Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirate ha

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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Salino

#131 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von Salino »

NEOT hat geschrieben:Er will halt sein schönes Hobby nicht aufgeben.
Da gibt es bestimmt weit aus bessere hobbys.
Naja, steintischgelaber wollen nun nicht dazu zählen.


berliner35
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#132 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:berliner35, kannst Du nicht lesen? Da steht doch eindeutig drin, was ich Dir hier wie eine Gebetsmühle die ganze Zeit erkläre, dass eMails nicht rechtsgültig für Anträge und Schriftsätze sind.

Wichtiger Hinweis:

Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen.

Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten
zur Verfuegung.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege
oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen.

Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine
Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem
Postwege unbedingt erforderlich.

Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer
postalischen Adresse beantwortet werden.

Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.
Womit er (berliner35) selbst bewiesen hat, dass es nie eine Klage vor dem BVerfG gab, weil Anträge via eMail rechtsungültig sind. :bloed: :bloed: :bloed:

Ich werde diesem @phitim und einigen anderen Usern hier mal eine Nachhilfestunde im Rechtswesen geben!

Ich sagte doch,ich treibe dich vor mir her!

Schade das @Tramaico im Gegenforum noch nicht geantwortet hat,der reitet darauf rum,"Die Charta ist nur eine untergeordnete Gesetzgebung"!

Aber nun zu den hier vertretenen Meinungen,das BVerfG muß eine eingereichte Klage nicht bearbeiten,die per E-Mail übersand wurde,dazu noch ohne eigenhändige Unterschrift!

Wie geht das?
Ganz einfach,könnten auch die User selbst durchziehen!

Es wird eine Anfrage gestellt an ein Behörde in Deutschland,im zusammenhang mit einem Rechtsanspruch auf einen,oder einige Artikel der Charta der EU,
mit Terminsetzung zur Antwort,egal ob nun geantwortet wird oder nicht,gewährt nun die Behörde nicht den Schutz der Charta,egal!
Sowie ich,habe gerade eine Anfrage an das Außenministerium gestellt,Antwort war voll daneben!

Wie nun weiter?

Man setze sich an seinen Computer und sendet eine E-Mail an das BVerfG.
In etwa so.:Die Behörde XXX verweigert mir meine Rechte aus der Charta der EU,nach Artikel -----Schreiben der Behörde mit Akz.als Anhang.

Ich erhebe gegenüber dem BVerfG meinen Rechtsanspruch aus dem Art.--der Charta,sollte das BverfG nicht in der Lage sein,mir diesen Rechtsanspruch zu gewähren,so stelle ich den Antrag,nach Art.267 der AEUV,diese Klage,zur Rechtsfindung meiner Rechte aus der Charta,dem EuGH vorzulegen.

Sollte ich nicht in einer angemessenen Frist von 3 Wochen keine Antwort von Ihnen erhalten,wende ich mich persönlich an den EuGH für Menschenrechte,
da mit der Anrufung des BVerfG meine Rechtsmittel in Deutschland erschöpft sind.

Mit Namensangabe und Adressenangabe.

Kommt nun vom BVerfG eine Antwort.: Klage wird nicht angenommen,weil Sie nicht der Rechtsform entspricht.

Damit kann man sich den Hintern wischen,die Klage entsprach der Rechtsform.
§ 23 aus der BVerfGG (Gerichtsordnung des BverfG)
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
Nach der Fristsetzung kann Klage vor dem EuGH für Menschenrechte eingereicht werden.
Für die Ausschöpfung des Klageweg in Deutschland recht die eingereichte Klage vor dem BverfG,die eventuelle Ablehnung der Klageannahme,
den Wortlaut des § 23 der BverfG Gerichtsordnung.

Nun können die Richter beim EuGH antanzen und verweisen auf die Zivilprozessordnung,diese würde über die Gerichtsordnung des BverfG stehen!

Ist das nun erklärlich?
Sie werden nur schallendes gelächter hören.
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#133 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:Schade das @Tramaico im Gegenforum noch nicht geantwortet hat,der reitet darauf rum,"Die Charta ist nur eine untergeordnete Gesetzgebung"!
Was ist denn ein Gegenforum? So etwas wie eine "Gegencharta" oder gar "GGG Gegengrundgesetz"? Ein Manifest einer Gruppierung von weissgewandten und kapuzierten Inkognitos, die im Schutze der Nacht Paragraphen verbrennen? :shock:
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#134 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben: Mein Vorwurf an ihm.:Das ist der dreckigste Beitrag hier im Forum!
Warum?

Er schwadroniert über den Bräutigam,als Menschenhändler.

Er schwadroniert über die Braut,als Protestuierte.
Das kann man in der Tat als Protestuierter nicht auf sich sitzen lassen. Hatte Herr Martin Luther schon damals nicht. Haette er es, dann wuerde es heute keine Protestuierten geben und die katholische Klerus haette ein Monopol, was nach europaeischen Kartellrecht nicht zulaessig waere und nach Menschenrecht schon gar nicht. Jeder hat schliesslich das Recht Protest als Religion zu haben. :zustimm:
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#135 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: Ich werde diesem @phitim und einigen anderen Usern hier mal eine Nachhilfestunde im Rechtswesen geben!
Da sind wir jetzt mal sehr gespannt. :bloed:
Ich sagte doch,ich treibe dich vor mir her!
Dazu müßtes Du erstmal Ahnung von dem haben, was Du uns hier verkaufen möchtest.
Du bist ein Schwachkopf, der nicht mal die Grundlagen der Prozessnorm vor deutschen Gerichten kennt.
Aber nun zu den hier vertretenen Meinungen,das BVerfG muß eine eingereichte Klage nicht bearbeiten,die per E-Mail übersand wurde,dazu noch ohne eigenhändige Unterschrift!

Wie geht das?
Ganz einfach,könnten auch die User selbst durchziehen!

Es wird eine Anfrage gestellt an ein Behörde in Deutschland,im zusammenhang mit einem Rechtsanspruch auf einen,oder einige Artikel der Charta der EU,
mit Terminsetzung zur Antwort,egal ob nun geantwortet wird oder nicht,gewährt nun die Behörde nicht den Schutz der Charta,egal!
Sowie ich,habe gerade eine Anfrage an das Außenministerium gestellt,Antwort war voll daneben!

Wie nun weiter?

Man setze sich an seinen Computer und sendet eine E-Mail an das BVerfG.
In etwa so.:Die Behörde XXX verweigert mir meine Rechte aus der Charta der EU,nach Artikel -----Schreiben der Behörde mit Akz.als Anhang.

Ich erhebe gegenüber dem BVerfG meinen Rechtsanspruch aus dem Art.--der Charta,sollte das BverfG nicht in der Lage sein,mir diesen Rechtsanspruch zu gewähren,so stelle ich den Antrag,nach Art.267 der AEUV,diese Klage,zur Rechtsfindung meiner Rechte aus der Charta,dem EuGH vorzulegen.

Sollte ich nicht in einer angemessenen Frist von 3 Wochen keine Antwort von Ihnen erhalten,wende ich mich persönlich an den EuGH für Menschenrechte,
da mit der Anrufung des BVerfG meine Rechtsmittel in Deutschland erschöpft sind.

Mit Namensangabe und Adressenangabe.

Kommt nun vom BVerfG eine Antwort.: Klage wird nicht angenommen,weil Sie nicht der Rechtsform entspricht.

Damit kann man sich den Hintern wischen,die Klage entsprach der Rechtsform.
Und jetzt? Jetzt entspricht es immer noch nicht der Prozessnorm.
Nach der Fristsetzung kann Klage vor dem EuGH für Menschenrechte eingereicht werden.
Für die Ausschöpfung des Klageweg in Deutschland recht die eingereichte Klage vor dem BverfG,die eventuelle Ablehnung der Klageannahme,
den Wortlaut des § 23 der BverfG Gerichtsordnung.

Nun können die Richter beim EuGH antanzen und verweisen auf die Zivilprozessordnung,diese würde über die Gerichtsordnung des BverfG stehen!

Ist das nun erklärlich?
Nein, erklärlich ist das ganz und gar nicht. Nur weil Du dich nich an die Prozessnorm hältst und die Anträge nicht schriftlich einreichst und Dich
dem gegenüber verweigerst, ist der Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

Sie werden nur schallendes gelächter hören.
Das ist richtig. Du hast hier mit Deinem Schwachsinn ein schallendes Gelächter ausgelöst.
Das ist einfach nur purer Schwachsinn, den Du hier verbreitest. Ich habe Dir jetzt hier mehrmals Hinweise gegeben wieso
Anträge schriftlich eingereicht werden müßen und auch dafür mehrere Urteile vorgelegt. Auch das BVerfG hat sich an die
Prozessnorm nach § 130 ZPO zu halten. Du bist einfach Beratungsresistent und kannst nicht zurück stecken.

Wenn Du mal kompetenten Rat brauchst, kannst Du mich nett und lieb fragen wie man das macht.
Ansonsten war alles bisher von Dir eine Lachnummer. Ich zerlege Dich hier beim Vorbeigehen.
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#136 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

@ berliner35,

Du bist uns immer noch den Beschluss aus 1 BvR 764/11 schuldig. Eigentlich könntest Du das schnell lösen in dem Du einfach die Scans des Beschlusses hier reinsetzt.
Ist auch wieder nur ein Märchen und eine Lüge von Dir, die Du hier verbreitest. Würde es nämlich aus 1 BvR 764/11 ein Beschluss geben, wäre es für Dich sehr leicht mal eben
den Beschluss hier reinzustellen.

Die Antwort ist eigentlich einfach: Es gibt kein Beschluss und es gab auch keinen Antrag von Dir vor dem BVerfG. :totlach:
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#137 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

Dumm geboren,dumm geblieben.

Mehr kann man dazu nicht sagen.
Schriftlich bedeutet auch eine Steinplatte,mit eingemeißeltem Text.
Diese Steinplatte in dreifacher Ausfertigung.

Seite 15.
XI. Form und Begründung
„schriftlich“
§ 23 I 1 BverfGG
[Handschriftliche Unterzeichnung]
nicht erforderlich – ausreichend, wenn Urheberschaft ersichtlich !

Findest du hier.

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaete ... sg/gr1.pdf

Außerdem bist du zu Dumm zum lesen,was steht noch in der Mitteilung des BVerfG?
Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer
postalischen Adresse beantwortet werden.
Warum kam diese Antwortl?
Weil ich die Verwaltung angeschrieben habe,wegen meiner Fälschung!

Was habe ich geschrieben ?
Sollte ich nicht in einer angemessenen Frist von 3 Wochen keine Antwort von Ihnen erhalten,wende ich mich persönlich an den EuGH für Menschenrechte,
da mit der Anrufung des BVerfG meine Rechtsmittel in Deutschland erschöpft sind.

Mit Namensangabe und Adressenangabe.
Aber das schnalst du nicht.Du schnalst ja noch nicht mal was "" Zivielprozessordnung "" bedeutet!
phitim
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#138 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben:Dumm geboren,dumm geblieben.

Mehr kann man dazu nicht sagen.
Schriftlich bedeutet auch eine Steinplatte,mit eingemeißeltem Text.
Diese Steinplatte in dreifacher Ausfertigung.

Seite 15.
XI. Form und Begründung
„schriftlich“
§ 23 I 1 BverfGG
[Handschriftliche Unterzeichnung]
nicht erforderlich – ausreichend, wenn Urheberschaft ersichtlich !
Lesen und verstehen ist wirklich nicht Deine Stärke, Schwachkopf.
Auch hier heißt es ganz klar aus Deinem zitierten PDF:
XI. Form und Begründung
„schriftlich“ § 23 I 1 BverfGG
[Handschriftliche Unterzeichnung] nicht erforderlich – ausreichend, wenn Urheberschaft ersichtlich
[Telegramm, Telefax oder Fernschreiben] sind möglich müssen aber schriftlich bestätigt werden, was nicht innerhalb der Frist geschehen muß
„begründet“ § 23 I 2 BverfGG § 92 BverfGG
Wie bitte soll die Urheberschaft ersichtlich sein, wenn das BVerfG nicht Deine Unterschrift kennt?
Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer
postalischen Adresse beantwortet werden.
Warum kam diese Antwortl?
Weil ich die Verwaltung angeschrieben habe,wegen meiner Fälschung!
Auch verdrehst Du wieder alles, weil es nämlich richtig aus der eMail als Antwort heißt:
Wichtiger Hinweis:

Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen.

Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten
zur Verfuegung.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege
oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen.

Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine
Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem
Postwege unbedingt erforderlich.

Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer
postalischen Adresse beantwortet werden.

Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.
Weiss Du überhaupt was "Verfahrensanträge" bedeutet? :bloed:

Verarsch Dich selbst, berliner35 aus der Pampa Cha am.
Es gilt auch vor dem BVerfG die ZPO und Du willst es einfach nicht wahr haben.
Genauso bist Du uns immer noch den Scan aus dem Beschluss 1 BvR 764/11 hier schuldig.
Es wäre für Dich sehr einfach den Scan hier reinzusetzen. Wir wissen auch warum Du das nicht tust, weil Du es nicht kannst
und es auch keinen Beschluss dazu gibt. Dieser Beschluss hätte Dir nämlich als Antragssteller postalisch zugestellt werden müßen.

Übrigens heißt es "Zivilprozess" und nicht Zivielprozess, Du Legastheniker. :bloed:
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#139 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:@ berliner35,

Du bist uns immer noch den Beschluss aus 1 BvR 764/11 schuldig. Eigentlich könntest Du das schnell lösen in dem Du einfach die Scans des Beschlusses hier reinsetzt.
Ist auch wieder nur ein Märchen und eine Lüge von Dir, die Du hier verbreitest. Würde es nämlich aus 1 BvR 764/11 ein Beschluss geben, wäre es für Dich sehr leicht mal eben
den Beschluss hier reinzustellen.

Die Antwort ist eigentlich einfach: Es gibt kein Beschluss und es gab auch keinen Antrag von Dir vor dem BVerfG. :totlach:
Ich stelle den Beschluß´vom 8.4.211 hier rein,von dir kommt die Antwort"" Das ist eine Fälschung ""

Ich kann dir aber einige Zusammenhänge erklären.:Vier jahrelang habe ich mit der DRV Berlin im Streit gelegen.Immer die Antwort geht nicht.

Am 11.5.2011 aber kam die Wende.

wolfgang richter
Ihre Mail vom 16.04.2011‏



11.05.2011
An: wolfgangbee@msn.com


Sehr geehrter Herr Richter,

zu Ihrem Schreiben vom 16.04.2011 nehmen wir wie folgt Stellung:

Nach Rücksprache mit dem Postrentenservice (übernimmt sämtliche Rentenzahlungen für die Deutsche Rentenversicherung) ist für Auslandszahlungen die Korrespondenzbank die "Bank of Amerika". Um eine ordnungsgemäße Überweisung auf Ihr Auslandskonto zu gewährleisten, sind daher entsprechende Daten (Rentenhöhe, Empfänger, Bankverbindung etc.) mitzuteilen.

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Rente in der Landeswährung. Die Umrechnung erfolgt maschinell am Tag der Ausführung der Überweisung.

Sofern eine Überweisung in EUR erfolgen soll, ist dies direkt dem Postrentenservice mitzuteilen (FAX: +49 180 501 4009). Die von Ihnen "erlittenen" Währungsumrechnungseinbußen bitten wir vorsorglich aufzuführen und dem Schreiben beizufügen.

Des Weiteren ist auch § 47 SGB I für Auslandszahlungen einschlägig. Dieser garantiert eine kostenfreie Überweisung auf das Konto des Empfängers. Kosten für die Errichtung oder Führung des Kontos sowie etwaige Buchungs- oder Umrechnungsgebühren beim Geldinstitut des Empfängers werden von der Kostenfreiheit nicht erfasst. Wir empfehlen Ihnen daher auch diese von ihnen aufgeführten finanziellen Einbußen dem oben genannten Schreiben an den Postrentenservice beizufügen.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag [/quote]

Ist natürlich auch wieder eine Fälschung?

Merkst du was mit den Datum's?
Eigenartiger Weise,haben die Rentner nur noch eine Belastung von 2,-Euro ab dieser Zeit,gegenüber von 15,-Euro vorher!
phitim
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#140 Re: Rechtssicherheit für Ehepartner die in Bang Rak geheirat

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: wolfgang richter
Ihre Mail vom 16.04.2011‏



11.05.2011
An: wolfgangbee@msn.com


Sehr geehrter Herr Richter,

zu Ihrem Schreiben vom 16.04.2011 nehmen wir wie folgt Stellung:

Nach Rücksprache mit dem Postrentenservice (übernimmt sämtliche Rentenzahlungen für die Deutsche Rentenversicherung) ist für Auslandszahlungen die Korrespondenzbank die "Bank of Amerika". Um eine ordnungsgemäße Überweisung auf Ihr Auslandskonto zu gewährleisten, sind daher entsprechende Daten (Rentenhöhe, Empfänger, Bankverbindung etc.) mitzuteilen.

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Rente in der Landeswährung. Die Umrechnung erfolgt maschinell am Tag der Ausführung der Überweisung.

Sofern eine Überweisung in EUR erfolgen soll, ist dies direkt dem Postrentenservice mitzuteilen (FAX: +49 180 501 4009). Die von Ihnen "erlittenen" Währungsumrechnungseinbußen bitten wir vorsorglich aufzuführen und dem Schreiben beizufügen.

Des Weiteren ist auch § 47 SGB I für Auslandszahlungen einschlägig. Dieser garantiert eine kostenfreie Überweisung auf das Konto des Empfängers. Kosten für die Errichtung oder Führung des Kontos sowie etwaige Buchungs- oder Umrechnungsgebühren beim Geldinstitut des Empfängers werden von der Kostenfreiheit nicht erfasst. Wir empfehlen Ihnen daher auch diese von ihnen aufgeführten finanziellen Einbußen dem oben genannten Schreiben an den Postrentenservice beizufügen.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Wo bitte ist das ein Beschluss? Das ist eine Stellungnahme!

Ich möchte den von Dir genannten Beschluss 1 BvR 764/11 hier als Scan reingestellt haben, ansonsten glaube ich Dir kein Wort. Die angebliche Antwort ist eine Stellungnahme und kein Beschluss. Zwischen diesen beiden Sachverhalten liegen Welten. Genauso ist meine Antwort hier an Dich eine Stellungnahme, aber mehr nicht! Außerdem hat man Dich zur Beweisführung aufgefordert in dieser Stellungnahme und Dich nochmal darauf hingewiesen, dass nicht alle Kosten vom Postrentenservice übernommen werden. :bloed: :bloed: :bloed:
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