Klage vor dem EuGH
#1 Klage vor dem EuGH
Hier mal ein kurzer Überblick bei einer Klage vor dem EuGH: (Bashing-Beiträge, OT u. dgl. werden gelöscht oder verschoben.)
Wer kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen?
Grundsätzlich können Sie als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.
Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof sind aber in wenigen Sonderfällen möglich. Sie können zum Beispiel vor dem Gericht erster Instanz, das dem EuGH beigeordnet ist, eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaften anfechten, die an Sie selbst gerichtet ist oder Sie unmittelbar und individuell betrifft. Solche Entscheidungen ergehen insbesondere gegenüber den Bediensteten der Gemeinschaften oder im Bereich des europäischen Wettbewerbsrechts. Auch Klagen gegen EG-Verordnungen können Einzelne nur dann anstrengen, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind.
Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.
Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen. In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält. Der EuGH stellt im Rahmen einer Vorabentscheidung fest, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind oder ob sie gültig sind. Er spricht aber kein abschließendes Urteil in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dies bleibt Sache des nationalen Gerichts, das aber der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH folgen muss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verletzung der Vorlagepflicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht „in objektiv willkürlicher Weise" nicht beachtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage gar nicht in Betracht zieht, obwohl es selbst erkannt hat, dass eine Frage des Gemeinschaftsrechts entscheidungserheblich ist. In diesen Fällen ist der Rechtsweg der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet.
Website Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH)
Wer kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen?
Grundsätzlich können Sie als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.
Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof sind aber in wenigen Sonderfällen möglich. Sie können zum Beispiel vor dem Gericht erster Instanz, das dem EuGH beigeordnet ist, eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaften anfechten, die an Sie selbst gerichtet ist oder Sie unmittelbar und individuell betrifft. Solche Entscheidungen ergehen insbesondere gegenüber den Bediensteten der Gemeinschaften oder im Bereich des europäischen Wettbewerbsrechts. Auch Klagen gegen EG-Verordnungen können Einzelne nur dann anstrengen, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind.
Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.
Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen. In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält. Der EuGH stellt im Rahmen einer Vorabentscheidung fest, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind oder ob sie gültig sind. Er spricht aber kein abschließendes Urteil in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dies bleibt Sache des nationalen Gerichts, das aber der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH folgen muss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verletzung der Vorlagepflicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht „in objektiv willkürlicher Weise" nicht beachtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage gar nicht in Betracht zieht, obwohl es selbst erkannt hat, dass eine Frage des Gemeinschaftsrechts entscheidungserheblich ist. In diesen Fällen ist der Rechtsweg der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet.
Website Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH)
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#2 Re: Klage vor dem EuGH
@bukeo,du hast aber vergessen die Eingabe an die EU Kommission,an die kann sich jede Person wenden,die der Meinung ist,
ein Staat Verletzt die Menschenrechte,mit Hinweisen auf die Verletzung!
Antwort kommt innerhalb von 14 Tagen.
Ablehnung der Beschwerde,da nicht Rechtsrelevant.
Anfrage an die Regierung des gerügten Staates.
Kommt keine ausreichende Erklärung des Staates,kann die Kommission gegen den Staat ein Bußgeld bis zur Millionenhöhe verhängen,sollte der Staat seine Gesetzgebung nicht an die Menschenrechte anpassen,in einem vorgegebenen Zeitraum!
Vorschlag der EU Kommission sich gleich an den EuGH f.M.zu wenden.Wie bei mir!
Wer für seine Menschenrechte vor dem EuGH f.M.einklagen möchte,kann sich bei mir die Antwort des BVerfG einholen.
Das BVerfG verweigert eine Beschlußfassung zu den Menschenrechten und Verweigert die Weitergabe der Klage,auch mit der Klageerweiterung nach Artikel 267 der AEUV,diese Klage dem EuGH f.M. vorzulegen!
Es hat sich geweigert,der Klageerweiterug an den EuGH f.M.nachzukommen!
Dem BVerfG lagen als Beweis vor,die Verletzung der Menschenrechte von der ABH Berlin,dem Innensenator von Berlin und dem
Innenministerium vor.
Dabei hat das Innenministerium noch mitgeteilt.: Klagen sie ihre Rechte doch vor dem EuGH ein!
ein Staat Verletzt die Menschenrechte,mit Hinweisen auf die Verletzung!
Antwort kommt innerhalb von 14 Tagen.
Ablehnung der Beschwerde,da nicht Rechtsrelevant.
Anfrage an die Regierung des gerügten Staates.
Kommt keine ausreichende Erklärung des Staates,kann die Kommission gegen den Staat ein Bußgeld bis zur Millionenhöhe verhängen,sollte der Staat seine Gesetzgebung nicht an die Menschenrechte anpassen,in einem vorgegebenen Zeitraum!
Vorschlag der EU Kommission sich gleich an den EuGH f.M.zu wenden.Wie bei mir!
Wer für seine Menschenrechte vor dem EuGH f.M.einklagen möchte,kann sich bei mir die Antwort des BVerfG einholen.
Das BVerfG verweigert eine Beschlußfassung zu den Menschenrechten und Verweigert die Weitergabe der Klage,auch mit der Klageerweiterung nach Artikel 267 der AEUV,diese Klage dem EuGH f.M. vorzulegen!
Damit hat doch das BVerfG gegen diesen Art.101 Abs.1 Satz 2 verstoßen?!Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verletzung der Vorlagepflicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht „in objektiv willkürlicher Weise" nicht beachtet.
Es hat sich geweigert,der Klageerweiterug an den EuGH f.M.nachzukommen!
Dem BVerfG lagen als Beweis vor,die Verletzung der Menschenrechte von der ABH Berlin,dem Innensenator von Berlin und dem
Innenministerium vor.
Dabei hat das Innenministerium noch mitgeteilt.: Klagen sie ihre Rechte doch vor dem EuGH ein!
#3 Re: Klage vor dem EuGH
richtig, nur wenn ich sehe - wie Urteile von intern. Gerichten in den Papierkorb des jeweiligen Landes wandern, dann halte ich von solchen Urteilen nichts.berliner35 hat geschrieben:@bukeo,du hast aber vergessen die Eingabe an die EU Kommission,an die kann sich jede Person wenden,die der Meinung ist,
ein Staat Verletzt die Menschenrechte,mit Hinweisen auf die Verletzung!
Was machst du mit dem Wisch, wenn Deutschland es nicht umsetzt. Wieder weiterklagen, wenn trotzdem keine Umsetzung - wieder vor den EuGH, oder?
Für diese gesamte Prozedur benötigst du das Leben einer Schildkröte, dann dürftest du ev. eine Umsetzung irgendwann mal erleben.
Ich gebe es dir nochmals, wenn nötig - schriftlich.
Es wird keine visafreie Einreise für Ehegatten mit aussereurop. Nationalität in Deutschland geben. Da werden sich mit Sichherheit alle EU-Staaten einig und
ändern notfalls die Statuten des EuGH ab.
Es geht ja momentan schon in die andere Richtung, man verschärft momentan bei den AB´s in Deutschland den Zuzug von Ehegatten aus Thailand. Haben gerade so einen
Fall. Von visafreier Einreise noch Lichtjahre entfernt.
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#4 Re: Klage vor dem EuGH
PAFF !
Deutschland verstößt mit seinen Sprachtests beim Ehegattennachzug gegen EU-Recht. Dieser Auffassung ist die EU-Kommission und hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken hervor
http://www.taz.de/Huerden-beim-Ehegatte ... g/!119661/
Deutschland verstößt mit seinen Sprachtests beim Ehegattennachzug gegen EU-Recht. Dieser Auffassung ist die EU-Kommission und hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken hervor
http://www.taz.de/Huerden-beim-Ehegatte ... g/!119661/
#5 Re: Klage vor dem EuGH
komisch .... dat haben die Niederlaender schon vor 2 Jaaren erlebt ... ist doch auch Europa?
#6 Re: Klage vor dem EuGH
war vorherzusehen. Nur Deutschland weigert sich weiterhin und deshalb wird es noch dauern. Aber sie verlieren vor dem EuGH, sollte es dort entschieden werden.Martin hat geschrieben:PAFF !
Deutschland verstößt mit seinen Sprachtests beim Ehegattennachzug gegen EU-Recht. Dieser Auffassung ist die EU-Kommission und hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken hervor
http://www.taz.de/Huerden-beim-Ehegatte ... g/!119661/
Das wissen sie auch....
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#7 Re: Klage vor dem EuGH
Nun ja, mein PAFF ! sollte eigentlich ausdrücken, dass @berliner35 wohl im Recht sein dürfte...
#8 Re: Klage vor dem EuGH
Ich glaube, dass es nicht so einfach gekippt wird. Andere EU-Länder haben auch die Anforderung Sprachlevel A1 vor Einreise in das Land des zukünftigen Ehegatten.Meritus hat geschrieben:komisch .... dat haben die Niederlaender schon vor 2 Jaaren erlebt ... ist doch auch Europa?
Meine Befürchtung ist wie die von bukeo, dass es eine Harmonisierung bzw. Angleichung in allen EU-Ländern geben wird. Deutschland hat sich bisher gesträubt
einen Präsidenzfall durch die höchsten Instanzen zu ziehen. In Ländern ohne Goethe-Institute oder ähnliche Institutionen haben die Deutschen Botschaften
ein Sprachvisum erteilt oder haben nach mehrmaligen negativen Versuchen/Ergebnissen auch mal ein nationales Visum (D) durchgewunken, um streitbare Fälle vor den Verwaltungsgerichten (VG und BVG)
zu verhindern. Bis das EuGH eine Entscheidung fällt wird es nach meiner Erfahrung mindestens 1 - 2 Jahre dauern und bis dahin wird an einer Angleichung in allen EU-Ländern gebastelt.
#9 Re: Klage vor dem EuGH
Daran, dass er im Recht ist hatte ich nie den geringsten ZweifelMartin hat geschrieben:Nun ja, mein PAFF ! sollte eigentlich ausdrücken, dass @berliner35 wohl im Recht sein dürfte...
Nur sind seine Methoden voellig ungeeignet und schaden der eigentlichen Sache.
Forenbeitrag der ausreichte fuer einen Durchsuchungsbeschluss bei einer deutschen Tageszeitung um die Identitaet des Users zu ermitteln..
"Dieser Ullrich verbietet sogar Familienvaetern ihr Feierabendbier. Das ist Rechtsbeugung"
"Dieser Ullrich verbietet sogar Familienvaetern ihr Feierabendbier. Das ist Rechtsbeugung"
#10 Re: Klage vor dem EuGH
hat aber mit dem berliner nichts zu tun. Das wurde von anderen eingeklagt und war schon lange vorhersehbar.Martin hat geschrieben:Nun ja, mein PAFF ! sollte eigentlich ausdrücken, dass @berliner35 wohl im Recht sein dürfte...
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