Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
berliner35
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#46 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben::bloed: :bloed: :bloed: :bloed:

berliner35 hätte Comedian werden sollen. :totlach: :totlach: :totlach:

Hinweis für alle: Klagen und Anträge per Mail sind unwirksam. Anträge und Klageschriften erfordern nämlich die eigenhändige Unterschrift.

Ausnahme: Fristsachen per Fax unterschrieben als 'vorab als Fax' und danach noch schriftlich nachsenden.
Dumme Frage von mir,warum hat das BVerfG auf die 2 E-Mail einen Beschluß gefasst?

Sind die Richter am BVerfG dumm oder andere Personen?

Wo steht der Gesetzestext dazu?
Ich finde keinen!


phitim
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#47 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: Wir bitten Sie zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur Fälle annehmen kann, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.

:bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed:


:totlach:
phitim
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#48 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: Dumme Frage von mir,warum hat das BVerfG auf die 2 E-Mail einen Beschluß gefasst?

Sind die Richter am BVerfG dumm oder andere Personen?

Wo steht der Gesetzestext dazu?
Ich finde keinen!
Du Märchenerzähler:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... blatt.html
II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (§ 23 Abs. 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]). Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

2. Das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das durch den angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden.

3. Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen (einschließlich in Bezug genommener Schreiben), Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt einschließlich der Begründung aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

4. Neben den angegriffenen Entscheidungen müssen auch sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren (z.B. einschlägige Schriftsätze, Anhörungsprotokolle, Gutachten) vorgelegt (wie unter 3.) oder inhaltlich wiedergegeben werden, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind.

5. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen, so muss aus der Begründung auch ersichtlich sein, mit welchen Rechtsbehelfen, Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor den Fachgerichten um die Abwehr des behaupteten Grundrechtsverstoßes bemüht hat. Dazu müssen die im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge und sonstigen Schriftsätze beigefügt (wie unter 3.) oder inhaltlich wiedergegeben werden.

Und jetzt troll Dich weg, Du Spinner!
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#49 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

Frage an den Admin.

Darf ein User hier die Antwort der EU in den Dreck ziehen?
Somit ist doch jede Information die hier eingebracht wird einen dreck Wert!

Die EU hat doch Empfohlen die Klage vor dem EuGH für Menschenrechte einzureichen,da Menschenrechte der EU verletzt wurden,
durch die Verweigerung des BVerfG diese Klage,nach dem Artikel 267 der AEUV dem EuGH vorzulegen!

""Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie bei einer Menschenrechtsverletzung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates einreichen können.""

http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/da ... 000101.htm

Genau so ist es mit dem Beschluß des VG Oldenburg,da wurde festgestellt,die Ausweisung der ABH ist Rechtswriedrig,da die Frage vor dem EuGH nach Artikel 267 der AEUV gehört.
Das wurde im Beschluß bewiesen mit Gerichtsurteilen aus Deutschland und der Empfehlung der EU Kommission zum EuGH Entscheid.
C 155/11.Die ABH hat sich aber gegen dieses Urteil nicht durchsetzen können,die Ausweisung,weil der AI Sprachnachweis fehlt.

Nun wird die Behauptung aufgestellt,die Botschaft muß sich nicht an dieses Urteil halten.
Das ist Rechtswriedrig von der Botschaft.
Wer dieses Urteil der Botschaft vorlegt,diese aber auf den AI Sprachnachweis besteht,kann sofort eine Klage vor dem EuGH einreichen.
So steht es auch in der Begründung!
Der Sprachkurs gehört nach Artikel 267 der AEUV zur Klärung dem EuGH vorgelegt.

Der Rechtsweg ist in Deutschland erschöpft,durch Beschlüsse von folgenden Gerichten.:
BVerfG 2 BvR 2341/06, BVerwG 1 C 17/09, BverwG 1 C 23/09, OVG Berlin 2 B 19/09, OVG Berlin 2 B 6/08,
Wobei im Urteil des OVG Berlin 2 B 6/08 noch Festgestellt wird, im letztem Abschnit des Urteils,:
"" Der Kläger zu 2 ( Ehemann) sollte seine Frau nicht den Sprachkurs bestehen,er doch zur Aufrechterhaltung seiner Ehegemeinschaft,durch Umzug zu seiner Frau nach Indien herstellen kann ""

Damit ist bewiesen,der Rechtsweg in Deutschland ist erschöpft,die Klage kann unmittelbar vor dem EuGH eingereicht werden.

Kann sich nun ein User hier hinstellen und die Antwort der EU als Dreck betieteln?

Muß ich mich nun immer hier als Idiot darstellen lassen?
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#50 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

@Phitim,wo steht in dieser Gesetzgebung etwas von "Keine E-Mail"?

Das war meine letzte Antwort hier im Forum!
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bukeo
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#51 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

Hier ein sehr guter Beitrag von x-pat aus nittaya.de

Die Korrespondenz ist einigermaßen witzlos, denn die Beamten des AA werden sich immer auf geltende Gesetze berufen und niemals juristische Auslegungen diskutieren. Letzteres überlassen sie den Gerichten. Vor diesem Hintergrund hat Frau Gräber die Fragen eigentlich beantwortet, auch wenn sie dabei vielleicht etwas genauer hätte sein können.

Der Ton des zweiten und der folgenden Schreiben ist sicher kontraproduktiv und es überrascht, dass das AA überhaupt -wenn auch kurz- geantwortet hat. Naja, deutsche Pflichterfüllung halt.

Wie bereits in der Antwort erwähnt, ist der A1 Sprachnachweis (leider) bereits von den deutschen Gerichten abgesegnet worden. Der Artikel 7 der europäischen Charta besagt ja nur: "Everyone has the right to respect for his or her private and family life, home and communications." was sehr vage und allgemein ist, und der Artikel 21 besagt das "Diskrimination aufgrund von Nationalität, Abstammung, Religion, usw." nicht erlaubt ist, ohne dabei den Begriff "Diskrimination" näher zu definieren.

Eine Verletzung der Eheschließungsfreiheit liegt nicht vor, denn die Eheschließung wird ja nicht verboten oder behindert.

Meines Wissens nach ist der europäische Gerichtshof schon damit beauftragt zu überprüfen ob das nationale Recht in Deutschland, also insbesondere der A1 Sprachnachweis, im Einklang mit europäischem Recht ist, was dann wohl eine feinere Auslegung des Artikels 7 erfordert: EuGH soll Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfen (Nr. 48/2012) - Berlin.de Man darf gespannt bleiben.

Cheers, X-pat

http://www.nittaya.de/behoerden-papiere ... ndex3.html
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