Ja, bist du wirklich so strunzdumm? Das bezieht sich auf sogenannte Computerfaxe und nicht eMails.berliner35 hat geschrieben:Also @phitim,du wirst erstaunt sein über deinen Beitrag,aus dem werde ich zitieren!
Diese Entscheidung steht aber in deinem zitierten Urteil.Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf den technischen Fortschritt gewisse Ausnahmen - insbesondere für Telegramme, Fernschreiben und Telefax - zugelassen. In der allseits bekannten und nicht unumstrittenen Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 144, 160) ist sogar die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift sowie der Hinweis für ausreichend erachtet worden, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei.
Noch Fragen?
Hier nochmal das Original mit Markierung von mir, damit Du hier nicht mit Tricksereien kommst, weil ich Dich geoutet habe:
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf den technischen Fortschritt gewisse Ausnahmen - insbesondere für Telegramme, Fernschreiben und Telefax - zugelassen. In der allseits bekannten und nicht unumstrittenen Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 144, 160) ist sogar die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift sowie der Hinweis für ausreichend erachtet worden, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hieraus jedoch nicht ein genereller Verzicht auf das Unterschriftserfordernis für bestimmende Schriftsätze abgeleitet werden. Soweit im Schrifttum insbesondere von Greger (Zöller/Greger, 25. Aufl., § 130 ZPO, Rz 21, 22)
die Forderung erhoben wird, in Anbetracht der zahlreichen Durchbrechungen des Unterschriftserfordernisses sei dieses überhaupt aufzugeben, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass die Rechtsprechung bei Telegramm und Fernschreiben vom Unterschriftserfordernis abgesehen hat, um auf diese Weise für Sonderfälle einen erleichterten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, lässt sich dies schon mangels vergleichbarer Umstände auf das Massenkommunikationsmittel von Telefax oder Computerfax nicht übertragen. Soweit es die Zulassung des Telefax zur Übermittlung bestimmender Schriftsätze betrifft, wird im Übrigen auch nicht auf das Unterschriftserfordernis verzichtet, vielmehr geht dem Gericht die originalgetreue Abbildung des tatsächlich unterzeichneten Schriftsatzes zu. Auch beim Computerfax handelt es sich immerhin noch um die Übermittlung einer zuvor eigenhändig geleisteten, eingescannten Originalunterschrift, welche auf elektronischem Wege mit der übermittelten Textdatei verbunden und gemeinsam mit dieser dem Gericht übermittelt wird. Eben hierdurch unterscheidet sich das Computerfax vom Faksimilestempel, bei welchem dem Gericht nicht - wie bei der eingescannten Unterschrift - durch ein bildgebendes Verfahren unmittelbar ein Abbild der Originalunterschrift übermittelt wird. Demgegenüber wird dem Gericht bei der Verwendung eines Unterschrift-Stempels allein der Abdruck derselben übermittelt. Gleich ob letztlich die im Schrifttum gegen die Zulassung des Computerfax erhobenen Bedenken durchgreifen, kann jedenfalls hierin eine vollständige Aufgabe des Unterschrifterfordernisses nicht gesehen werden.
Das Du des Lesens und Verstehen nicht mächtig bist, hast Du wieder bewiesen. Du darfst Dir nicht einfach ein paar Zeilen aus dem Kontext nehmen und auf Dich zurecht basteln.Hat es noch Zweck dir zu Antworten?
Ich treibe dich vor mir her,wie es mir gefällt,dabei bist du zu Dumm,deine eigenen eingestellten Texte vorher zu lesen!