Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
HerbertM
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#11 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von HerbertM »

Was hat die Tatsache, dass ihn ein Anwalt bei der Botschaft vertreten würde, mit seinem irren Geschwafel zu tun, kann mir das mal bitte jemand erklären? Dass ein Anwalt gegen Geld den Job an nimmt heisst ja nicht, dass ein irrer Geldgeber damit auch im Recht ist.


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Salino

#12 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Salino »

als RA würde ich auch das mandat übernehmen. denn da ist mir auf jeden fall schon mal kohle sicher. ob sich ein erfolg aus dem mandat ergibt ist eine andere sache.
HerbertM
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#13 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von HerbertM »

Salino hat geschrieben:als RA würde ich auch das mandat übernehmen. denn da ist mir auf jeden fall schon mal kohle sicher. ob sich ein erfolg aus dem mandat ergibt ist eine andere sache.
Eben. 20.000 Festpreis plus Gebühren. Herrlich. Und da meint er nun, Wenn ein RA das anbietet, wird er auch Recht bekommen. Der ist noch dümmer als gedacht. Aber gut, dann ist die Kohle hoffentlich bald weg und er bleibt weg von hier.

Wenn er seiner Frau einen A1 spendieren würde, wäre doch auch alles ok, oder? Stattdessen gibt er seit Jahren den Kasper in x Foren. Und das im Namen seiner Frau, die davon eventuell nicht einmal etwas weiss. Wenn der sich wirklich darauf konzentrieren würde, aber nein, er muss da eine Kindheit ohne Anerkennung öffentlich zur Schau stellen.
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Salino

#14 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Salino »

letztendlich ist ein RA ein geschäftsmann für den es gilt kohle zu verdienen.
das studium muss sich bezahlt machen.
habe noch nie einen RA als idealisten gesehen.

ein bisschen tippen, ein bisschen vor gericht labern und die kasse klingelt. gezahlt werden muss immer. letztendlich von wem ist denen auch egal.
HerbertM
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#15 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von HerbertM »

So ist das. Aber der Berliner ist ja schon stolz darauf, wenn ein RA von ihm Geld nehmen würde. Endlich spricht mal jemand mit ihm, da ist er ja schon mächtig stolz drauf.

Einer derjenigen, die in der Pampa völlig den Überblick verloren haben und zwischen Kopfkino und Wahnsinn pendeln. Wenn sie dann mal ein Irgendjemand eine Antwort gibt, geben die ab wie Schmidts Katze und bezahlen dafür auch gerne. Hauptsache, sie werden mal ernst genommen. Wobei ich mich da immer frage, welchen Stand diese Menschen in ihrer Familie haben. ATM im Käfig?
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#16 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von berliner35 »

Aurillac hat geschrieben:Was hat der EGMR mit der EU-Charta zu tun?
Antwort: gar nix.

Was du fuer ein Visum brauchst ist dir auch noch nicht wirklich klar.

Ich bin ja in der eigentlichen Sache auf deiner Seite.
Aber der schadest du mit deinem haareraufenden Pseudojuristengeschreibsel viel mehr als dass das zu irgendwas nuetzlich waere.
Es wird ein Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta (Menschenrechte der EU) nach Artikel 9 der Charta von einer Verlobten gestellt!
Dabei ist es egal,ob nationaes Visum oder Schengenvisum!
Verstanden?

Für die Klage meiner Frau habe ich vorher die EU Kommission angeschrieben!



[Case_ID: 0712381 / 3023886] Klageeinreichung gegen die BRD.‏

Europe Direct (citizen_reply@edcc.ec.europa.eu)
Der Kontaktliste hinzufügen
15.02.2013
An: wolfgangbee@msn.com
Bild von Europe Direct

Sehr geehrte Frau Richter,


Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir möchten Ihnen jedoch mitteilen, dass die EU-Charta der Grundrechte alle Grundrechte in einem einzigen Dokument vereint. Weitere Informationen zur EU-Charta der Grundrechte finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion - GD - Justiz) unter folgender Adresse:
http://ec.europa.eu/justice/fundamental ... dex_de.htm

Die Mitgliedstaaten müssen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausschließlich bei der Umsetzung von EU-Recht achten. Nationale Behörden – der Legislative, der Exekutive und der Judikative – müssen die Charta nur dann befolgen , wenn sie Vorschriften des Unionsrechts befolgen, insbesondere, wenn es sich um Europäische Verordnungen, Entscheidungen oder Richtlinien handelt. Die Richter der Mitgliedstaaten können unter der Anleitung des Gerichtshofs nur in den Fällen die Achtung der Charta in dem Mitgliedstaat durchsetzen, in denen sie das Recht der Europäischen Union anwenden.
Wenn eine Situation keinen Bezug zum EU-Recht hat, müssen die Mitgliedstaaten alleine sicherstellen, dass ihre Verpflichtungen bezüglich der Grundrechte eingehalten werden. Wenn die Charta keine Anwendung findet, bleiben die Grundrechte gemäß den nationalen Verfassungssystemen durch die nationalen Behörden geschützt. Die Mitgliedstaaten haben umfangreiche Vorschriften zu den Grundrechten, die durch die Richter und Verfassungsgerichte des Mitgliedstaats gewährleistet werden.

Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf dem Europäischen Justizportal auf folgender Webseite:
https://e-justice.europa.eu/content_fun ... ?init=true

Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie bei einer Menschenrechtsverletzung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates einreichen können.

Das Gericht kann unter der folgenden Adresse kontaktiert werden:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Europarat
67075 Straßburg
Frankreich
Tel.: +33 (0)3 88 41 20 18
Fax.: +33 (0)3 88 41 27 30
http://www.echr.coe.int/echr/

Wir bitten Sie zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur Fälle annehmen kann, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.

Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass das das Recht auf Prozesskostenhilfe es ermöglicht Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die Kosten eines Gerichtsverfahrens und der rechtlichen Vertretung vor Gericht zu tragen.

Prozesskostenhilferegelungen gibt es sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Mehr Informationen finden Sie auf dem Europäischen Justizportal unter folgender Webseite:
https://e-justice.europa.eu/content_leg ... ?init=true


Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,
EUROPE DIRECT Kontaktzentrum
http://europa.eu - Ihr direkter Weg zur EU!

Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie, dass die von EUROPE DIRECT zur Verfügung gestellten Informationen nicht rechtsverbindlich sind.


Wir möchten Ihnen vier Fragen über die Anfrage stellen, die Europe Direct gerade beantwortet hat. Die gesamte Umfrage wird nur drei Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.
--------------------------------------------------
Date: Monday, 11/02/2013 07:28:50
From: "Ariya Richter" <wolfgangbee@msn.com>
Subject: [Case_ID: 712381 / 3023886] Klageeinreichung gegen die BRD.
--------------------------------------------------

Ich möchte die BRD wegen der Verletzung meiner Rechte aus der Charta der EU,hier Art.7 und Art.21 Abs.2,mit der Empfehlung der EU Kommission zum AI Sprachkurs in der Rechtssache C 155/11,über den EuGH
mir zu verhelfen,diese Rechte zu erhalten.

Das BVerfG Deutschland weigert sich
diese Rechte nach Art.267 der AEUV
dem EuGH vorzulegen.

Wobei der Art.6 des GG vom BVerwG und dem BVerfG (Urteile werden nachgereicht)mit dem § 41 der deutschen Aufenthaltsverordnung ausgehebelt werden.

Die Einteilung von Ehepartnern von Deutschen,verstösst gegen den Art.21 Abs.2 der Charta der EU für ein nationales Aufenthaltsrecht,das sich ableitet aus dem Art.7 der Charta der EU.
Wie muß ich meine Klage aufsetzen?
Reicht der Verweis auf den Verstoss gegen die Charta?

Wie kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Anwälte in Deutschland verweigern bei dieser Klage ihre Mitarbeit.

Kann ich einen Antrag stellen auf einen Pflichtanwalt?
Was hat der EGMR mit der EU-Charta zu tun?
Antwort: gar nix.
Aber die EU Kommission sagt selbst,bei Menschenrechtverletzung ist der EMGH zuständig !

Bist Du schlauer wie die EU Kommission?

Alle Mitgliedstaaten der EU haben sich zur Europäischen Menschenrechtskonvention bekannt, unabhängig von ihren Verpflichtungen, die sich aus dem EU-Recht ergeben. Daher besteht für Einzelpersonen als letztes Mittel die Möglichkeit, sich im Falle einer Verletzung eines durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechts unmittelbar an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden.
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#17 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von HerbertM »

Kann er sich zumindest mal zwischen Verlobter und Frau entscheiden? Oder ist das auch schon bei dem Hirngewitter durcheinander geraten?

Und wem willst Du als Oberkasper in einem Dutzend Foren nun seit Jahren eigentlich was beweisen? Dass Dir die Decke auf den Kopf fällt und Dir extrem langweilig ist? Das hat nun jeder begriffen, das sei Dir versichert.

Zudem hat auch jeder inzwischen begriffen, dass Du völlig merkbefreit und hirnlos wilde Schriftsätze verfasst und es geistig nicht auf den Schirm bekommst, Antworten an Dich zu verstehen. Insofern war der Nitty-Rat schon sinnvoll: Geh schwimmen.
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Salino

#18 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Salino »

Den Aufwand den der Berliner betreibt. Dafür hätte seine ....... bestimmt schon drei oder vier mal den A1 machen können.
HerbertM
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#19 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von HerbertM »

Nur darum geht es ihm ja gar nicht, das ist ja meine Rede.

Er ist da irgendwo angebunden und vetreibt halt seine Langeweile und baut eine wirre Idee nach der anderen auf. Ich Seite mal, seine Frau weiss von seinen Idiotien nichts und will auch gar nicht nach Deutschland. Das weiss er auch, nur kann er sich das nicht eingestehen. Und so kämpft er eben seinen Kopfkampf. Shutter Island in Thailand.
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#20 Re: Besuchsvisum unter dem Schutz der Charta der EU!

Beitrag von Somrak »

@ber....
Dabei ist es egal,ob nationaes Visum oder Schengenvisum!
Grundsaetzlich ist es entscheidend, dass man den Visumsantrag so stellt, dass die Begruendung nicht angezweifelt werden kann.
Dazu muss man, wie vorher gesagt, wissen, wen man einladen moechte und warum.

Was koennten denn die Gruende sein, dass die Antraege abgelehnt wurden? :fahren: ??
Erst wenn man das weiss, kann man ueber ein weiteres Vorgehen nachdenken!
http://www.nachdenkseiten.de/?p=24085
Hasta la victoria siempre
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