Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
HerbertM
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#21 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von HerbertM »

Seine "Anträge" wurden doch gar nicht abgelehnt. Er will seiner Frau kein A1 spendieren, das ist doch das Thema. Unvorstellbar, dass sie mal lesen könnte, was er so verzapft. Dann steht er vor der Tür und das muss er mit allen Mitteln verhindern. Und da sind Klagen gegen die EU im zarten Alter von 80 Jahren, einer Schreibe eines Hauptschülers und Nazivorwürfen das richtige Mittel zur unendlichen Herauszögerung. Klappt ja seit 5 Jahren so, wird auch noch weitere 10 Jahre klappen und dann ist eh Schluß, er hat sein Ziel erreicht: Nichts. Aber in Schönheit gestorben.


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berliner35
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#22 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von berliner35 »

Somrak hat geschrieben:@ber....
Dabei ist es egal,ob nationaes Visum oder Schengenvisum!
Grundsaetzlich ist es entscheidend, dass man den Visumsantrag so stellt, dass die Begruendung nicht angezweifelt werden kann.
Dazu muss man, wie vorher gesagt, wissen, wen man einladen moechte und warum.

Was koennten denn die Gruende sein, dass die Antraege abgelehnt wurden? :fahren: ??
Erst wenn man das weiss, kann man ueber ein weiteres Vorgehen nachdenken!
Lesen kannst Du????
Dabei ist es egal,ob nationaes Visum oder Schengenvisum!
Das entscheidet die Botschaft,welches Visum erteilt wird!
Grundsaetzlich ist es entscheidend, dass man den Visumsantrag so stellt, dass die Begruendung nicht angezweifelt werden kann.
Diesen Antrag stellt die Verlobte,mit den Schutz des Art.9 der EU,zum kennenlernen des künftigen Umfeld ihres Aufenthaltsort,nach en Heirat mit dem Einlader.
Dazu muss man, wie vorher gesagt, wissen, wen man einladen moechte und warum.
Das kann der Einlader schon gegenüber der ABH erklären.:" Meine Verlobte kommt nach Deutschland,um sich zu Informieren,wie das Umfeld in Detschland ist,
bevor wir heiraten.
Was koennten denn die Gruende sein, dass die Antraege abgelehnt wurden?
Alle Mitgliedstaaten der EU haben sich zur Europäischen Menschenrechtskonvention bekannt, unabhängig von ihren Verpflichtungen, die sich aus dem EU-Recht ergeben. Daher besteht für Einzelpersonen als letztes Mittel die Möglichkeit, sich im Falle einer Verletzung eines durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechts unmittelbar an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden.
Die Botschaft MUß das mit Artikeln der Charta begründen!
Bei einer Ablehnung landet die Botschaft und das Außenministerium vor dem EMGH !
Keiner muß nun Einspruch bei der Botschaft einlegen,diese hat die Rechte aus der Menschenrechten verweigert.
Was kann nun jemand unternehmen? ( Nur der Antragsteller ist Berechtigt dazu,nicht der Einlader)

Ganz einfach!

Er wendet sich an das BVerfG,mit der Klageforderung.: Schuz des Art.9 der Charta,legt die Copie seines Antrages vor,die Ablehnung der Botschaft,
mit der Klageerweiterung,nach Art.267 der AEUV diese Klage dem EMGH vorzulegen!
1) Das BVerfG entscheidet über den Schutz der Menschenrechte der Charta,ohne das GG.oder eine andere deutsche Gesetzgebung,da nur der Schutz
des Art.9 der Charta der Klagegrund ist.
2) Das BVerfG verweigert einen Beschluss und verweigert die Weiterleitung der Klage an den EMGH!
Daher besteht für Einzelpersonen als letztes Mittel die Möglichkeit, sich im Falle einer Verletzung eines durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechts unmittelbar an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden.
Damit steht dieser Weg offen!
Erst wenn man das weiss, kann man ueber ein weiteres Vorgehen nachdenken![
Ich habe hier den Weg vorgezeichnet,somit braucht keiner über sein weiteres Vorgehen nachdenken.

Oder hast Du noch weitere Fragen?
So gehe auf die Seiten der EU,über die Rechtsansprüche von,Menschen,denen ihre Rechte von den Botschaften in den Mülleimer befördert wurden.
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#23 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von berliner35 »

Salino hat geschrieben:Den Aufwand den der Berliner betreibt. Dafür hätte seine ....... bestimmt schon drei oder vier mal den A1 machen können.
Du bist Jesus und frisst Latschen?
Guten Appetit!

Kannst Du den Usern hier Erklären,warum meine Frau den den AI machen muß??
Woher kommt Dein Wissen?
Aus dem Kaffeesatzlesen ?
Aus Deiner Dummheit,hier eine Behauptung aufzustellen,um Dein Wissen unter Beweis zu stellen?
Erbärmlich!

Was Weisst Du von meiner Frau?
Wiviel? Sprachen spricht sie?
Das wirst Du uns hier,mit Deinem Wissensstand über meine Frau nun auch sagen können!
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#24 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Aurillac »

berliner35 hat geschrieben:
Aurillac hat geschrieben:Was hat der EGMR mit der EU-Charta zu tun?
Antwort: gar nix.

Was du fuer ein Visum brauchst ist dir auch noch nicht wirklich klar.

Ich bin ja in der eigentlichen Sache auf deiner Seite.
Aber der schadest du mit deinem haareraufenden Pseudojuristengeschreibsel viel mehr als dass das zu irgendwas nuetzlich waere.
Es wird ein Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta (Menschenrechte der EU) nach Artikel 9 der Charta von einer Verlobten gestellt!
Dabei ist es egal,ob nationaes Visum oder Schengenvisum!
Verstanden?

Für die Klage meiner Frau habe ich vorher die EU Kommission angeschrieben!
Damit hat der EGMR aber nun einmal rein gar nichts zu tun.
Das ist ungefaehr so als wenn du eine Klage beim Bundesarbeitsgericht einreichst wenn dein Nachbar dir zuviel Laerm macht. Komplett falsche Adresse.
Und dass du selbst nicht beim EUGH klagen kannst hab ich dir schon vor 4 Wochen erklaert.

Und was das Besuchsvisum einer Verlobten angeht, auf sowas gibts in ganz Europa keinen Rechtsanspruch. Das einzige Land das ich kenne in dem sowas gesetzlich geregelt ist, das ist Australien.
Forenbeitrag der ausreichte fuer einen Durchsuchungsbeschluss bei einer deutschen Tageszeitung um die Identitaet des Users zu ermitteln..

"Dieser Ullrich verbietet sogar Familienvaetern ihr Feierabendbier. Das ist Rechtsbeugung"
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#25 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von berliner35 »

Das ist eine Antwort auf @Aurillac.

Keine Ahnung von Menschenrechten und unserem GG!!!
Es gibt in Deutschland,Eurpa,den Rest der Welt kein Gesetz zum Schutz der Eheschließungsfreiheit?

Was sagst nun Du Oberschlaumeier zum Beschluss des BVerfG ?
Beschluß
des Ersten Senats vom 4. Mai 1971
-- 1 BvR 636/68 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Jose Castello G..., 2. der Frau Hilde L... ... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 -.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG.
28
I.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 24, 119 [135]). Wie die Entscheidung vom 7. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 166 [175 m. weit. Nachw.]) ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit).
29
2. Die Eheschließungsfreiheit und das daraus erwachsende Recht zur Abwehr staatlicher Behinderungen gelten sowohl für Deutsche im Sinne des Art. 116 GG wie für Ausländer und Staatenlose. Anders als einige andere Grundrechtsbestimmungen enthält Art. 6 Abs. 1 GG keine Beschränkung auf Deutsche, zudem betrifft das Grundrecht einen für alle Menschen bedeutsamen Bereich der persönlichsten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 55 [71 und 81]). Auch nach Art. 12 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, welche die Bundesrepublik als für sich verbindlich anerkannt hat (vgl. BGBl. 1952 II S. 685, 1954, II S. 14), haben "Männer und Frauen das Recht eine Ehe einzugehen und BVerfGE 31, 58 (67)BVerfGE 31, 58 (68)eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen". Es entspricht auch über den Geltungsbereich der Konvention hinaus internationaler Rechtsüberzeugung, daß die Freiheit der Eheschließung zu den wesentlichen Menschenrechten gehört. Die Europäische Menschenrechtskonvention beruft sich in ihrer Präambel auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, deren Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wie folgt lautet:
30

"Volljährige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen."

31
Das am 7. Oktober 1969 für die Bundesrepublik in Kraft getretene UN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (vgl. BGBl. 1969 II S. 161, 1970 II S. 110) zitiert in seiner Präambel ausdrücklich diese Vorschrift und bekräftigt erneut die Pflicht aller Staaten "... die völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten (zu) gewährleisten"
Das Klagerecht vor dem EMGH steht jedem zu,sobald seine Rechte aus der Charta verletzt werden!
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#26 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von berliner35 »

Da hier einige auf den Bildungsstand meiner Frau rumreiten,möchte ich versuchen das richtig zu stellen!

Meine Frau spricht folgende Sprachen.
Thai
Hochthai
Englisch
Arabisch
Deutsch!
Salino

#27 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Salino »

und was willst du uns damit sagen?

وماذا تريد أن تقول لنا
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#28 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von berliner35 »

Salino hat geschrieben:und was willst du uns damit sagen?

وماذا تريد أن تقول لنا

Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitragvon Salino » Di 7. Mai 2013, 21:17
Den Aufwand den der Berliner betreibt. Dafür hätte seine ....... bestimmt schon drei oder vier mal den A1 machen können.
Ist das Antwort genug für Deine Unterstellung!
Salino

#29 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Salino »

berliner35 hat geschrieben:
Salino hat geschrieben:und was willst du uns damit sagen?

وماذا تريد أن تقول لنا

Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitragvon Salino » Di 7. Mai 2013, 21:17
Den Aufwand den der Berliner betreibt. Dafür hätte seine ....... bestimmt schon drei oder vier mal den A1 machen können.
Ist das Antwort genug für Deine Unterstellung!
was nennst du Unterstellung. Habe die Befürchtung das du nur Zoff willst.
Als normalen Menschen kann man dich leider nicht einstufen.
Wer sich so mit den Gesetzen anlegt kann nicht normal sein.
Mit dieser Feststellung stehe ich nicht allein.
Mir tun die Sachbearbeiter leid die deinen tinnef bearbeiten müssen.

Den ganzen kram kann ich dir auch noch in englisch und arabisch schreiben.
Du bist es mir allerdings nicht wert.
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#30 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Aurillac »

berliner35 hat geschrieben:Da hier einige auf den Bildungsstand meiner Frau rumreiten,möchte ich versuchen das richtig zu stellen!

Meine Frau spricht folgende Sprachen.
Thai
Hochthai
Englisch
Arabisch
Deutsch!
Es wird immer abstruser.

wo ist dann euer Problem?
Und was hat das Bundesverfassungsgerichtsurteil mit dir zu tun?
Du bist doch noch nichtmal verheiratet.
Der Staat redet dir auch nicht rein welchen Partner du haben sollst.

Und nochmal, bei Nichtverheirateten gibt es kein gesetzliches Besuchsrecht.
Schon gar nicxht laesst sich da irgendwas aus Art 6 GG herleiten.
Forenbeitrag der ausreichte fuer einen Durchsuchungsbeschluss bei einer deutschen Tageszeitung um die Identitaet des Users zu ermitteln..

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