Also nur zum Feststellen,Du und Bukeo sind etwas neben der Gesetzgebung!
Eure hier aufgeführten Beschlüsse betreffen was?
Eine Klage nach der ZPO,verstanden?
Nein!
Nach der ZPO wird diese nur angewand bei Klagen vor ein Zivielgericht!
Wisst ihr was eine Zivielklage ist?
Nein,dazu seid ihr beide nicht in der Lage das zu Unterscheiden!
Müßte ich Euch das Erklären?
Hat keinen Zweck,bei Eurer Dummheit!
Werde ich auch nicht tun!
Nur ein kleiner Hinweis,geht auf die Seite vom § 130,dort werdet Ihr 260 klagen aufgeführt finden,die mit dem § 130 im Zusammenhang stehen.
Alles Klagen vor Zivielgerichte.
Fragt mich nicht was Zivielgerichte sind,sucht Euch diese selbst raus!
Nur für Bukeo,deine Ausführungen betreffen ein Zivielgericht,nicht gemerkt,aber hier groß tönen.
Also was ist dein Hinweis für das BVerfG Wert?
NICHTS!
Noch ein kleiner Hinweis für die Traumtänzer,eine Gerichtsverordnung ist KEIN Gesetz!
Nun nochmal die Allgemeinen Verfahrensvorschriften des BVerfG.
Verfahrensvorschriften sind keine Gesetze,nur von den Juriste vorgeschlagene Rechtshinweise,die nicht Rechtsrelevant sind!
Keiner muß sich daran halten!
Noch Fragen?
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)
§ 23
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.