Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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berliner35
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#1 Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

Habe gerade so einen Fall übertragen bekommen.
Mache ich aus Prinzip Kostenfrei,die Freundin hat mir zugesagt,nach der Rückkehr nach Thailand bekomme ich Matjesheringe.

Es wurde aus Unkenntnis nur ein Schengenvisum beantragt,Visum abgelehnt,Einspruch abgelehnt.
Begründung.: Über 47 jährige Thailänderin würde in Europa abtauchen.

Nun mal sehen wie die Botschaft reagiert auf die Antragstellung .: Zum Schutz des Artikel 9 der Charta der EU und der Schengenvisaverordnung Artikel 25.
Antragsänderung auf diese Artikel?

Nach 6 Monaten wird sie in Deutschland sein zum kennenlernen des Umfeld ihres zukünftigen Lebensraum,sollte die Botschaft das Ablehnen.


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Tramaico
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#2 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Tramaico »

Bei einem Kurzzeitvisum zum Zweck von Besuchs- und Geschaeftssreisen (Visum nach dem Schengener Durchfuehrungsuebereinkommen) ist die Rueckkehrwilligkeit dokumentell nachzuweisen. Bestehe Zweifel an der Rueckkehrwilligkeit ist das Visum abzulehnen.

Das derzeitige Visumgesetz sieht kein "Kennlernvisum" vor.

Wenn Du fuer sie Remonstrieren willst, dann benoetigst Du eine Vollmacht von ihr.

Eine Remonstration per E-Mail ist nicht zulaessig, da hier die Unterschrift fehlt.

So, damit bist Du dann im Bilde. Viel Erfolg. :jubel
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#3 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

Tramaico hat geschrieben:Bei einem Kurzzeitvisum zum Zweck von Besuchs- und Geschaeftssreisen (Visum nach dem Schengener Durchfuehrungsuebereinkommen) ist die Rueckkehrwilligkeit dokumentell nachzuweisen. Bestehe Zweifel an der Rueckkehrwilligkeit ist das Visum abzulehnen.

Das derzeitige Visumgesetz sieht kein "Kennlernvisum" vor.

Wenn Du fuer sie Remonstrieren willst, dann benoetigst Du eine Vollmacht von ihr.

Eine Remonstration per E-Mail ist nicht zulaessig, da hier die Unterschrift fehlt.

So, damit bist Du dann im Bilde. Viel Erfolg. :jubel
Du mit deinen dummen Sprüchen immer.
Dumm geboren,Dumm geblieben.
Bei Deinen HINWEISEN,hast Du etwas sehr Wichtiges Vergessen!
Nun grübel mal schön!

Nicht lesen und verstehen können aber hier rummotzen!
Die Remo wurde auch abgelehnt,aufgesetzt von so einem dussligen Deutschen wie Du.
Damit hat sich die Botschaft,zu Recht,den Hintern gewischt.

Nun muß die Botschaft nur noch Erklären,ob der alte Antrag weiterbearbeitet werden kann,oder ein neuer Antrag gestellt werden muß!°!!!!
Wobei ich auf die Weiterbearbeitung des alten Antrag bestehen werde,um eine neue Visagebühr zu verhindern.
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Tramaico
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#4 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Tramaico »

Wolfi, wenn Dein Verstand en par mit Deiner grossen Fresse waere, dann haette sich Deine Mission laengst erledigt.

Sowohl bei der Visumablehnung wie auch der Aufrechterhaltung wurde eine Rechtsmittelbelehrung mit ausgehaendigt. Es gibt jetzt nur noch die Moeglichkeit gegen den Remonstrationsbescheid, der ja die urspruengliche Entscheidung aufhebt und wie aus ihm hervorgeht, Verwaltungsklage in Berlin eingereicht werden und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids.

Alles andere sind keine Optionen. Auch nicht bei einem Friseur in Luxemburg zu beklagen, dass die Welt voller Rassisten sei.

Natuerlich koennte ein neuer Visumantrag gestellt werden, aber bei Ablehnung und danach erfolgter Remonstration sind die Erfolgschancen praktisch gleich null, da es unwahrscheinlich ist, dass die Entscheidungstraeger der Botschaft bei der Bearbeitung nicht ganz bei Sinnen waren, befangen oder was auch immer. Sie zu beschimpfen, beschuldigen oder gar zu zu bedrohen ist auch nicht zu empfehlen, denn dann koennte der Botschaftmitarbeiter z. B. Anzeige bei der hiesigen Polizei erstatten und die agiert dann erfahrungsgemaess sehr fix. Dies koennte eventuell bedeuten goodbye Hua Hin und daran wird dann auch der europaeische Gerichtshof nichts dran aendern koennen.

Bis dato wurde Dir anscheinend immer eine Art Senilitaetsbonus eingeraeumt, aber wie schon mal erwaehnt, ueberspanne den Bogen nicht.

Noch einmal. Wenn bei einem Schengenvisumantragsverfahren kein ausreichender Nachweis zur Rueckkehrwilligkeit erbracht werden kann, dann MUSS das Visum nach dem Schengener Durchfuehrungsuebereinkommen abgelehnt werden.

Es gibt weder einen Rechtsschutz noch einen Rechtsanspruch fuer Verlobte. Verlobung ist keine rechtlich definierte Beziehung. Nicht mehr als Bekannte oder Freudin. Allerdings kann und wird die Laenge und Intensitaet zwischen Einlader und Antragstellerin beim Entscheidungsprozess beruecksichtigt, was natuerlich dokumentell nachgewiesen werden muss.

Ist man mit dem Prozedre vertraut, dann bestehen natuerlich durchaus berechtigte Erfolgsaussichten auf ein Visum. Nicht basierend auf irgendwelchen Chartas oder Grundgesetzen sondern durch Einklang und Erfuellung der Erfordernisse des Visakodexes.

Somit wurden auch die letzten von mir unterstuetzten 50 Schengenvisumantraege von der Botschaft positiv bewertet. In einem Fall aber auch erst nach einer Remonstration.

So, nun zu Dir Mr. Supervisaman. Wieviel Visa hast Du denn nun bereits zwischenzeitlich erfolgreich erwirkt, nachdem Du Dich ja seit langem mit der Materie beschaeftigst? :joint:
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#5 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

An diesen Oberdussel hier im Forum!

Deine Schengenvisaverodnung oder eine deutsche Visaverordnung kannst Du dir in den Hintern schieben.
Sie hat keinerlei Rechtskraft nach dem Artikel 9 der Charta der EU und dem GG.Artikel 6.

Nach den Schengenvisaverordnung muß das Visum erteilt werden nach Artikel 25!

Sollte die Botschaft nun das Visa ablehnen,kann sich diese mit ihren Rechtshinweisen auch den Hintern wischen.
Keiner ist Verpflichtet eine Klage nun vor dem Verwaltungsgericht einzureichen.

Steht auch so in der Vollmacht.Mit GZ der Botschaft,Vollmacht liegt schon bei der Botschaft.

Herr Richter ist Berechtigt meine Visaangelegenheit vor der Botschaft,zu vertreten und vor den Gerichten BVerfG,EuGH und EMGH.

Nun mal etwas Rechtskunde für einen Dussel.

Die Botschaft verweigert das Visum und Erklärt den Artikel 9 der Charta und den Artikel 6 des GG.für nicht Rechtsrelevant.
Somit habe ich ein amtliches Dokument in der Hand,wo die Menschenrechte ausgehebelt werden.
Da kann die Botschaft noch so viele Gründe anführen,das höherstehende Recht in Deutschland sind die Menschenrechte der EU und der UN.
Damit kann ich sofort vor dem EMGH ziehen.
Mach ich aber nicht,ich ärgere noch etwas das BVerfG,ich bestehe auf den Rechtsschutz des Artikel 9 der Charta und den Schutz nach Artikel 16 der UN Menschenrechte,mit der Klageerweiterung nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen.
BVerfG ist sauer und schreibt zurück,Klage wird nicht angenommen,ist aber schon ein Rechtsbruch des BVerfG.Die Klage muß weitergeleitet werden.
Oder das BVerfG erklärt im Beschluß,nach Artikel 9 der Charta in Verbindung mit dem Artikel 6 des GG.,die Verweigerung der Botschaft ist nicht Rechtsrelevant,
das Visum muß erteilt werden.

BVerfG lehnt die Klage ab,sofort Klage vor dem EMGH eingereicht mit dem Rechtsschutz der Menschenrechte aus dem Artikel 9 der Charta und Artikel 16 der UN Menschenrechte.

Nun stellt der EMGH fest,Deutschland hat das Recht diese Artikel nach der Gesetzgebung eines Ermächtigungsgesetz aushebeln?

Die Botschaft kennt mich,denkst Du die lassen sich auf so ein Spiel mit mir ein?
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#6 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Waitong »

Die Art mit Menschen zu kommunizieren wird vom Entscheider, ueber was auch immer, wohlwollend oder auch nicht in die Angelegenheit einfliessen.

Einen Querulanten wird man immerwieder an die Wand rennen lassen, bis sich die Angelegenheit von selbst erledigt hat :whistler: .
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#7 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

Natuerlich koennte ein neuer Visumantrag gestellt werden, aber bei Ablehnung und danach erfolgter Remonstration sind die Erfolgschancen praktisch gleich null, da es unwahrscheinlich ist, dass die Entscheidungstraeger der Botschaft bei der Bearbeitung nicht ganz bei Sinnen waren, befangen oder was auch immer. Sie zu beschimpfen, beschuldigen oder gar zu zu bedrohen ist auch nicht zu empfehlen, denn dann koennte der Botschaftmitarbeiter z. B. Anzeige bei der hiesigen Polizei erstatten und die agiert dann erfahrungsgemaess sehr fix. Dies koennte eventuell bedeuten goodbye Hua Hin und daran wird dann auch der europaeische Gerichtshof nichts dran aendern koennen.

1) Wir werden sehen,ob die Botschaftbeamten nicht bei Sinnen sind.

2) Klar und Deutlich,mit einer Strafanzeige des Botschafters bei der hiesigen Polizei wische ich mir den Hintern.
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#8 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Waitong »

berliner35 hat geschrieben:
Klar und Deutlich,mit einer Strafanzeige des Botschafters bei der hiesigen Polizei wische ich mir den Hintern.

Im Thai-Knast :totlach: .
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#9 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

Waitong hat geschrieben:Die Art mit Menschen zu kommunizieren wird vom Entscheider, ueber was auch immer, wohlwollend oder auch nicht in die Angelegenheit einfliessen.

Einen Querulanten wird man immerwieder an die Wand rennen lassen, bis sich die Angelegenheit von selbst erledigt hat :whistler: .
Wo soll ich gegen eine Wand rennen?
Kannst Du nicht abwarten ob das Visa erteilt wird unter dem Schutz des Artikel 9 der Charta?
Habe erst heute die Anfrage mit Vollmacht erhalten ob ich helfen kann.

Erst eine E-Mail mit Anfrage an die Botschaft gestellt,Anfrage wird bearbeitet.
Nicht Gut so eine Visabeantragung?
Kommt es zum Erfolg,brauchen alle "" Verliebten "" keine Sorge mehr haben für ein Besuchsvisa.
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#10 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:An diesen Oberdussel hier im Forum!
Walter Richter aus Hua Hin? :roll:
Deine Schengenvisaverodnung oder eine deutsche Visaverordnung kannst Du dir in den Hintern schieben.
Sie hat keinerlei Rechtskraft nach dem Artikel 9 der Charta der EU und dem GG.Artikel 6.
Unsinn. Sie hat gar nichts mit dem GG, Artikel 6 zu tun. Eine Verlobte ist nicht Familie. Sie ist unabhaengige dritte Person ohne jeglichen Rechtsbezug.
Nach den Schengenvisaverordnung muß das Visum erteilt werden nach Artikel 25!
Unsinn, es bei besteht keinerlei Rechtsanspruch auf ein Schengenvisum, wie auch ein Visum selbst keinen Rechtsanspruch auf Einreise mit sich bringt.
Sollte die Botschaft nun das Visa ablehnen,kann sich diese mit ihren Rechtshinweisen auch den Hintern wischen.
Macht sie nicht und warum sollte sie es machen? So schlecht geht es Deutschland noch nicht, dass sich kein Toilettenpapier mehr geleistet werden kann.
Keiner ist Verpflichtet eine Klage nun vor dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Bingo, ein Gewinner mit dieser Aussage, Herr Richter.
Herr Richter ist Berechtigt meine Visaangelegenheit vor der Botschaft,zu vertreten und vor den Gerichten BVerfG,EuGH und EMGH.
Damit kannst Du Dir den Hintern abwischen. Du kannst mit der Vollmacht remonstrieren, aber nicht als Prozessbevollmaechtigter agieren. Hierbei gehe ich davon aus, es geht bei der Klaegerin nicht um Deine Ehefrau oder sonstige enge Verwandte von Dir.
Nun mal etwas Rechtskunde für einen Dussel.
Ja, hoechtse Zeit, wie obige Auslegungen bereis besagen.
Die Botschaft verweigert das Visum


Macht sie bzw. hat sie ja schon zweimal gemacht.
und Erklärt den Artikel 9 der Charta und den Artikel 6 des GG.für nicht Rechtsrelevant.
Das macht sie nicht. Muss sie auch nicht machen. Sie lehnt das Visum ab, weil Zweifel an der Rueckkehrwilligkeit bestehen. Hat sie doch schon zweimal erklaert.
Somit habe ich ein amtliches Dokument in der Hand,wo die Menschenrechte ausgehebelt werden.
Nein, hast Du nicht.
Da kann die Botschaft noch so viele Gründe anführen,das höherstehende Recht in Deutschland sind die Menschenrechte der EU und der UN.
Damit kann ich sofort vor dem EMGH ziehen.
Mach ich aber nicht,ich ärgere noch etwas das BVerfG,ich bestehe auf den Rechtsschutz des Artikel 9 der Charta und den Schutz nach Artikel 16 der UN Menschenrechte,mit der Klageerweiterung nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen.
BVerfG ist sauer und schreibt zurück,Klage wird nicht angenommen,ist aber schon ein Rechtsbruch des BVerfG.Die Klage muß weitergeleitet werden.
Oder das BVerfG erklärt im Beschluß,nach Artikel 9 der Charta in Verbindung mit dem Artikel 6 des GG.,die Verweigerung der Botschaft ist nicht Rechtsrelevant,
das Visum muß erteilt werden.

BVerfG lehnt die Klage ab,sofort Klage vor dem EMGH eingereicht mit dem Rechtsschutz der Menschenrechte aus dem Artikel 9 der Charta und Artikel 16 der UN Menschenrechte.

Nun stellt der EMGH fest,Deutschland hat das Recht diese Artikel nach der Gesetzgebung eines Ermächtigungsgesetz aushebeln?

Die Botschaft kennt mich,denkst Du die lassen sich auf so ein Spiel mit mir ein?
Bei Deiner bluehenden Phantasie solltest Du Kinderbuecher schreiben, Wolfi. :joint:
Zuletzt geändert von Tramaico am Mo 5. Aug 2013, 10:45, insgesamt 2-mal geändert.
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