RE: Klage gegen die Bundesregierung wegen der Verletzung meiner Rechte aus der EMRK.
wolfgang richter
An 507-02 Barneus, Ines
Sehr geehrte Frau Barneus !
Hier ist die Klage vor dem BVerfG zu Ihrer Kenntnisnahme.
Meine Frau wird nochmals eine Anfrage an das BVerfG senden,mit einer Fristsetzung von 10 Tagen.
Nach dieser Frist wird meine Frau sofort Klage ( Individualklage) vor dem EuGH stellen.
Ein Vergleich von seiten der Bundesregierung wird nicht angenommen,sollten Sie nun meiner Frau ihre Rechte zustehen,wird das Angebot der Visafreien Einreise,ohne AI Sprachkurs nicht angenommen.
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Richter,im Namen meiner Ehefrau,Ariya Richter geb.Sarasit
Das war die Antwort auf die Anfrage des Innenministerium,wo ist ihre Klage.
From:
wolfgangbee@msn.com
To:
bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Subject: Klage gegen die Bundesregierung wegen der Verletzung meiner Rechte aus der EMRK.
Date: Sat, 10 Nov 2012 16:31:43 +0000
Damen und Herren !
Mit der Aufforderung des Innensenators von Berlin,meine Rechte über den Klageweg einzuholen,folge ich dieser Aufforderung.
Ich erhebe Rechtsanspruch auf die EMRK der EU,da diese laut Urteil des EuGH über die nationale Gesetzgebung steht.
EuGH C 119.05
Nach Art.8 ist mir der Schutz der Ehe garantiert.
Welche aber vom BVerwG und dem BVerfG mit Beschlüßen verweigert wurden.
Ich Thailändische Staatsbürgerin,verheiratet mit einem (gebürtigen) Deutschen,wird von den Deutschen Behörden die Visumfreie Einreise ohne AI Sprachkurs verweigert.
BVerwG Urteile zu diesen Rechtsanspruch.: 1) 1 C 17.09 vom 16.11.2010 und 2) 1 C 23.09 vom 11.01.2011.
Hier in diesen Beschlüßen werden die Artikel der EMRK voll Rassistisch ausgehebelt,in der Gutsherrenmanier eines Ermächtigungsgesetz eines Adolf Hitler.
Auf meinen Hinweis an die Gerichtspräsidentin des BVerwG,kam der Rat,bei einer Klage vor dem BVerfG mich warm anzuziehen.
Das ist zu Dum für mich,warum muß man bei so einem Rechtsbruch das BVerfG anrufen,ich kann doch gleich vor dem EuGH klagen! Da Beschlüsse vom BVerwG und BVerfG vorliegen,die diese Rechte verweigern,somit ist der Klageweg in Deutschland erschöpft!
Der Entscheid des Innensenators von Berlin,mir diese Rechte zu verweigern sind in Verbindung mit den Gerichtsbeschlüssen,ausreichende Begründung mich an den EuGH zu wenden.
Im gleichen Wortlaut ist der Beschluß des BverfG 2 BvR 2341/06
Die Beschlüsse des BVerwG und des BVerfG verstoßen gegen das Diskreminierungsverbot der EMRK ,Art.14!
Warum kann im Aufenthaltsgesetz,was von beiden Gerichten immer angewendet wird,ein § 39 immer bei Ehepartnern von Deutschen angewendet werden?
Merken die Richter nichts?
Die geseztlichen Bestimmungen im § 39 des Aufenthaltsgesetzes sind nicht anwendbar auf den Ehepartnernachzug von Ausländern zu deutschen Staatsbürgern.
Dieser § 39 ist nur anwendbar bei der Beantragung von einem Schengenvisum!
Die Gericht teilen die Ehepartner von deutschen Staatsbürgern in zwei Klassen ein,dürfen die DASS ??? Das ist eine Diskreminierung nach Art.14 der EMRK.
Einreisen von ausländischen Ehepartnern zum deutschen Staatsbürger aus Positivstaaten,nach § 39 dürfen Einreisen ohne Visum und AI Sprachkurs.
Aber,
die Einreise von ausländischen Ehepartnern zu deutschen Staatsbürgern,aus Negativstaaten,nach § 39 dürfen nur Einreisen mit Visum und AI Sprachkurs.
Darum stelle ich den Antrag,da ich mich nur auf Artikel der EMRK berufe,nur die Artikel der EMRK bei der Urteilsfindung zu verwenden.
Ich bestehe auf die Anrufung des Gerichtshofes nach Artkel 267 der AEUV,sollte das BVerfG nicht in der Lage sein,über den Verstoß der deutschen Behörden nach den Artikeln der EMRK zu entscheiden.
Das Verbot die Integrationsmaßnahme ins Ausland zu verlegen,hat die EU Kommission im Beschluß des EuGH C 155/11 dargelegt.
Einreise ohne AI Sprachkurs im Ausland.
Ich stelle den Antrag,die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,mir die Möglichkeit zu geben,ohne Nachfrage bei einer Botschaft oder einer Ausländerbehörde,
jederzeit in Deutschland einzureisen,solange die Ehe Bestand hat,ob allein oder mit meinen Ehemann.
Gleichzeitig stelle ich den Antrag,den § 51 Abs.2 aus der Aufenthaltserlaubnis zu entfernen,wo steht die Niederlassungserlaubnis eines mit einem deutschen Ehepartner erlischt nicht,
da hier schon wieder eine Diskreminierung zum Ausdruck kommt,da eine Aufentshaltserlaubnis erlischt.
Eine Umgehende Benachrichtigung über die Annahme der Klage erwarte ich,den Bescheid vorab,über die E-Mailadresse
wolfgangbee@msn.com
oder ob das BVerfG nicht in der Lage und der Gesetzeskenntnis ist über diese Klage ein Urteil zu fällen.
Mit freundlichen Grüßen
Ariya Richter geb. Sararit
265/46 Choa-lai
76120 Cha-Am
Thailand