Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirate ha

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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berliner35
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#111 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

Also @phitim !
Selbst im lesen bist du Schwach!

Was hat die Zivilprossesordnung mit dm BVerfg,dem BverwG den Verwaltungsgerichten zu tun?
Oder verstehst du nicht das Wort ZIVIELKLAGE???
§ 130 ZPO
Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
Ich lese hier.: """Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:"""

Also doch zu DUMM zum lesen!

Steht da etwas über .: "" Sie müßen enthalten ""???

Somit treibe ich dich vor mir her,mit deinen eigenen eingestellten Beiträgen!

Nur du als Dorftrottel stellt hier die Behauptung auf,meine eingestellte E-Mail an das BVerfG ist ein Fake!

Sende eine E-Mail an das BVerfG .: Warum finde ich nicht den Beschluß über die Rentenüberweisungsgebühr an :
Wolfgang Richter
265/46 Choa-Lai
76120 Cha-Am
Thaland

Vom 8.Apr.2011
Akz.: 1 BvR 764/11

Ist dieser Beschluß überhaupt vorhanden,wie Herr Richter mir gegenüber behauptet?

Für eine Antwort währe ich Ihnen verbunden,

Hochachtungsvoll

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


phitim
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#112 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben:Also @phitim !
Selbst im lesen bist du Schwach!

Was hat die Zivilprossesordnung mit dm BVerfg,dem BverwG den Verwaltungsgerichten zu tun?
Oder verstehst du nicht das Wort ZIVIELKLAGE???
Sag mal, berliner35, bist Du so saudoof?

Mit Ausnahme der StPO, gilt die ZPO für alle Gerichte.

Das Thema hat sich für mich mit berliner35 erledigt, weil:

* Er keine Ahnung von Anträgen hat,
* wenn man Ihm den Nachweis liefert ihn einfach ignoriert,
* er keine Gesetze richtig interpretieren kann,
* er uns Lügen auftischt,
* wenn man ihn der Lüge überführt mit neuen Sachen kommt,
* er sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt,
* er beratungsresistent ist,
* er nicht die erfordernisse von Anträgen kennt

...

Die Liste könnte ich noch seitenweise erweitern. In anderen Fachforen wurde er deswegen gnadenlos gesperrt.
Zuletzt geändert von phitim am Di 2. Apr 2013, 13:25, insgesamt 4-mal geändert.
phitim
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#113 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: Vom 8.Apr.2011
Akz.: 1 BvR 764/11
Ist dieser Beschluß überhaupt vorhanden,wie Herr Richter mir gegenüber behauptet?

Für eine Antwort währe ich Ihnen verbunden,

Hochachtungsvoll

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Setz den Scan hier als Beweis rein. Ich muss mir nicht die Mühe machen, dass ich einen Beschluss vergeblich anfordere, weil es ihn nicht gibt.
Alleine Du bist den Beweis schuldig, dass Du vor dem BVerfG einen positiven Beschluss bekommen hast und nicht ich!

Du bist ein Märchenerzähler und mehr nicht. Das eine ZPO auch vor dem BVerfG als Form gilt, weiss Du auch nicht.
Auch hast Du nicht verstanden, dass das Wörtchen "soll" in der ZPO kein Ermessensspielraum ist, sondern eine formale Vorschrift ist.
Hättest Du mal hier http://dejure.org/gesetze/ZPO/130.html genau geschaut und etwas weiter runtergescrollt, hättest Du gelesen,
dass es analoge Hinweise gibt.

Somit bist Du als Ulknudel und Schwachkopf mit Recht geoutet. Dich nimmt hier eh keiner ernst und jetzt erst gar nicht mehr.
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bukeo
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#114 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von bukeo »

Ev. hilft ja dies hier, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

http://www.heise.de/resale/artikel/Fehl ... 43443.html
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
phitim
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#115 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php ... 2&start=15

http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?f=13&t=6988

http://www.nittaya.de/behoerden-papiere ... ndex4.html

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php ... &start=300

ohne Worte, berliner35!


und noch viel mehr...

In info4alien.de hat sich berliner35 bisher mit seinem Anliegen nicht getraut. Kein Wunder, weil dort viele Fachjuristen unterwegs sind und man berliner35 in der Luft zerreissen und anschließend vor die Tür setzen würde.
Zuletzt geändert von phitim am Di 2. Apr 2013, 13:21, insgesamt 2-mal geändert.
phitim
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#116 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben:Ev. hilft ja dies hier, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

http://www.heise.de/resale/artikel/Fehl ... 43443.html
Richtig, bukeo. Diesen Fall kannte ich auch noch, der von einem Anwalt sehr unglücklich lief, weil einfach schlampig gearbeitet wurde.
Auch vor dem Arbeitsgericht gilt die ZPO.
phitim
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#117 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

Hier noch ein Lehrbeispiel für den Lügner berliner35:

Aus Rn (Randnummer) 14 bis 18:

http://openjur.de/u/112783.html
1. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen bestimmende Schriftsätze gemäß § 130 Nr. 6, 1. Halbsatz ZPO der Unterschrift. Trotz der Formulierung als "Sollensvorschrift" handelt es sich bei der Unterschrift um ein Wirksamkeitserfordernis. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.05.2005 - IX ZR 124/104 - BB 2005, 1470 ff. m.w.N.). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.

Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf den technischen Fortschritt gewisse Ausnahmen - insbesondere für Telegramme, Fernschreiben und Telefax - zugelassen. In der allseits bekannten und nicht unumstrittenen Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 144, 160) ist sogar die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift sowie der Hinweis für ausreichend erachtet worden, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hieraus jedoch nicht ein genereller Verzicht auf das Unterschriftserfordernis für bestimmende Schriftsätze abgeleitet werden. Soweit im Schrifttum insbesondere von Greger (Zöller/Greger, 25. Aufl., § 130 ZPO, Rz 21, 22)

die Forderung erhoben wird, in Anbetracht der zahlreichen Durchbrechungen des Unterschriftserfordernisses sei dieses überhaupt aufzugeben, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass die Rechtsprechung bei Telegramm und Fernschreiben vom Unterschriftserfordernis abgesehen hat, um auf diese Weise für Sonderfälle einen erleichterten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, lässt sich dies schon mangels vergleichbarer Umstände auf das Massenkommunikationsmittel von Telefax oder Computerfax nicht übertragen. Soweit es die Zulassung des Telefax zur Übermittlung bestimmender Schriftsätze betrifft, wird im Übrigen auch nicht auf das Unterschriftserfordernis verzichtet, vielmehr geht dem Gericht die originalgetreue Abbildung des tatsächlich unterzeichneten Schriftsatzes zu. Auch beim Computerfax handelt es sich immerhin noch um die Übermittlung einer zuvor eigenhändig geleisteten, eingescannten Originalunterschrift, welche auf elektronischem Wege mit der übermittelten Textdatei verbunden und gemeinsam mit dieser dem Gericht übermittelt wird. Eben hierdurch unterscheidet sich das Computerfax vom Faksimilestempel, bei welchem dem Gericht nicht - wie bei der eingescannten Unterschrift - durch ein bildgebendes Verfahren unmittelbar ein Abbild der Originalunterschrift übermittelt wird. Demgegenüber wird dem Gericht bei der Verwendung eines Unterschrift-Stempels allein der Abdruck derselben übermittelt. Gleich ob letztlich die im Schrifttum gegen die Zulassung des Computerfax erhobenen Bedenken durchgreifen, kann jedenfalls hierin eine vollständige Aufgabe des Unterschrifterfordernisses nicht gesehen werden.

Soweit in der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe (a.a.O.) weitergehend auch eine Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis für ausreichend erachtet wird, wegen der gewählten Übertragungsform könne das Schreiben nicht unterzeichnet werden, dürfte dieser Standpunkt im Hinblick auf die Neufassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbsatz ZPO als überholt anzusehen sein. Wenn der Gesetzgeber nunmehr "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie" verlangt, kann ein nichtunterzeichneter bestimmender Schriftsatz keinesfalls als formgerecht angesehen werden. Eben dies trifft hier auf den Einspruch des Beklagten zu.
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#118 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

Also nur zum Feststellen,Du und Bukeo sind etwas neben der Gesetzgebung!
Eure hier aufgeführten Beschlüsse betreffen was?
Eine Klage nach der ZPO,verstanden?
Nein!
Nach der ZPO wird diese nur angewand bei Klagen vor ein Zivielgericht!
Wisst ihr was eine Zivielklage ist?
Nein,dazu seid ihr beide nicht in der Lage das zu Unterscheiden!

Müßte ich Euch das Erklären?
Hat keinen Zweck,bei Eurer Dummheit!
Werde ich auch nicht tun!

Nur ein kleiner Hinweis,geht auf die Seite vom § 130,dort werdet Ihr 260 klagen aufgeführt finden,die mit dem § 130 im Zusammenhang stehen.
Alles Klagen vor Zivielgerichte.
Fragt mich nicht was Zivielgerichte sind,sucht Euch diese selbst raus!

Nur für Bukeo,deine Ausführungen betreffen ein Zivielgericht,nicht gemerkt,aber hier groß tönen.
Also was ist dein Hinweis für das BVerfG Wert?
NICHTS!

Noch ein kleiner Hinweis für die Traumtänzer,eine Gerichtsverordnung ist KEIN Gesetz!

Nun nochmal die Allgemeinen Verfahrensvorschriften des BVerfG.

Verfahrensvorschriften sind keine Gesetze,nur von den Juriste vorgeschlagene Rechtshinweise,die nicht Rechtsrelevant sind!
Keiner muß sich daran halten!

Noch Fragen?

Bundesverfassungsgerichtsgesetz
II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)
§ 23

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
phitim
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#119 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

Mail im Vorbeigehen für den Schwachkopf berliner35:
berliner35 hat geschrieben:Also nur zum Feststellen,Du und Bukeo sind etwas neben der Gesetzgebung!
Eure hier aufgeführten Beschlüsse betreffen was?
Eine Klage nach der ZPO,verstanden?
Nein!
Nach der ZPO wird diese nur angewand bei Klagen vor ein Zivielgericht!
Wisst ihr was eine Zivielklage ist?
Nein,dazu seid ihr beide nicht in der Lage das zu Unterscheiden!
Es heißt richtig Zivilklage und nicht Zivielklage!

Müßte ich Euch das Erklären?
Hat keinen Zweck,bei Eurer Dummheit!
Werde ich auch nicht tun!
Brauchst Du nicht. Mit ein paar wenigen Ausnahmen unterliegt das BVerfG wie auch das BGH rein prozessformal der ZPO.

Nur ein kleiner Hinweis,geht auf die Seite vom § 130,dort werdet Ihr 260 klagen aufgeführt finden,die mit dem § 130 im Zusammenhang stehen.
Alles Klagen vor Zivielgerichte.
Fragt mich nicht was Zivielgerichte sind,sucht Euch diese selbst raus!
Und was ist das BGH und BVerfG, dass die ZPO anwenden muss? Na? Soll ich Dir das jetzt auch rauskramen? :joint:
Noch ein kleiner Hinweis für die Traumtänzer,eine Gerichtsverordnung ist KEIN Gesetz!
Die ZPO ist kein Gesetz? Achso, die hat man nur so aus Spaß gemacht. :bloed: :bloed: :bloed:

Verfahrensvorschriften sind keine Gesetze,nur von den Juriste vorgeschlagene Rechtshinweise,die nicht Rechtsrelevant sind!
Keiner muß sich daran halten!
Bitte??? :totlach: :totlach: :totlach: :totlach:


Hier darfst Du auch noch nachblättern, berliner35:

https://docs.google.com/viewer?a=v&q=ca ... pJoOnISFvA

und

http://books.google.de/books?id=gt1xncj ... se&f=false

und ab 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen:

http://url9.de/AiC

Es gab nie einen erfolgreichen Antrag beim BVerfG per eMail von Dir. NIE! :totlach:
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#120 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

Also @phitim,du wirst erstaunt sein über deinen Beitrag,aus dem werde ich zitieren!
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf den technischen Fortschritt gewisse Ausnahmen - insbesondere für Telegramme, Fernschreiben und Telefax - zugelassen. In der allseits bekannten und nicht unumstrittenen Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 144, 160) ist sogar die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift sowie der Hinweis für ausreichend erachtet worden, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei.
Diese Entscheidung steht aber in deinem zitierten Urteil.
Noch Fragen?
Nun krame mal die Gesetzgebung für das BVerfG und das BVerwG raus!

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