thailändisches Eherecht

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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nittaabi
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#1 thailändisches Eherecht

Beitrag von nittaabi »

Der Sinn eines Ehevertrages
Was bei einer thai-deutschen
Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen ist

Der Berliner Rechtsanwalt Robert A. Stancke erläutert in diesem Beitrag, was bei einer binationalen Heirat durch einen Ehevertrag geregelt werden kann, um späteren Problemen aus dem Weg zu gehen. Stancke hat zwei Anwaltskanzleien, in Pattaya und Berlin.

Eine Ehe hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen. Darüber sollte sich jeder Gedanken machen, der beabsichtigt, eine Ehe einzugehen, die ja an sich auch schon ein Vertrag ist. Für diesen „Vertrag Ehe“ sieht das Gesetz Standardregeln vor, die eben dann gelten, wenn man nichts anderes vereinbart hat.

Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gehen von einem Standardfall aus, nämlich der bürgerlichen Ehe des 19. Jahrhunderts. Für diesen Fall, in dem zwei Menschen heiraten, die aus gleicher sozialer und kultureller Schicht stammen, beide jung sind, die Ehefrau den Haushalt führen und die Kinder grossziehen wird und der Mann das Familieneinkommen alleine erwirtschaftet, sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden. Und für diesen Fall sind sie eine angemessene Regelung.

Bei deutsch-thailändischen Ehen sind die Voraussetzungen aber häufig ganz andere, so dass es sich empfiehlt, einen Ehevertrag abzuschliessen, der diesen Umständen angemessen ist.

Bei binationalen Ehen ist ein Ehevertrag aber auch deshalb angeraten, weil in einer Reihe von Fällen auch von deutschen Gerichten thailändisches Recht anzuwenden ist. Daher sollte entweder eine Rechtswahl getroffen werden oder das thailändische Recht in dem Vertrag berücksichtigt werden.
Was gilt ohne Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag gilt das gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht.

Nach deutschem Recht sind die Ehegatten sich zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, was auch die Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt während der ehelichen Lebensgemeinschaft beinhaltet. Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht auch im Falle des Getrenntlebens fort. Die Unterhaltspflicht kann auch nach einer Scheidung fortbestehen, wenn ein Ehegatte unverschuldet nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt selber zu bestreiten.

Zudem wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Dies bedeutet, dass das von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei Beendigung des Güterstandes aufgeteilt wird. Schliesslich ist im Scheidungsfall ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Das bedeutet den Ausgleich der Rentenanwartschaften oder sonstiger Altersversorgungen.

Nach thailändischem Recht entsteht ein eheliches Gemeinschaftsvermögen, das im Falle einer Scheidung zu teilen ist. Auch das thailändische Recht kennt den Anspruch auf ehelichen Unterhalt und unter bestimmten Bedingungen auch auf nachehelichen Unterhalt. Zudem begründet das thailändische Recht in einer Reihe von Fällen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ehegatten, der die Scheidung verschuldet hat. Schliesslich können die Ehegatten in weiterem Umfang als nach deutschem Recht Verträge mit fremden Personen abschliessen, für die auch der andere Ehegatte haftet.

Was kann durch Ehevertrag geregelt werden?

Da die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der eigentliche Zweck der Ehe ist, kann sie selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden.

Statt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheleute stehen sich dann wirtschaftlich zueinander wie zwei fremde Personen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Es können auch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich getroffen werden. Zum Beispiel können die Höhe des Anspruchs begrenzt oder bestimmte Vermögensgegenstände ausgenommen werden.

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Es kann auch individuell eine abweichende Vereinbarung zur Sicherung der Altersversorgung getroffen werden. Dies dürfte immer dann sinnvoll sein, wenn abzusehen ist, dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung in Thailand leben wird.

Die Unterhaltsverpflichtung kann für die Zeit während des Bestehens der Ehe - auch für den Fall des Getrenntlebens - nicht ausgeschlossen werden. Für die Zeit nach einer Scheidung kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen oder individuell geregelt werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein vollständiger Ausschluss sittenwidrig und damit unwirksam sein kann. Eine individuelle Vereinbarung ist aber immer möglich.

Nach thailändischem Recht können ebenfalls vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen und insbesondere die Begründung von Gemeinschaftsvermögen ausgeschlossen werden.
Was regelt ein Ehevertrag?

In Deutschland ist der Vertrag bei einem Notar zu beurkunden. Eine Beurkundung bei der Deutschen Botschaft in Bangkok ist zur Zeit nicht möglich. Die Beurkundung kann auch noch nach der Heirat erfolgen.

Mit dem Entwurf des Vertrages kann ein Anwalt oder Notar beauftragt werden. Der Notar, der den Vertrag beurkunden soll, darf allerdings bei dem Entwurf nicht einseitig die Interessen einer Partei berücksichtigen, weil er unparteiisch sein muss.

Bei dem Entwurf sollte darauf geachtet werden, dass der Vertrag auch nach thailändischem Recht wirksam ist, da nicht nur die thailändischen, sondern auch die deutschen Gerichte in einigen Fällen thai-deutscher Ehen thailändisches Recht anzuwenden haben.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Vertrag nach thailändischem Recht vor der Ehe abgeschlossen und ins Heiratsregister eingetragen werden muss. Bei einer Heirat in Thailand empfiehlt es sich daher, zunächst ein „Kurzfassung“ in das Heiratsregister einzutragen und dann in Deutschland einen zweiten Vertrag beurkunden zu lassen. Bei einer Heirat in Deutschland muss der Vertrag mit der Registrierung der Ehe ins thailändische Heiratsregister eingetragen werden.

Die Kosten des Ehevertrages richten sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verlobten. Darüber hinaus spielen das Lebensalter und die getroffenen Regelungen eine Rolle.

Der Anwalt oder Notar kann Auskunft über die zu erwartenden Kosten erteilen, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Geburtsdaten der Verlobten vorliegen.

Herr Robert Alexander Stancke
Stancke
Kurfürstendamm 186
10707 Berlin
Deutschland


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siamfan
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#2 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von siamfan »

Sehr guter Beitrag!

Auch totzt der "trockenen" Materie leicht verstaendlich geschrieben.

Habe schon sehr viele gute Artikel von Herrn Stanke ueber thailaendisches Recht gelesen.

Auch die Seite von Martinus Ebener gibt viele Informationen zum thailaendischen Recht, wobei er scheinbar auch Kenntnisse im islamischen Recht nachweisen kann.

Bei Rechtsfragen darf natuerlich auch Ulrich Eder nicht vergessen werden, wobei seine Kanzlei sich auf groessere Projekte als Eheschliessungen spezialisiert hat.

Bei der Zugewinngemeinschaft wuerde eigentlich ein gemeinsames Haus und Grundstueck mit einfliessen. Hier haben allerdings die thailaendischen "Schutzbestimmungen" zum Landkauf schon lange, weit vorausblickend, einen Riegel vorgeschoben.
Ich bin stets bemüht, Beiträge/ Antworten vollständig/ richtig einzustellen, muss aber jede rechtliche Haftung ausschließen! Jeder muss situationsbedingt fuer sich selbst entscheiden.
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garlic
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#3 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von garlic »

Ich pachte fuer 30 Jahre und baue mein Haus drauf.
Soll jetzt auf 50 Jahre angehoben werden.
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changnoi
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#4 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von changnoi »

garlic hat geschrieben:Ich pachte fuer 30 Jahre und baue mein Haus drauf.
Soll jetzt auf 50 Jahre angehoben werden.
war bisher schon 2x 30 Jahre möglich.
Normal reichen 60 Jahre aus, ausser man wird über 100 :-)
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plaaloma
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#5 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von plaaloma »

changnoi hat geschrieben:
garlic hat geschrieben:Ich pachte fuer 30 Jahre und baue mein Haus drauf.
Soll jetzt auf 50 Jahre angehoben werden.
war bisher schon 2x 30 Jahre möglich.
Normal reichen 60 Jahre aus, ausser man wird über 100 :-)
der hesters hat jetzt mit 107 das rauchen aufgehoert. :D
das mit den 50 jahren bezieht sich, glaube ich, nur auf geschaeftsleute/unternehmer. es liegt auch nur in deer form als auftrag an die verwaltung vor, war mal irgendweann im tv.
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#6 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von peter1 »

@alle

wie war das eigentlich noch mit dem Wohnrechtseintrag , wenn z.B. meine Frau ein Haus in Thailand
kaufte , bin als Ausländer ja rechtlos , es sei ich gründe eine Firmen etc... die kauft dann das land mit dem usw.....

Aber esgab da noch die Geschichte mit dem "Wohnrechtseintrag im Grundregister" weiss einer von euch wie der Ablauf ist ???

MFG
Peter 1
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bukeo
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#7 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von bukeo »

peter1 hat geschrieben: Aber esgab da noch die Geschichte mit dem "Wohnrechtseintrag im Grundregister" weiss einer von euch wie der Ablauf ist ???
Peter 1
ja, ein Hypothekeintrag im Chanod - ist momentan das sicherste, oder auch ein Pachteintrag mit vollebezahlter Pacht für 30 Jahre, mit der Option
auf weitere 30 Jahre.
Ich finde den Hypothekeintrag aber etwas besser. Wenn man sich dann von der Frau trennt, übergibt man den Einzug einem Anwalt und
kratzt vor der Familie die Kurve :-)
Man muss dann also nicht mehr dort wohnen, sondern verkauft das ganze Anwesen über einen Anwalt - ausser die Frau löst den Kredit ab, was sie ja meist
nicht kann, sofern sie nicht schon wieder einen neuen Farang an der Angel hat.
Aber dann spielt das auch keine Rolle, dann hat man das Geld wieder.
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
peter1
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#8 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von peter1 »

@von Phommel

es geht mir nicht um das Materielle sondern um das Wohnrecht, z.B. wenn die Frau gestorben ist , absichern gegenüber den Plagen .

MFG
Peter 1
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bukeo
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#9 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von bukeo »

peter1 hat geschrieben: es geht mir nicht um das Materielle sondern um das Wohnrecht, z.B. wenn die Frau gestorben ist , absichern gegenüber den Plagen .
dann hast du ein Wohnrecht unter Hornissen :-)
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#10 Re: thailändisches Eherecht

Beitrag von peter1 »

@von bukeo

die Plagen wohnen 200 Km entfernt und sind Erwachsen mit Studienabschluss also kein Hornissennest, ich möchte nur vermeiden , dass mir einer erzählt "bitte ausziehen"...


MFG
Peter1
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