Krieg Russland - Ukraine

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#411 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

phbphb hat geschrieben: Do 11. Aug 2022, 06:46 Die [russische] Propaganda wiederholt, dass es in der Saki-Basis keinen ukrainischen Angriff gegeben habe, nur einer der Soldaten habe die Feuervorschriften missachtet und eine Explosion verursacht.
Inzwischen gibt es geleakte Aufnahmen, die unter'm Strich die Version mit dem Unfall bestaetigen.



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#412 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von phbphb »

Jupp, Koordination ist so ne Sache 😉
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#413 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

Was sagt denn Ernst-der-nicht-Kubo-sein-will bei nieten.de zu dem 'Unfall' auf der Krim ?

Er hat ja hoechstpersoenlich die Krim als russisches Territorium anerkannt .
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#414 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von phbphb »

Dazu hat Nicht-Kubo-Ernst bisher nix geschrieben soweit ich sehe. Sein letzter Beitrag im Kriegsthread handelte davon, wie es den US-Amerikanern eigentlich nur darum ginge, das von ihnen in der Ukraine aufgekaufte Ackerland zu verteidigen.

Aber wenn schon der deutsch-bedachtsame Tagesspiegel sowas schreibt/zitiert: https://m.tagesspiegel.de/politik/jede- ... 63400.html [mittlerweile ein neuer Header, zur Belarus Sache, also ist das mittlerweile auch angekommen]
Militär-Experte beschreibt drei Theorien für den Krim-Angriff - jede hätte massive Folgen für Russland
Satellitenbilder vom russischen Luftwaffenstützpunkt in Saky auf der Krim zeigen das Ausmaß der Zerstörung durch den mutmaßlichen Angriff der Ukraine. In einem aufwendigen Twitter-Thread analysiert der Bellingcat-Gründer Elliot Higgins die Aufnahmen und zeigt auf, wie viel teure Militärausrüstung - darunter mehrere Jets - durch die massiven Explosionen zunichtegemacht wurden.

Auch der renommierte Strategie-Professor Phillips P. O'Brien äußert sich via Twitter zu den Ereignissen: Unklar sei laut ihm weiterhin, um welche Art von Angriff es sich gehandelt habe. So gäbe es Indizien sowohl für Langstreckenraketen als auch für ukrainische Spezialeinheiten oder selbstgebaute Raketen.

Die Ukraine schweigt dazu bisher - und sollte dies laut O'Brien auch weiterhin tun. Russlands Unwissenheit über den Angriff würde den Schaden auch mit Blick auf mögliche weitere Attacken dieser Art nur noch größer machen, erläutert er.

O'Brien spielt die möglichen Angriffstheorien durch. In jedem Falle schlussfolgert er massive Folgen für die russische Armee:

Ukrainische Spezialeinheiten

Würde es sich tatsächlich um ukrainische Spezialeinheiten handeln, würde das ein enormes Sicherheitsversagen Russlands bedeuten, so O'Brien. Das russische Militär müsste in diesem Fall künftig überall, auch auf dem eigenen Gebiet, ähnliche Operationen befürchten.

Selbstgebaute Raketen

Weitreichend wären die Auswirkungen auch, hätte die Ukraine selbstgebaute Raketen eingesetzt. Dies würde bedeuten, dass die Ukraine in der Lage ist, aus eigener Kraft heraus das russische Militär zu überlisten, schlussfolgert der Experte.

Langstreckenraketen aus dem Westen

Würde es sich um Langstreckenraketen aus westlichen Waffenlieferungen handeln, bedeute dies laut O'Brien, dass die Ukraine an Waffen kommt, mit denen die Russen bisher nicht gerechnet haben und sie bereits mit “außerordentlicher Genauigkeit” einsetzet.
und auch RT's very own Margarita Simonjan nix von einem Unfall wissen will... Vermutlich muss sich die deutschsprachige Schwurblosphäre noch überlegen wie die Legende aussehen soll. Die Simonjan legte dazu ja schon im Juni vor, als sie im Wording von "Sonderoperation" zu "Bürgerkrieg" schwenkte (weil Ukrainer sind ja eigentlich sowas wie (etwas minderwertige, westlich verpfuschte) Russen, logo, das ist die RT-Storyline, die auch bei der Crew im .de gut verfangen hat).

Apropos Legende, zum AI-Bericht, den ja auch strikey-boy so wohlwollend rezipierte. Hier mal ein juristischer Blick drauf:
Regelwerk für den Ausnahmezustand

Die Charta der Vereinten Nationen statuiert ein umfassendes Gewaltverbot mit nur wenigen, engen Ausnahmen. Dennoch nehmen es sich Staaten immer wieder heraus, ihre Interessen mittels bewaffneter Gewalt durchzusetzen. Das humanitäre Völkerrecht knüpft an diese Tatsache die Verpflichtung, auch während der Kampfhandlungen ein Mindestmaß der Menschlichkeit einzuhalten. Damit ist es gewissermaßen der "Notnagel" des Völkerrechts: Wenn das Friedenssicherungsrecht und die Mittel der friedlichen Konfliktlösung versagt haben, setzt das humanitäre Völkerrecht Regeln für einen Fall, den es eigentlich gar nicht geben sollte.

Diese Konstruktion als "Regelwerk für den Ausnahmezustand" bringt Schwierigkeiten mit sich. Zunächst nimmt es mindestens eine Konfliktpartei schon von vornherein nicht allzu genau mit den Regeln des Völkerrechts. Sonst gäbe es keinen bewaffneten Konflikt. Weiterhin dient der Krieg selbst, ganz im Clausewitz‘schen Sinne, dazu, dem Gegner den eigenen Willen aufzuzwingen. Einschränkungen und Verbote sind da aus Sicht der Kriegsparteien nur hinderlich: Die entgrenzte Gewalt ist leider oft die wirksamere.

Das humanitäre Völkerrecht muss sich, will es befolgt werden, daher auf sehr grundlegende Garantien beschränken. Insbesondere muss es den Krieg als solchen anerkennen, also akzeptieren, dass Soldaten auf Geheiß ihrer Regierung andere Soldaten bekämpfen – und töten. Zynischerweise steht das Schutzniveau der Regeln des humanitären Völkerrechts in antiproportionalem Verhältnis zum Anreiz, diese Regeln auch zu befolgen. Mit anderen Worten: Je weitgehender der vorgeschriebene Schutz, desto geringer die Motivation der Kriegführenden, ihn zu gewähren. Denn für die Kriegführenden bedeutet der Schutz Dritter eine Einschränkung der eigenen Möglichkeiten Das humanitäre Völkerrecht kann die Leiden des Krieges daher nicht verhindern, sondern nur begrenzen.

Vorsichtsmaßnahmen bei Angriff und Verteidigung

Zum Schutz der Zivilbevölkerung und auch einzelner Zivilpersonen ist "[ b]ei Kriegshandlungen […] stets darauf zu achten, dass [sie] verschont bleiben", Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Erstes Zusatzprotokoll zum Genfer Abkommen (ZP I). Und auch gegen die Wirkung von Angriffen sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die kriegführenden Staaten sind gemäß Art. 58 ZP I verpflichtet, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, vor Gefahren zu schützen.

Insbesondere sollen sie diese geschützten Personen und Objekte aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen bzw. "es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen".

Wenn also, wie von Amnesty International kritisiert, Stützpunkte innerhalb von Wohngebieten eingerichtet wurden, die "mehrere Kilometer hinter der Front" lagen, so könnte darin in der Tat ein Verstoß gegen das Gebot des Schutzes der Zivilbevölkerung liegen.

Ebenso verhält es sich bei Stützpunkten innerhalb von Schulen. Werden tatsächlich Krankenhäuser als Unterkunft (und nicht zur Verwundetenversorgung) genutzt, wie Amnesty International ebenfalls meldete, liegt ein Verstoß noch näher.

Notwendigkeit, Menschlichkeit und das "praktisch Mögliche"

Denn im Krieg ist erlaubt, was in den Grenzen, die die Menschlichkeit setzt, "militärisch notwendig" ist. Eine Schule, die nicht mehr als Bildungsstätte, sondern als militärische Unterkunft oder als ein Kommandoposten genutzt wird, darf bekämpft werden. Ähnlich zulässig ist es, wenn ein Krankenhaus in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn z.B. ein in unmittelbarer Nähe eingerichtetes Munitionsdepot bekämpft wird. Gerade hieraus erklären sich die Schutzpflichten aus Art. 58 ZP I.

Diese Vorschriften stehen jedoch unter dem Vorbehalt des "praktisch Möglichen" (engl. to the maximum extent feasible). Stützpunkte innerhalb bewohnter Gebiete stehen also nicht automatisch im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht. Entscheidend ist das damit verfolgte Ziel und ob dieses die Gefahr für die Umgebung rechtfertigt.

Zu Recht wurde der Bericht von Amnesty daher damit kritisiert, dass die Ukraine dort verteidigte, wo sie angegriffen wurde. Die Erfahrungen der vergangenen Monate legen nahe, dass eine Stadt unter russischer Besatzung für die ukrainische Zivilbevölkerung deutlich unsicherer ist als eine, die von ukrainischen Kräften gehalten wird – trotz russischen Beschusses.


Daran ändern auch einige Kilometer Entfernung zur Front nichts. Jedenfalls zu Beginn der Invasion hat Russland versucht, den Krieg gegen die Ukraine aus der Bewegung heraus zu führen. Alles im Umkreis von einer Tankfüllung um eine russische Bataillonskampfgruppe herum ist damit prinzipiell von einem plötzlichen Vorstoß bedroht. Auch Militärpräsenz in größerer Entfernung zur Front ließe sich also als "notwendig" rechtfertigen, wenn den ukrainischen Streitkräften z.B. die Möglichkeiten zu schnellerer Reaktion fehlen. Die Aufgabe einer Stellung, die nicht schnell genug wieder bezogen werden kann, um sie gegen einen Angriff wirksam zu verteidigen, ist nicht "praktisch möglich".

Zwar schreibt Amnesty, dass jeweils "tragfähige Alternativen verfügbar gewesen [seien], die keine Gefahr für die Zivilbevölkerung bedeutet hätten". Doch diese Beurteilung obliegt in einem großen Maß den Kommandeuren vor Ort, die mehr Faktoren in ihre Entscheidung einfließen lassen müssen als bloße Entfernungen: etwa Unterbringungs-, Lager- und Transportmöglichkeiten, An- und Abmarschwege oder die von der (baulichen) Umgebung gebotene Deckung.

Dünne Beleglage und zweifelhafte Wortwahl

Nach Amnestys Bericht ist nicht ausgeschlossen, dass die Ukraine gegen die Regeln des humanitären Völkerrecht verstoßen hat. Denn es trifft zu, dass Militärpräsenz die Gefahr für die Umgebung steigert. Deswegen soll sie nach Möglichkeit vermieden werden. Dass diese Möglichkeit jeweils bestand, hat Amnesty behauptet, aber noch nicht belegt.

Gleichzeitig wirft es ein zweifelhaftes Licht auf die mit dem Bericht eigentlich bezweckte Unparteilichkeit, wenn Amnesty Worte wählt, die der Ukraine eine Verantwortung für das russische Vorgehen zuschreibt. Die ukrainische Zivilbevölkerung ist unabhängig von der ukrainischen Kampftaktik in großer Gefahr. Und die russischen Streitkräfte scheinen nicht gesondert „provoziert“ werden zu müssen, um gegen sie vorzugehen.

---

Der Autor Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht.
Umstrittener Amnesty-Bericht zu Truppen in Wohngebieten: Die Ukraine verteidigt dort, wo sie angegriffen wird . In: Legal Tribune Online, 11.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49287/ (abgerufen am: 11.08.2022 )
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#415 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

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#416 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

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#417 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von UweSK »

Ein Haufen Schotter für Russland. Nützt aber auch nichts wenn man tot ist.
Die AfD und BSW dankt Chonblödi und ähnlichen Schwachköpfen. Aber es war das Geld wert!
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#418 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

Na dann viel Spass, wenn die Temperaturen anfangen in den Keller zu gehen .

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#419 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

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#420 Re: Krieg Russland - Ukraine

Beitrag von chonburi »

"blow this fucker up" ,

dem schliesse ich mich an .

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