Nur kleine begründungen aus den Bescglüssen.
44 Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass die genannten Kinder - Unionsbürger - gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass eine solche Person, wenn ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder - Unionsbürger - gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
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45 Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
Uns die Unionsbürgerschaft verweiger,wir müßten Auswandern.
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.
Inwieweit gewähren die Eigenschaft als Unionsbürger und das entsprechende Aufenthaltsrecht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, wie sie in Art. 20 AEUV vorgesehen sind, in Verbindung mit den in der Charta vorgesehenen Rechten, Garantien und Pflichten, insbesondere und soweit erforderlich deren Art. 20, 21, 24, 33 und 34, ein Recht auf Familienzusammenführung für einen Zusammenführenden, der Unionsbürger ist und in seinem Wohnsitzland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Familienzusammenführung mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen beiden Brüdern, die alle Drittstaatsangehörige sind, betreibt, wenn der Zusammenführende weder von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat noch sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt?
36 Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Fälle gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, trotz der Tatsache, dass das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft des betroffenen Bürgers ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich dieser infolge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Dereci u. a., Randnrn. 64, 66 und 67, und Iida, Randnr. 71).
43 Unter diesen Umständen betrifft die Weigerung der luxemburgischen Behörden, den Familienangehörigen von Kreshnik Ymeraga ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Unionsbürgers zu gewähren, nicht die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta, so dass die Vereinbarkeit dieser Weigerung mit den Grundrechten nicht anhand der durch die Charta begründeten Rechte geprüft werden kann.
45 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.
Die Weigerung von Deutschland muß aber im Rahmen der Artikel der Charta erfolgen,nicht nur BLABLA.
Aber die Verweigerung meiner Rechte aus der Unionsbürgerschaft würde übertragen auf meine Frau bedeuten,Visa und AI.