Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
berliner35
VIP-2
VIP-2
Beiträge: 331
Registriert: Sa 17. Nov 2012, 08:43
Wohnort: Wolfgang Richter 265/46 Choa-Lai/76120 Cha-Am/Thailand
Kontaktdaten:

#16 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben: Da ich ja gegen deine Ratschläge resistent bin,warum antwortest du auf meine Beiträge?
Ich antworte deswegen, damit Dir niemand den Unsinn glaubt, den Du hier schreibst und immer mit der EU Charta dagegen begründen möchtest.
Es ist bei Dir wenig Sinnführend, weil Du dich jeder Einlassung auf das AufenthG und der AufenthV verweigerst. Du kommst dann
mit haarsträubend Argumenten, dass Deine Frau visafrei nach Deutschland dürfte etc pp.
Hast du schon mal die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gelesen?

Da steht,absoluter Rechtsanspruch zum Aufenthalt in Deutschland für Ehepartner von Deutschen.
Da steht,bei Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in Deutschland ist das Visum nur eine Farce.
Da steht,Ehepartner von Deutschen haben den Anspruch auf den Aufenthalt in Deutschland,abgeleitet aus dem höherstehenden Recht nach Art.6 GG.und Art.8 der EMRK.

Noch nicht gelesen?dann wird es aber Zeit!


Benutzeravatar
bukeo
VIP-5
VIP-5
Beiträge: 11750
Registriert: So 6. Jun 2010, 04:46
Kontaktdaten:

#17 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

das war vor dem neuen Urteil Ende 2012. Ich bin auch überzeugt - der A 1 wird kippen. Spätestens beim EuGH.

Sprachnachweis beim Ehegattennachzug rechtswidrig?
Gerichte prüfen Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen

Justitia wird nun entscheiden, ob der Nachweis von Sprachkenntnissen in Zukunft weiter erforderlich sein wird.

Auf Grund weitreichender Entwicklungen in der europäischen und nationalen Rechtsprechung ist in nicht allzu ferner Zukunft mit einer Erleichterung beim Ehegattennachzug nach Deutschland zu rechnen. Es zeichnet sich ab, dass es bald nicht mehr notwendig sein wird, bei Einleitung des Visumverfahrens die deutsche Sprachkenntnis des thailändischen Ehegatten durch die Vorlage eines Deutsch START A1-Zertifikats nachzuweisen.

Schon seit geraumer Zeit wird die Bundesregierung von verschiedenen deutschen Parteien, internationalen Interessenverbänden, aber nicht zuletzt auch von Fach-Juristen immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die deutsche Rechtspraxis des Sprachnachweises vor Einreise – bisher noch gestützt auf die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes als oberstes Bundesgericht – nicht mit europarechtlichen Regelungen vereinbar und daher rechtswidrig ist.

Nunmehr hat selbst das Bundesverwaltungsgericht seine bisher strenge Ablehnung dieser Sichtweise aufgegeben, wenn auch nur zögerlich und in einer Weise, die noch nicht zu einer Änderung der Gesetzeslage führt. So heißt es in dem Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2011, in dem es sich erstmals von seiner harten Linie distanziert: „…die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, (hätte) mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt werden müssen.“
Was sind die Konsequenzen?

Klar ist den Beteiligten durch diese nebulöse Äußerung eines: die gängige Rechtspraxis steht auf dem Prüfstand. Bei nächster Gelegenheit muss ein mit dieser Problematik befasstes Gericht die entsprechende Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, der sich wohl nicht in Widerspruch zu der nunmehr durch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Rechtssache Imran – C-155/11 geäußerten Rechtsauffassung setzen und daher die bisherige deutsche Regelung für europarechtswidrig erklären wird. Dann ist der deutsche Gesetzgeber gefragt.

Leider hat diese bisher ausschließlich in der Theorie stattfindende Entwicklung keine Auswirkung auf die gängige Behördenpraxis. Bis zu einer Änderung der Gesetzeslage werden Visumanträge, die bei der deutschen Botschaft in Bangkok gestellt werden, immer noch abgelehnt werden, wenn kein START A 1-Zertifikat vorgelegt wird. Aber die Chance, gegen eine solche Entscheidung erfolgreich gerichtlich vorzugehen bzw. sich unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes als die der Botschaft weisungsbefugte Behörde außergerichtlich zu einigen, ist jetzt bedeutend höher, auch wenn diese Verfahren natürlich sehr lange dauern.

Erfahrene Rechtsanwälte raten in diesen Fällen: wesentlich schneller und kostengünstiger ist ein Visumverfahren nach wie vor durchzuführen, wenn das START A 1-Zertifikat bei Visumantrag vorgelegt werden kann. Wenn dies jedoch nicht möglich ist und man sich nicht scheut, den Weg vor Gericht zu gehen, ist auch ohne ein solches Zertifikat der Ehegatten- und Familiennachzug nach Deutschland möglich. Ein solches Verfahren sollte man jedoch – auch auf Grund der sich gerade im Wandel befindlichen Rechtslage – stets mit anwaltlicher Hilfe betreiben.
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
phitim
VIP-3
VIP-3
Beiträge: 947
Registriert: Sa 9. Feb 2013, 14:15

#18 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben:
phitim hat geschrieben:

Nein, das ist keine neue Rechtssprechung. Es war schon immer so, dass die Sprachkenntnisse bei der persönlichen Vorsprache nachgewiesen werden können. Wird allerdings nicht immer gerne gemacht und dabei auch Ermessensspielraum eine Rolle spielt.
naja, tut mir leid - aber da muss ich mich schon an die Auskunft der Anwälte halten, die darauf spezialisiert sind und nicht an Foren-Infos.
Vorher war es so - man musste die Lernschwäche nachweisen, jetzt nicht mehr. Es ist nun - nach diesem neuen Urteil, also leichter geworden, nicht gleich geblieben. Also nach einem Jahr nachgewiesenem Besuch und 2-3 abgelegter Prüfungen, wird nun durchgewunken, wenn man das gut begründen kann, also mit Anwalt im Schlepptau.
Wir haben nun schon recht viele Klagen von dieser Kanzlei abwickeln lassen - noch nie eine verloren. Alles ging reibungslos und sogar recht schnell. Jedoch nicht alle Klagen natürlich wegen dem A1.
bukeo, machst Du jetzt den DisainaM in Nittaya.de? Was hast Du hier geschrieben?
bukeo hat geschrieben:zur der ganzen Problematik mit dem A1-Schein, halte ich mich erstmal daran


Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt also zu einer erheblichen Erleichterung für die Visumserteilung zum Ehegattennachzug, da nunmehr u.U. die alleinige Kursteilnahme und die Versuche, die Prüfung zu bestehen, ausreichen können und nicht stets der erfolgreich bestandene A1-Sprachtest vorausgesetzt wird.
Nein, das ist keine neue Rechtssprechung. Es war schon immer so, dass die Sprachkenntnisse bei der persönlichen Vorsprache nachgewiesen werden können. Wird allerdings nicht immer gerne gemacht und dabei auch Ermessensspielraum eine Rolle spielt.
Hier war keine Rede von Lernschwäche. Lernschwäche zählt zu den Härtefallen und das ist auch im AufenthG geregelt. Es muss nur hinreichend und überzeugend belegt werden. Kann es das nicht, muss notfalls gut begründet geklagt werden!
phitim
VIP-3
VIP-3
Beiträge: 947
Registriert: Sa 9. Feb 2013, 14:15

#19 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben:
Hast du schon mal die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gelesen?
Da steht,absoluter Rechtsanspruch zum Aufenthalt in Deutschland für Ehepartner von Deutschen.
Wo steht das, dass es einen 'absoluten Rechtsanspruch' gibt?
Da steht,bei Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in Deutschland ist das Visum nur eine Farce.
Und wo steht das im AufenthG?

Noch nicht gelesen?dann wird es aber Zeit!
Gähn, ich hab Dir sogar zum Anfang das AufenthG erklärt.
Benutzeravatar
bukeo
VIP-5
VIP-5
Beiträge: 11750
Registriert: So 6. Jun 2010, 04:46
Kontaktdaten:

#20 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben:
Hier war keine Rede von Lernschwäche. Lernschwäche zählt zu den Härtefallen und das ist auch im AufenthG geregelt. Es muss nur hinreichend und überzeugend belegt werden. Kann es das nicht, muss notfalls gut begründet geklagt werden!
nein, muss nun nicht mehr medizinisch belegt werden. Es reicht wohl der Nachweis, das ein Jahr lang intensiv versucht wurde - den A1 zu schaffen.
Lernschwäche wird dann autom angenommen.

Das ist eben die Erleichterung.

Nein, ich bin nicht DisainaM - der liest viel, blickt aber nicht durch.

Ich halte mich halt einfach an die Profis, die damit schon Erfolg hatten. Alles andere ist in diesem Bereich sehr, sehr schwammig. Man kann es so auslegen oder eben anders.
Es kommt nun mit Sicherheit zum EuGH und das kann man dann wohl als Endentscheidung betrachten. Ich mag mich auch hier gar nicht intensiver damit beschäftigen, weil es andauernd Änderungen durch neue Urteile gibt.
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
Salino

#21 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von Salino »

ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
Benutzeravatar
plaaloma
VIP-5
VIP-5
Beiträge: 13965
Registriert: Sa 23. Okt 2010, 10:50
Kontaktdaten:

#22 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von plaaloma »

Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
Hast du Sonderrechte hier?
"Lesen" ist angesagt nicht "sehen"!
Salino

#23 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von Salino »

plaaloma hat geschrieben:
Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
Hast du Sonderrechte hier?
"Lesen" ist angesagt nicht "sehen"!
oh das habe ich vergessen, ein kommentar auf meine frage ist hier von dir unerwünscht.
Benutzeravatar
bukeo
VIP-5
VIP-5
Beiträge: 11750
Registriert: So 6. Jun 2010, 04:46
Kontaktdaten:

#24 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
er möchte ein Grundsatzurteil beim EuGH aus persönlichen Gründen erreichen.
Der A1 wackelt, man will ihm halt nun den Todesstoss versetzen - und das ist m.E. in Ordnung. Integration sollte im Lande selbst stattfinden und nicht
im Ausland.
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
phitim
VIP-3
VIP-3
Beiträge: 947
Registriert: Sa 9. Feb 2013, 14:15

#25 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben: nein, muss nun nicht mehr medizinisch belegt werden. Es reicht wohl der Nachweis, das ein Jahr lang intensiv versucht wurde - den A1 zu schaffen. Lernschwäche wird dann autom angenommen.
Nochmal, Lernschwäche zählt zu den Härtefällen, wo ein Sprachnachweis entfallen kann. Das hatte ich bereits auch schon aus dem AufenthG zitiert. Das ist absolut nichts neues.

§ 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

3. der Ausländer

a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,

e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,

f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat oder

g) eine Blaue Karte EU besitzt.

Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder

3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, oder

5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden.“

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
Zuletzt geändert von phitim am Do 14. Feb 2013, 11:23, insgesamt 1-mal geändert.
Gesperrt

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 28 Gäste