Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirate ha

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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berliner35
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#1 Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirate ha

Beitrag von berliner35 »

Das soll nur ein rechtlicher Hinweis sein,wie jeder das Handhabt ist seine Sache.

Jeder der auf dem Standesamt Bang Rak in Bangkok geheiratet hat,ohne seine Konsularbescheinigung vorher von der thailändischen Regierung hat Überbeglaubigen lassen,dessen Ehefrau kann bei der Beantragung der Witwenrente in Schwirigkeiten kommen.
Warum?
Jede Behörde in Deutschland ist berechtigt,für sich allein,den Nachweis zu verlangen,von den Ehepartnern,über die Rechtskraft der Eheschließung im Ausland,unter Vorlage aller Dokumente.

http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/ ... ssung.html

Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird (Ausnahme derzeit in der Praxis ist die Eheschließung beim Standesamt Bang Rak in Bangkok). Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden.

Diese Überbeglaubigung ist im Eheschließungsrecht in Thailand vorgeschrieben.
Was ist nun eine soche Eheschließungsurkunde Wert?
NICHTS!
Diese Urkunde besagt es ist eine "" Nichtehe""Juristischer Ausdruck,da eine solche Ehe von einem Gericht nicht aufgehoben werden kann,es Bestand keine Ehe,da die Ortsform nicht eingehalten wurde.

Rechtsform in Deutschland.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg ... 49896.html

Art 11
Form von Rechtsgeschäften
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.
(4) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

Art 13
Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

1.
ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2.
die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
3.
es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... wdoccase=1

Jeder sollte sich die RandNr. 49 und 50 durchlesen

Aber am Wichtigsten ist die RandNr. 63

63. Mangels (form-)wirksamer Eheschließung ist die Klägerin somit nicht “Witwe“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO und damit grundsätzlich nicht witwenrentenberechtigt.

http://books.google.co.th/books?id=CCmT ... he&f=false

Dort steht es wieder,unter der RandNr. 12,Rechtsgültig nur in der Ortsform.

http://www.rechtsportal.de/Gesetze/Gese ... l-der-Form

§ 17 Mangel der Form
EheG ( Ehegesetz )

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 13 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

http://www.berlin.de/standesamt1/partne ... gkeit.html

Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe

Eine Eheschließung im Ausland ist in der Regel dann für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn sie der Ortsform entspricht.

Unabhängig davon wird oft eine deutsche Eheurkunde verlangt (z.B. von Behörden und privaten Stellen), die erst nach Beurkundung im Eheregister ausgestellt werden kann. Die Beurkundung erfolgt nur auf Antrag.

Das Perfide daran ist,die D.Botschaft setzt sowas in Ihrer Homepage noch rein!
Viele Deutsche sind in Rechtsfragen nicht bewandert,schenken der Botschaft Glauben.
Ach,Bang Rak geht schneller ist gleich um die Ecke,nach der Eheschließung zurück zur Botschaft und Legalisieren lassen und haben noch 800,- Baht gesparrt,für die Überbeglaubigung durch das Außenministerium.

Die Botschaft legalisiert eine Eheschließungsurunde nur nach der Rechtsgültigkeit der Unterschrift des Beamten des Standesamt.
Das der Standesbeamte diese Eheschließung garnicht vornehmen durfte,da die Ortsform verletzt wurde,hat der Botschaft nicht zu interessieren.

Aber dieser Satz bei der Botschaft sollte jeden stutzig machen.

Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird.


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bukeo
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#2 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von bukeo »

Tramaico schrieb:
Fuer die Beurkundungen von auslaendischen Dokumenten sind die jeweiligen Auslandsvertretungen zustaendig. Das thailaendische Aussenministerium beglaubigt grundsaetzlich nicht die Legitimitaet eines auslaendischen Dokuments, sondern lediglich die Unterschrift der beglaubigenden Auslandsvertretung.
http://www.nittaya.de/behoerden-papiere ... ndex8.html

jein...

momentan läuft eine Heirat ohne EFZ ja folgend ab:

man lässt Geburtsurkunde und aktuelle Aufenthaltsbescheinigung übersetzen, von der deutschen Botschaft beglaubigen (auf einer Kopie) und vom thail. Aussenministerium überbeglaubigen.
Man kann den Weg vereinfachen, indem man die beiden Urkunden in D bei der thail. Botschaft einreicht (ohne Übersetzung). Diese übersetzt diese Urkunden und
stempelt diese gleich mit dem roten Thai-Stempel ab.
Damit ist diese Übersetzung im thail. Dokumentenverkehr einsetzbar und man benötigt kein thail. Aussenministerium mehr.

Man benötigt dann für eine Heirat ohne EFZ überhaupt keine deutsche Stelle mehr. Erst wieder für das Legalisationsersatzverfahren.
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
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#3 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von HerbertM »

Der Tipp von Tramaico im .de scheint mir sinnvoll zu sein. Er sollte einfach mal ganz weit aufs Meer hinaus schwimmen.
"Ich freue mich auf dein mir gegenüber putziges Lächeln, wenn meine Faust in deiner Hackfresse ist" (Stalker & Schläger Enrico - http://nittaya.at/viewtopic.php?f=30&t=1676&start=75 )
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#4 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

NEOT hat geschrieben:Der Tipp von Tramaico im .de scheint mir sinnvoll zu sein. Er sollte einfach mal ganz weit aufs Meer hinaus schwimmen.
Du scheinst ein Betroffener zu sein?

An deiner Stelle würde ich mal zurückgehen auf das Forum von Nittaya,da habe ich dem "" Rechtskundigen""einige Gesetze der Sozialgeasetzgebung
zum Verdauen gegeben.

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 6_46R2.2.3


R2.2.3 Eheschließung im Ausland

Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht ist eine im Ausland geschlossene Ehe nur dann als wirksam anzusehen, wenn

die Form der Eheschließung entweder dem für den Heiratsort maßgebenden Recht (Ortsstatut) oder dem für jeden Verlobten geltenden Heimatrecht entsprach, d. h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der bzw. die Verlobte zur Zeit der Heirat besaß (Geschäftsstatut) (Art. 11 Abs. 1 EGBGB)

Denkst du nun,ich folge deinem Vorschlag und begehe Selbsmord,die Witwen nun Rechtsanspruch auf eine Witwenrente haben?
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#5 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von Tramaico »

Schon wieder zurueck vom Horizont, Berliner? Abtrocknen net vergessen, damit Du Dir keinen Sonnenbrand holst.

Diese Wassertropfen wirken wie Brennglaeser und da ist dann das Fell blitzschnell verschmoergelt.

Da siehst, ich bin nicht nur rechtskundig sondern auch in Sachen Pragmatismus sehr bewandert. :zustimm:
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#6 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von bukeo »

berliner35 hat geschrieben:
die Form der Eheschließung entweder dem für den Heiratsort maßgebenden Recht (Ortsstatut)
bis daher ist es sicher richtig.

Nur kann man sicherlich nicht behaupten, das die Ortsform nicht eingehalten wurde, nur weil Bang Rak direkt keine Überbeglaubigung vom Thai-Aussenministerium
vorgelegt werden muss.
Wie schon von Tramaico erwähnt, dient die Überbeglaubigung nur dazu - die Unterschrift des Botschaftsmitarbeiters zu überprüfen.
Auch wissen wir nicht, ob Bang Rak sich die Überbeglaubigung nicht intern einholt bzw. durch Vorliegen der Unterschriftenliste (Botschaft) davon rechtmässig befreit ist. Dann würde es wiederum der Ortsform entsprechen und die Ehe wäre also gültig.
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#7 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von HerbertM »

Nun nimm dem armen Mann nicht den Sinn seines Lebens, Bukeo.
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#8 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von Tramaico »

bukeo hat geschrieben:Wie schon von Tramaico erwähnt, dient die Überbeglaubigung nur dazu - die Unterschrift des Botschaftsmitarbeiters zu überprüfen....
...weil saemtliche thailaendischen Amphoes eben nicht mit den Unterschriften der Vielzahl von Auslandsvertetungen vertraut sein koennen, da die Mitarbeiter ja auch noch alle 3 - 4 Jahre ausgewechselt werden.

Ist ja bei der Deutschen Botschaft auch nicht anders. Liegt ihr eine Unterschriftenprobe eines bestimmten zeichnungsberechtigten thailaendischen Beamten vor (z. B. Leiter des Bezirksamtes Bang Rak oder auch Zentralregisteramt Bangkok) vor, dann ist auch eine Sofortlegalisierung des entsprechenden Dokuments moeglich und wird praktiziert.

Das hat jetzt aber nichts mit Gesetzen zu tun sondern mit Logik und Verstand, mit der es so manch ein Zeitgenosse net so hat. Aber egal, er koennte immer noch Bademeister werden. Des Kinderplanschbecken, hi, hi, hi. :joint:
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#9 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von bukeo »

Tramaico hat geschrieben:
bukeo hat geschrieben:Wie schon von Tramaico erwähnt, dient die Überbeglaubigung nur dazu - die Unterschrift des Botschaftsmitarbeiters zu überprüfen....
...weil saemtliche thailaendischen Amphoes eben nicht mit den Unterschriften der Vielzahl von Auslandsvertetungen vertraut sein koennen, da die Mitarbeiter ja auch noch alle 3 - 4 Jahre ausgewechselt werden.
richtig, legt man aber ein Dokument vor, das vorher in D von einer thail. Botschaft übersetzt wurde - erübrigt sich eine Beglaubigung durch die deutsche Botschaft und die Überbeglaubigung des Thai-AM ebenso. Dies dann für ganz Thailand.
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#10 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von Salino »

mal ne frage weils mir gerade einfällt. werden in der deutschen botschaft ausser deutsche reisepässe auch deutsche personalausweise ausgestellt?
hatte in der hinsicht noch nie etwas gelesen.
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