Unsere Klagebegründung kommt von der Ablehnung des BVerfG,nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen.phitim hat geschrieben:Wenn es überhaupt eine Klage gibt. Er hat mir kein Aktenzeichen gekannt und seine Klagebegründung wie er sie 'angeblich' vor dem EuGH gebracht haben soll, hat er hier auch nicht abgeliefert.bukeo hat geschrieben:berliner ist ja noch nicht am Ende mit der Klage. Ist sicher interessant, wie die Klage nun weitergeführt wird - egal, wie es am Ende ausgeht.phitim hat geschrieben:
Ich antworte deswegen, damit Dir niemand den Unsinn glaubt, den Du hier schreibst und immer mit der EU Charta dagegen begründen möchtest.
Es ist bei Dir wenig Sinnführend, weil Du dich jeder Einlassung auf das AufenthG und der AufenthV verweigerst. Du kommst dann
mit haarsträubend Argumenten, dass Deine Frau visafrei nach Deutschland dürfte etc pp.
Nun gebe ich dir die Erlaubnis beim BverfG unter dem Akz.: AR 8954/12 vom 02.01.2013 Die Entscheidung anzufordern.
Wortlaut im Text.: Weiterleitung von Schreiben an andere Institutionen (in Ihrem Fall den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte)erfolgt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht.
Ohne Rechtsmittelbelehrung,keine Begründung warum das BverfG den Artikel 267 der AEUV nicht beachtet,da er doch höherstehendes Recht in Deutschland ist.
Du kannst auch anrufen 0721 9101 409 ist die Durchwahl Frau Welsch.
Werden sie dir nicht zukommen lassen!
Aktenzeichen vom EuGH erwarte ich in 5-6 Wochen.