Klage vor dem EuGH

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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berliner35
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#61 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von berliner35 »

Es ist mir immer eineFreude,Usern hier ihre Unkenntnis der Grundgesetze und Gerichtsbeschlüsse aufzuzeigen.

Dazu noch Usern,die einen Ausländerhass haben.

Die Botschaft und die ABH haben keine Gesetzliche Grundlage auf eine Befragung, OHNE BEWEISE
welche dem Befragten vor der Befragung vorgelegt werden müssen,in schriftlicher Form und dem Befragten auf Verlangen ausgehändigt werden müssen!

Keiner muß auf die Fragen eine Antwort geben,Beispiel deutsche Botschaft Bangkok .: Die Befragung darf nur durchgeführt werden von einem deutschen Konsularbeamten,mit dem Amtshilfeersuchen der ABH aus der Heimatgemeinde,eine Befragung über eine Scheinehe durchzuführen,da gerichtsrelevante Beweise vorliegen,es wurde eine Scheinehe eingegangen,als Übersetzer für eine thailändischen Bürger muß ein von Deutschland anerkannter Dolmetscher anwesend sein,für Thai und Deutsch.
Jede Frage kann beantwortet werden,DARÜBER GEBE ICH KEINE AUSKUNFT.

Diese Antwort ist geschützt durch das GG.und Beschlüssen von deutschen Gerichten.

3 BS 396/05 / 4 V 320/12 / L 15 SB 80/06
In allen drei Beschlüssen werden die Persönlichkeitsrechte,in Verbindung mit dem GG, aufgeführt.
Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig.
Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).
Nach dem Bundesverfassungsgericht soll der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (sog. Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person).
Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht folgende Fallgruppen entwickelt:

Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (betrifft also den abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung, Bsp.: ärztliche Krankenblätter)


Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Einzelner kann bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen)


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#62 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:3 BS 396/05
(3 Bs 396/05)

Die Antragstellerin ist bosnische Staatsangehörige und lebt seit 1993 in Deutschland. Sie ist seit 1999 mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet. Die Ausländerbehörde lehnte es 2004 ab, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und forderte sie zur Ausreise auf, weil der Verdacht einer „Scheinehe“ bestehe. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. In diesem Verfahren teilte die Ausländerbehörde mit, sie habe über eine private Detektei Ermittlungen anstellen lassen. Diese Ermittlungen hätten ergeben, dass die Eheleute nicht zusammenlebten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Ausreiseverpflichtung einstweilen auszusetzen, abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht hat ihr im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen Recht gegeben. Die Ausländerbehörde verletze das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei beauftrage, u.a. eine verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen. Weder das Bundesrecht noch das Hamburgische Landesrecht sähen eine gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen vor. Die Erkenntnisse, die die Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangt habe, dürften grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.


Quelle: http://justiz.hamburg.de/presseerkl-200 ... vg-01.html

Dennoch ist der Sachverhalt der existierenden Scheinehe erwiesen worden, obwohl die illegal erworbenen Informationen nicht UNMITTELBAR verwertet werden duefen.

Somit sind dann die Tage der Bosnerin vermutlich in Deutschland gezaehlt, sich zumindest auf der Basis eines deutschen Ehemanns dort aufhalten zu koennen. Scheinehen sind grundgesetzmaessig nicht geschuetzt. Die Auslaenderbehoerde muss nun lediglich einen alternativen Nachweis zur bereits klar erwiesenen Scheinehe erbringen und damit dann die Verweigerung der Aufenthaltsverweigerung rechtfertigen. Duerfte nicht allzu schwer sein, da der Sachverhalt des Verstosses gegen das Aufenthaltsgesetz eindeutig ist und es lediglich nur an der Beweisfuehrung hapert. :roll:
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#63 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:Jede Frage kann beantwortet werden,DARÜBER GEBE ICH KEINE AUSKUNFT.
Damit wuerde man dem "Gegener" in die Karten spielen.

Das Visum wird nicht gewaehrt auf Grund eines massiven Verdachts der Scheinehe, da die antragstellende Person nicht bereit ist jegliche Auskunft zur Beziehung zu geben.

Eine Klage wird unumgaenglich und ehe es kein Urteil gibt im Sinne des/der Klagenden wird es keine Einreiseerlaubnis geben. :roll:
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#64 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von berliner35 »

bukeo hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben:Die hier eingebrachte Befragung von den Ehepartnern,einzeln in Deutschland und in Thailand bei der Botschaft verstößt gegen das GG.
wird aber trotzdem gemacht. Hat in einem Fall (Frau hat eine Vorehe gegenüber dem Mann verschwiegen) genau 3 Tage gedauert, dann war das geklärt und das Visum erteilt.
Schafft man eine Klage in 3 Tagen, oder dauert die eher 3 Jahre, bis man alle Instanzen durch ist?

Altes Sprichwort: Recht haben, heisst noch lange nicht - Recht bekommen!
Du bist hier wirklich der Pausenclown.

Was hat das Verschweigen einer Vorehe gegenüber dem absoluten Rechtsanspruch des Ehepartner auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu tun?
Hat die Botschaft ein Mitspracherecht,ob die Frau gegenüber ihrem Ehemann eine Vorehe verschweigt,es wurde eine Rechtsgültige Ehe geschlossen.

Also wirklich,ein Argument aus der untersten Schublade geholt ohne eine gesetzliche Grundlage.

Bei der Verweigerung der Fragen durch die Botschaft,wäre das Aufenthaltsrecht sofort erteilt worden.

Oder ist die deutsche Botschaft so Dämmlich und verweigert die Erteilung des Aufenthaltsrecht für Deutschland,weil die Ehepartner sich berufen auf ihr Persönlichkeitsrecht,unter dem Schutz des GG.?

Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (betrifft also den abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Einzelner kann bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen)

Eure Beratung für ein Aufenthaltstitel ist aber Dürftig.

Sollte nun eine Botschaft den Schutz des Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Menschenrechte doch einmal aushebeln,weil der Ehepartner auf seine Persönlichkeitsrechte und seine Intimphäre bestet,was dann?
Eigentlich ein Glücksfall für die Familie,das ist wie eine Gelddruckmaschiene.
Könnten bis zu 100 000,- Euro rausspringen.

Klage wird eingereicht beim Verwaltungsgericht Berlin.
Die Deutsche Botschaft verweigert mir mein Aufenthaltsrecht,weil ich mich geweigert habe meine Persönlichkeitsrechte und meine Intimphäre,ohne gesetzliche Begründung,die Gerichtsrelevant,sind offenzulegen.

Das ist ein Versoß gegen meine Menschenrechte aus Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Charta der EU.

Die Befragung der Botschaft ist ein Verstoß gegen die Artikel 1/ Artikel 7 / Artikel 33 Abs.1 / Artikel 41 (c) der Charta der EU.
Die Klage ist Begründet mit den Artikeln 47 und 54 der Charta der EU.
Die Schadensersatzforderung ist begründet mit dem Artikel 41 Abs.3
Nach Artikel 267 der AEUV stelle ich den Antrag diese Klage dem EuGH vorzulegen.

Und nun?

Ein Angebot der Regierung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muß nicht angenommen werden.
Erst wen die Klage zugelassen ist beim EuGH,da steigt der Preis für den Schadensersatz.

Wird dauern bis zum EuGH ca.6 Monate.
Wie im Fall C 513/12
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#65 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von bukeo »

berliner35 hat geschrieben:Es ist mir immer eineFreude,Usern hier ihre Unkenntnis der Grundgesetze und Gerichtsbeschlüsse aufzuzeigen.
es geht hier nicht um Kenntnisse oder Unkenntnisse.
Dazu noch Usern,die einen Ausländerhass haben.
gibt es keine hier, sind alle mit Ausländern liiert und wohnen tw. sogar im Ausland.
Die Botschaft und die ABH haben keine Gesetzliche Grundlage auf eine Befragung, OHNE BEWEISE
welche dem Befragten vor der Befragung vorgelegt werden müssen,in schriftlicher Form und dem Befragten auf Verlangen ausgehändigt werden müssen!
so möge es auf dem Papier stehen, ohne es nun nachzuprüfen. Die Realität sieht aber anders aus, erlebe ich fast wöchentlich.
Interview mit ca 6-8 Fragen, sind diese nicht schlüssig - weitere über 40 Fragen. Sind diese auch nicht schlüssig - geht eine Erklärung über das Interview an die AB. Danach Vorladung des Ehegatten in Deutschland, meist dann auch Vorladung der Ehefrau in Thailand.

Die Antragstellerin hat nun - sofern deine Angaben richtig sind - 2 Möglichkeiten.

1.Sie erkennt das nicht an und beruft sich auf irgendwelche Urteile. Danach
gibts Ablehnungsbescheid und dann beginnt der Klageweg. Kann Monate dauern, ev. auch 1 Jahr oder länger, je nachdem, ob Deutschland alle Instanzen
durchzieht.

2. Die Antragstellerin klärt die Ungereimtheiten und erhält dann das Visum innerhalb 2-3 Tage.

Du würdest dich für 1. entscheiden, 99,99% für die 2. Option.

Nur um das geht es, du verlierst letztendlich gegen Deutschland so oder so. Entweder Zeit, wenn du Pech hast - auch die frisch angetraute Frau, die sich dann
mit einem Australier in seine Heimat verzieht, da wesentlich unproblematischer.
Keiner muß auf die Fragen eine Antwort geben,Beispiel deutsche Botschaft Bangkok .: Die Befragung darf nur durchgeführt werden von einem deutschen Konsularbeamten,mit dem Amtshilfeersuchen der ABH aus der Heimatgemeinde,eine Befragung über eine Scheinehe durchzuführen,da gerichtsrelevante Beweise vorliegen,es wurde eine Scheinehe eingegangen,als Übersetzer für eine thailändischen Bürger muß ein von Deutschland anerkannter Dolmetscher anwesend sein,für Thai und Deutsch.
Jede Frage kann beantwortet werden,DARÜBER GEBE ICH KEINE AUSKUNFT.
falsch. Die Befragung wird von der Botschaft durchgeführt, ohne Rücksprache mit der AB. Also sofort nach Abgabe des Visa-Antrages.
Richtig, kann man ablehnen - dann Wartezeit für die Ehefrau - 1 Jahr oder länger.
Diese Antwort ist geschützt durch das GG.und Beschlüssen von deutschen Gerichten.
möglich, muss dann ausgeklagt werden.


Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Einzelner kann bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen)
hahaha, der Witz war gut.
Darauf kackt aber Merkel - sieht man soeben bei der NSA Affäre. Trotz Enthüllung hält die Bundesregierung weiterhin an umfassenden Abhörungen fest.
Du bist ein Träumer, tut mir leid.

Ähnlich wie: Folter ist in der USA lt. Verfassung verboten, Prostitution in Thailand ist verboten usw. steht alles am Papier, damit kannst du dir aber
im Prinzip den Hintern abwischen.
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#66 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von bukeo »

berliner35 hat geschrieben:
Was hat das Verschweigen einer Vorehe gegenüber dem absoluten Rechtsanspruch des Ehepartner auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu tun?
Hat die Botschaft ein Mitspracherecht,ob die Frau gegenüber ihrem Ehemann eine Vorehe verschweigt,es wurde eine Rechtsgültige Ehe geschlossen.
Verdacht auf Scheinehe, wenn die Ehefrau Sachen verschweigt.
Bevor du wieder anfängst - richtig: man könnte die Antwort verweigern. Macht aber ausser du keiner.
Also wirklich,ein Argument aus der untersten Schublade geholt ohne eine gesetzliche Grundlage.
da gebe ich dir mal ein wenig recht. Deutschland greift sehr oft in die unterste Schublade.
Bei der Verweigerung der Fragen durch die Botschaft,wäre das Aufenthaltsrecht sofort erteilt worden.
nein, eben nicht. Auf die Frage meiner Frau - warum das wo wichtig sei, erklärte man ihr eben: Verdacht auf Scheinehe muss ausgeräumt werden, ansonsten
Ablehnung durch die AB. Sie hätte definitiv kein Visum für die Einreise bekommen. Später, nach monatelangen Klagen, vermute ich auch - das sie gewonnen hätte.
Nur, wer will das - alle wollen die Ehefrau so schnell wie möglich nach Deutschland holen.
Oder ist die deutsche Botschaft so Dämmlich und verweigert die Erteilung des Aufenthaltsrecht für Deutschland,weil die Ehepartner sich berufen auf ihr Persönlichkeitsrecht,unter dem Schutz des GG.?
Hallo, hallo - die Botschaft erteilt am Dienstag in unserem Fall kein Aufenthaltsrecht, lediglich ein 90-Tages-Visum zur Einreise nach Deutschland, um sich dort ein
Aufenthaltsrecht bei der AB zu holen.

Eure Beratung für ein Aufenthaltstitel ist aber Dürftig.
enstpricht immer der Vorauskunft über die momentanen Praktiken bei der Botschaft. Kunde wird auch auf die Praktiken der Botschaft hingewiesen und
ob er damit einverstanden ist. Will er klagen, akzeptieren wir das natürlich auch. Nur wir hatten noch keinen Kunden, der statt 3 Tage, Jahre warten würde.
Sollte nun eine Botschaft den Schutz des Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Menschenrechte doch einmal aushebeln,weil der Ehepartner auf seine Persönlichkeitsrechte und seine Intimphäre bestet,was dann?
Eigentlich ein Glücksfall für die Familie,das ist wie eine Gelddruckmaschiene.
Könnten bis zu 100 000,- Euro rausspringen.
hahahaha.....
die muss er dann vorher aber erstmal auslegen. An die Frau, Unterhalt nach Thailand, meist dann gleich für die ganze Familie, Fahrten nach Bangkok, Rechtsanwalt in Deutschland und Bangkok, Gebühren, usw.
Hat halt nicht jeder, also keine gute Option.
Klage wird eingereicht beim Verwaltungsgericht Berlin.
Die Deutsche Botschaft verweigert mir mein Aufenthaltsrecht,weil ich mich geweigert habe meine Persönlichkeitsrechte und meine Intimphäre,ohne gesetzliche Begründung,die Gerichtsrelevant,sind offenzulegen.
schafft er das in 3 Tagen zum Urteil?
Die Schadensersatzforderung ist begründet mit dem Artikel 41 Abs.3
Nach Artikel 267 der AEUV stelle ich den Antrag diese Klage dem EuGH vorzulegen.

Und nun?
warten, warten, warten, warten.........
Ein Angebot der Regierung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muß nicht angenommen werden.
Erst wen die Klage zugelassen ist beim EuGH,da steigt der Preis für den Schadensersatz.
Wird dauern bis zum EuGH ca.6 Monate.
Wie im Fall C 513/12
ich erinnere dich daran in 6 Monaten wieder, hab es mir vorgemerkt. :joint:
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#67 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:Sollte nun eine Botschaft den Schutz des Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Menschenrechte doch einmal aushebeln,weil der Ehepartner auf seine Persönlichkeitsrechte und seine Intimphäre bestet,was dann?
Eigentlich ein Glücksfall für die Familie,das ist wie eine Gelddruckmaschiene.
Könnten bis zu 100 000,- Euro rausspringen.
Gibt es fuer diesen Stuss ein einziges Gerichtsurteil, dass Schadensersatz gezahlt werden musste, weil eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Visum verweigert wurde? Link oder ansonsten nicht einfach irgendwelchen Bloedsinn schreiben.
Ein Angebot der Regierung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muß nicht angenommen werden.
Erst wen die Klage zugelassen ist beim EuGH,da steigt der Preis für den Schadensersatz.

Wird dauern bis zum EuGH ca.6 Monate.
Wie im Fall C 513/12
Link, Wolfi, Link!

Wo wurde im Fall C 513/12 Schadensersatz gezahlt oder ist von Schadensersatz ueberhaupt die Rede.

http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 03:DE:HTML

In einer Schadensersatzsache muss ein Schaden klar nachgewiesen und beziffert werden.

Bizarr, Gesetze eigenmaessig zu interpretieren und auszulegen, ganz nach eigenem Gusto.

Verstoesse festzustellen, gesetzmaessig zu begruenden und hierueber letztendlich zu urteilen unterliegt ausschliesslich der Gerichtsbarkeit. Alles andere ist Spekulation. Selbst Anwaelte sind diesbezueglich nur Spekulanten, die eine Interpretation und Argumentation erarbeiten koennen, doch ob diesem letztendlich vom Gericht gefolgt wird ist letztendlich eine voellig andere Frage, weil von der Gegenseite ebenfalls Interpretationen und Argumentationen kommen,

Empfehlung: Wenn sich auf ein bestimmten Aktenzeichen bezogen wird, IMMER einen entsprechenden Link hierzu einstellen. Alles andere were sonst der Versuch einer Verzerrung der tatsaechlichen Gegebenheiten, mit dem niemanden geholfen sondern lediglich Verwirrung gestiftet wird.

:roll:
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#68 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von berliner35 »

Du bist und bleibst der Pauseclown hier.

Wie soll ich in 6 Monaten eine Gerichtsurteil hier einstellen?
Ich habe mich an die EU Kommission gewand,um meine Rechte aus den Beschlüssen des EuGH C 34/09 und C 87/12 zu erhalten.
Die Inländerdskriminierung wurde aufgehoben,so habe ich und meine Frau die Rechte aus der VO. 2004/38 EG.

Nun zur Dauer von Gerichtsverfahren,oder wie Du schreibst,die Botschaft verzögert aus Lust und Laune,die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Auf der Seite des BJM findest Du das hier.
Zum Hintergrund:
Bei der durchschnittlichen Prozessdauer steht Deutschland im internationalen Vergleich zwar gut dar, doch kommt es auch hierzulande immer wieder zu überlangen Gerichtsverfahren. Solche überlangen Prozesse sind eine starke persönliche und finanzielle Belastung der betroffenen Parteien. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet. Die erste Verurteilung Deutschlands erfolgte im Jahr 2006. Da in der Folgezeit trotz anhaltender Diskussionen zu dem Thema und zahlreicher weiteren Verurteilungen keine Regelung erfolgte, hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof im September 2010 ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen. Darin wird der fehlende Rechtsschutz bei überlangen Verfahren als strukturelles Defizit bemängelt und eine Frist bis Dezember 2011 zur Behebung dieses Defizits gesetzt. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesjustizministerin einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Betroffenen nunmehr die Möglichkeit gibt, sich gegen eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer zu wehren.
Wie Du siehst,hat der EuGH für Menschenrechte Deutschland schon einmal verurteilt.

Hatte in der Klageformulierung an das Verwaltungsgericht vergessen" Diese Klage zum Eilverfahren zu Erklären,da es um die Schutzbelange einer Ehegemeinschaft geht"

Da Verwatungsgericht wird sich hüten,die Klage auf die lange Bank zu schieben.

Das mit dem Schadensersatz hast Du auch nicht verstanden.

Deutschland wird einen Schadensersatz von bis zu 100 000,-Euro anbieten,damit kein Beschluss des EuGH fällt.
Daneben noch die Gerichtskosten,die Anwaltskosten,die An und Abreisekosten,die Übernachtungskosten übernehmen.

Kommt auf das Verhandlungsgeschick des Klägers an.
Kommt es zum Beschluss des EuGH wird Deutschland mit dieser Rechtwridrigen Praxis kein Erfolg beschieden sein,so muß Deutschland alle Kosten der Verfahren und der Auslagen tragen.

Oder Denkst Du der EuGH läßt einen Unionsbürger im Regen stehen,er läßt es zu das Behörden in Deutschland ohne Rechtsgrundlage eine Scheinehenermittlung durchführen,mit der Verletzung einiger Artikel aus der Charta?
Wie Du selbst sagst,die Botschaft erklärt schon bei der Aufenthaltsantragstellung eine Befragung auf eine Scheinehe durchzuführen,ohne ein Amtshilfeersuchen der ABH und ohne einen gerichtsrelevanten Beleg für eine Scheinehe?
Der Ehepartner wird beschuldigt eine Strafbare Handlung zu begehen und als Beschuldigter nicht das Aussageverweigerungsrecht zu haben?
Damit hat die Botschaft das Recht den Artikel 7 der Charta der EU in den Mülleimer zu befördern?
Du stellst dich auch hin und erklärst die Persönlichkeitsrechte und den Rechtsanspruch auf die Intimphäre für nicht Rechtrelevant?
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#69 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von bukeo »

berliner35 hat geschrieben:
Nun zur Dauer von Gerichtsverfahren,oder wie Du schreibst,die Botschaft verzögert aus Lust und Laune,die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
die Botschaft stellt keine Aufenthaltserlaubnisse aus - nur Visas.

Bei der durchschnittlichen Prozessdauer steht Deutschland im internationalen Vergleich zwar gut dar, doch kommt es auch hierzulande immer wieder zu überlangen Gerichtsverfahren. Solche überlangen Prozesse sind eine starke persönliche und finanzielle Belastung der betroffenen Parteien. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet.
davon schreibe ich ja die ganze Zeit - endlich erfasst du das.
Vor allem der letzte Satz ist interessant. Seit vielen Jahren ignoriert also Deutschland den Menschengerichtshof.....Was kann man dagegen tun, wieder klagen oder - und wieder ignoriert Deutschland alles und wieder wartet z.B. ein Antragsteller Jahre, bis sein Fall positiv
abgeschlossen wird.
Daher ist eine Klage nicht zu empfehlen...., kostet nur Geld und Zeit und am Ende verliert man, obwohl man juristisch gewonnen hat. Nach dem Motto, Operation gelungen, Patient tot. In unserem Fall würde es heissen: Klage gewonnen, aber Frau mit anderem Mann weg :joint:

Wie Du siehst,hat der EuGH für Menschenrechte Deutschland schon einmal verurteilt.
richtig und Deutschland ignoriert es - da Verfahren immer noch Jahre dauern können.
Deutschland wird einen Schadensersatz von bis zu 100 000,-Euro anbieten,damit kein Beschluss des EuGH fällt.
sowie es momentan aussieht, eher nicht. Deutschland lässt es wohl darauf ankommen und wartet ein EuGH Urteil ab.
Daneben noch die Gerichtskosten,die Anwaltskosten,die An und Abreisekosten,die Übernachtungskosten übernehmen.
was bekommt man eigentlich, wenn die Frau weg ist - wie wird hier der Schaden bemessen, nach Alter der Frau, nach Dauer der Bekanntschaft - oder wie?
Wie Du selbst sagst,die Botschaft erklärt schon bei der Aufenthaltsantragstellung eine Befragung auf eine Scheinehe durchzuführen,ohne ein Amtshilfeersuchen der ABH und ohne einen gerichtsrelevanten Beleg für eine Scheinehe?
richtig. Die machen das tatsächlich, pfeifen also auf die EU-Gesetze.
Der Ehepartner wird beschuldigt eine Strafbare Handlung zu begehen und als Beschuldigter nicht das Aussageverweigerungsrecht zu haben?
nein, die bezeichnen das anders. Ausräumung eines Verdachtes auf Scheinehe durch nicht schlüssige Erklärungen seitens des Antragstellers.
Damit hat die Botschaft das Recht den Artikel 7 der Charta der EU in den Mülleimer zu befördern?
scheinbar tun sie es wohl, bisher hat sie noch niemand gestoppt.
Du stellst dich auch hin und erklärst die Persönlichkeitsrechte und den Rechtsanspruch auf die Intimphäre für nicht Rechtrelevant?
das die Welt auf Persönlichkeitsrechte kackt, hat ja gerade Snowden bewiesen. Auch hier wird sich nichts ändern - Gesetz hin Eu-Recht her.

Du hängst einem Traum nach, komm in die Realität zurück. Sonst klagst du im Sarg noch weiter....
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#70 Re: Klage vor dem EuGH

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:Du bist und bleibst der Pauseclown hier.
Hat der Erich nicht bereits schon diesen Titel?
Deutschland wird einen Schadensersatz von bis zu 100 000,-Euro anbieten,damit kein Beschluss des EuGH fällt. Daneben noch die Gerichtskosten,die Anwaltskosten,die An und Abreisekosten,die Übernachtungskosten übernehmen.
Woher weisst Du das denn jetzt, wo doch Deine Kristallkugel nach eigenen Aussagen kein Urteil vorhersagen kann, das in 6 Monaten fallen wird? Muss vielleicht mal neu kalibriert werden.

Schau, Du schwadronierst hier immer ueber Gesetze, Rechten, Pflichte etc. aber es fehlt staendig die Butter bei den Fischen. Solange diese nicht da ist, in Form von konkreten richterlichen Urteilen, ist und bleibt die aktuelle Gesetzgebung weiterhin bestehen. Und die besagt, thailaendische Staatsbuerger sind grundsaetzlich visumpflichtig, ausser sie sind im Besitz einer gueltigen Aufenthaltsgenehmigung.

Wird von ihnen ein Visum zum Zwecker einer Eheschliessung mit einem deutschen Staatsbuerger in Deutschland beantragt, dann ist hierfuer A1 erforderlich. Dasselbe gilt fuer eine Familienzusammenfuehrung mit dem detuschen Ehemann in Deutschland. Das ist der aktuelle Status Quo ohne wenn und aber.

Alles andere ist nichts als Hypothese und Spekulation. :roll:
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