Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
phitim
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#41 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

Nein, ist klar. Unser berliner35 reicht Klagen per Mail ein. Das ist natürlich unheimlich wirksam für Anträge. :bloed: :bloed: :bloed:


phitim
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#42 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben:Dieses Urteil ausdrucken und der Botschaft vorlegen,den zweiten Ausdruck von der Botschaft gegenzeichnen lassen.
Sollte nun die Botschaft auf den AI Sprachkurs weiterbestehen,sofort eine Klageeinreichung an den EuGH vorlegen,Zweitschrift gegenzeichnen lassen.
xxxx Vermutungen, bitte derartiges im Battle Arena Bereich austragen.

Bevor überhaupt am EuGH geklagt werden kann, müßen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sein, ansonsten wird eine Klage abgewiesen.
berliner35
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#43 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:Nein, ist klar. Unser berliner35 reicht Klagen per Mail ein. Das ist natürlich unheimlich wirksam für Anträge. :bloed: :bloed: :bloed:
Hast du den Beschluß gefunden?
Möchtest du in lesen? kein Problem,ich habe ihn.

Kannst du den Usern Erklären,warum eine Klage nicht per E.Mail eingereicht werden kann?
Was Gerichte dazu schreiben ist wie in den Wind gesprochen!Ohne Rechtskraft! Verwaltungsvorschriften haben keine Rechtskraft!
Der Beschluß des BVerfG ist doch wohl Beweis genug,2 E-Mail reichen für ein Beschluß des BVerfG!

Nun zu meinen beiden E-Mails.:
1) Mit dieser E-Mail habe ich vom BVerfG gefordert,nach einigen Artikeln des GG,für " Alle Auslandsrentner,Witwen und Waisen "die Überweisung der Rente Kostenfrei zu stellen und von den Behörden in Deutschland ist Schadensersatz für Verlust am Eigentum zu zahlen!

Antwort war BLABLA,Klage wird nicht angenommen.

2) Auf diesem BLABLA habe ich geantwortet.: Sollte das BVerfG diese Klage nicht bearbeiten,wende ich mich umgehend an den EuGH.
Dieser EuGH hat das Urteil des BVerfG " Der Abzug von 30% für Witwen im Ausland ist mit dem GG vereinbar"in den Mülleimer befördert.
Ab 2005 erhalten alle Witwen nun ihre 100% der Witwenrente ausbezahlt.

Nun wurde innerhalb kürzester Zeit,der Beschluß erlassen.:Die Klage ist abzuweisen,da der Kläger nicht das Recht hat für alle Auslandsrentner zu klagen.

Hier die 2 E-Mail.

Akz.: AR 1732/11‏

wolfgang richter

wolfgangbee@msn.com

An Olga Quaschningk
Hallo Frau Welsch,Hallo Herr Schmidt ! Cha-Am Thailand,den 11 März.2011.

Sie lassen mir eine Antwort zukommen die nur vor Hohn so trieft!
Typisch deutsches Beamtentun!Von nichts Ahnung haben,einen Brief per Mail nicht lesen können,sich aber über unsere Verfassung stellen.

Ich stelle den Antrag des Verfassungsbruch für alle deutschen Auslandsrentner und deren Witwen !!!!
Verstehen Sie diesen Antrag?

Nach welchem Verfassungsgesetz ist ein Bruch unserer Verfassung durch staatliche Organe,nur einklagbar für einzelne Bürger?
Nur der klagende Bürger hat Anspruch auf hinterzogene Gelder?

Ihr Palaver,jeder Bürger kann nur für sich einen Antrag stellen,zwingt die Bürger sich an den EU Gerichtshof zu wenden.
Das ist ein Abwürgen unserer Verfassung,nur noch Gültig für was?

Ich verweise auf das Fehlurteil unseres Verfassungsgericht,Witwen deutscher Staatsbürger bekommen nur 70% ihrer Rente wenn sie im Ausland leben!!!!!!
Das wurde 2005 vom EU Gerichtshof gekippt,mit der Begründung,Witwen im Inland sind nicht besser zu stellen wie Witwen im Ausland.

Wir Auslandsrentner erheben den gleichen Anspruch für uns!

Nach § 47 SGB I wird die Rente kostenfrei auf die Hausbank des Rentners überwiesen.
Das habe ich sogar schriftlich von der Rentenanstalt Berlin!

Für mich währe es ein leichtes vor dem Sozialgericht zu klagen,aber es geht mir um alle Auslandsrentner die von der DRV Berlin betrogen werden !!!

Wobei mir mit dieser betrügischen Arie nur die DRV Berlin bekannt ist alle anderen DRVs tragen die Überweisungskosten,selbst die Firmenrenten werden Kostenfrei überwiesen,auch alle Ruhegehälter von Beamten gehen Kostenfrei ins Ausland,bis zur Hausbank.

Ich erwarte eine Antwort von einem Senat des Bundesverfassungsgericht und keine Antwort mehr von einem Büroangestelten.

Wird meine Beschwerde nun für alle Auslandsrentner angenommen?

Sollte das Bundesverfassungsgericht der Ansicht sein,es liegt keine Verletzung des Artikel für die gleichbehandlung vor,Gleichheit aller vor dem Gesetz,so genügt ein schriftlicher Hinweis per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Richter
265/46 Choa-Lai
76120 Cha-Am
Thailand


Damit dumme Menschen nicht Dumm sterben,warum eine Solche Klage,die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat?

Kannst du lesen? Ich hatte von der DRV Berlin schon schriftlich die Zusage über Schadensersatz.
Eine Klage vor dem BVerfG,nur für meine Person, währe in die Hose gegangen!
Für Dumme Leute!

Die DRV Berlin hätte beweisen können,mir eine Schriftliche Zusage über den Schadensersatz,schon vor Klageeinreichung vor dem BVerfG,
dem BVerfG vorlegen können!
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#44 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

:bloed: :bloed: :bloed: :bloed:

berliner35 hätte Comedian werden sollen. :totlach: :totlach: :totlach:

Hinweis für alle: Klagen und Anträge per Mail sind unwirksam. Anträge und Klageschriften erfordern nämlich die eigenhändige Unterschrift.

Ausnahme: Fristsachen per Fax unterschrieben als 'vorab als Fax' und danach noch schriftlich nachsenden.
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#45 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben:Dieses Urteil ausdrucken und der Botschaft vorlegen,den zweiten Ausdruck von der Botschaft gegenzeichnen lassen.
Sollte nun die Botschaft auf den AI Sprachkurs weiterbestehen,sofort eine Klageeinreichung an den EuGH vorlegen,Zweitschrift gegenzeichnen lassen.
Ich bitte jeden, der das liest, nicht zu tun. Man macht sich komplett lächerlich. berliner35 ist nicht in der Lage Urteile richtig zu lesen und zu bewerten. Die Botschaft wird auch so einen Unsinn nicht bereitwillig gegenzeichnen!

Bevor überhaupt am EuGH geklagt werden kann, müßen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sein, ansonsten wird eine Klage abgewiesen.
Danke für deine Rechtsbelehrung,kommt für uns leider zu spät!

Da du aber zu Schlau bist,rechtsgültige Ratschläge zu erteilen,was hälst du hiervon ?

Das ist der Ratschlag de EU,keine Klage vor dem EuGH,sondern gleich vor dem EuGH für Menschenrechte

[Case_ID: 0712381 / 3023886] Klageeinreichung gegen die BRD.‏


Europe Direct Der Kontaktliste hinzufügen
An wolfgangbee@msn.com

Sehr geehrte Frau Richter,


Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir möchten Ihnen jedoch mitteilen, dass die EU-Charta der Grundrechte alle Grundrechte in einem einzigen Dokument vereint. Weitere Informationen zur EU-Charta der Grundrechte finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion - GD - Justiz) unter folgender Adresse:
http://ec.europa.eu/justice/fundamental ... dex_de.htm

Die Mitgliedstaaten müssen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausschließlich bei der Umsetzung von EU-Recht achten. Nationale Behörden – der Legislative, der Exekutive und der Judikative – müssen die Charta nur dann befolgen , wenn sie Vorschriften des Unionsrechts befolgen, insbesondere, wenn es sich um Europäische Verordnungen, Entscheidungen oder Richtlinien handelt. Die Richter der Mitgliedstaaten können unter der Anleitung des Gerichtshofs nur in den Fällen die Achtung der Charta in dem Mitgliedstaat durchsetzen, in denen sie das Recht der Europäischen Union anwenden.
Wenn eine Situation keinen Bezug zum EU-Recht hat, müssen die Mitgliedstaaten alleine sicherstellen, dass ihre Verpflichtungen bezüglich der Grundrechte eingehalten werden. Wenn die Charta keine Anwendung findet, bleiben die Grundrechte gemäß den nationalen Verfassungssystemen durch die nationalen Behörden geschützt. Die Mitgliedstaaten haben umfangreiche Vorschriften zu den Grundrechten, die durch die Richter und Verfassungsgerichte des Mitgliedstaats gewährleistet werden.

Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf dem Europäischen Justizportal auf folgender Webseite:
https://e-justice.europa.eu/content_fun ... ?init=true

Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie bei einer Menschenrechtsverletzung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates einreichen können.

Das Gericht kann unter der folgenden Adresse kontaktiert werden:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Europarat
67075 Straßburg
Frankreich
Tel.: +33 (0)3 88 41 20 18
Fax.: +33 (0)3 88 41 27 30
http://www.echr.coe.int/echr/

Wir bitten Sie zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur Fälle annehmen kann, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.

Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass das das Recht auf Prozesskostenhilfe es ermöglicht Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die Kosten eines Gerichtsverfahrens und der rechtlichen Vertretung vor Gericht zu tragen.

Prozesskostenhilferegelungen gibt es sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Mehr Informationen finden Sie auf dem Europäischen Justizportal unter folgender Webseite:
https://e-justice.europa.eu/content_leg ... ?init=true


Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,
EUROPE DIRECT Kontaktzentrum
http://europa.eu - Ihr direkter Weg zur EU!

Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013
Es geht um Europa, es geht um SIE. Reden Sie mit!
http://europa.eu/citizens-2013/de/home

Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie, dass die von EUROPE DIRECT zur Verfügung gestellten Informationen nicht rechtsverbindlich sind.


Wir möchten Ihnen vier Fragen über die Anfrage stellen, die Europe Direct gerade beantwortet hat. Die gesamte Umfrage wird nur drei Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.
--------------------------------------------------
Date: Monday, 11/02/2013 07:28:50
From: "Ariya Richter" <wolfgangbee@msn.com>
Subject: [Case_ID: 712381 / 3023886] Klageeinreichung gegen die BRD.
--------------------------------------------------

Ich möchte die BRD wegen der Verletzung meiner Rechte aus der Charta der EU,hier Art.7 und Art.21 Abs.2,mit der Empfehlung der EU Kommission zum AI Sprachkurs in der Rechtssache C 155/11,über den EuGH
mir zu verhelfen,diese Rechte zu erhalten.

Das BVerfG Deutschland weigert sich
diese Rechte nach Art.267 der AEUV
dem EuGH vorzulegen.

Wobei der Art.6 des GG vom BVerwG und dem BVerfG (Urteile werden nachgereicht)mit dem § 41 der deutschen Aufenthaltsverordnung ausgehebelt werden.

Die Einteilung von Ehepartnern von Deutschen,verstösst gegen den Art.21 Abs.2 der Charta der EU für ein nationales Aufenthaltsrecht,das sich ableitet aus dem Art.7 der Charta der EU.
Wie muß ich meine Klage aufsetzen?
Reicht der Verweis auf den Verstoss gegen die Charta?

Wie kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Anwälte in Deutschland verweigern bei dieser Klage ihre Mitarbeit.

Kann ich einen Antrag stellen auf einen Pflichtanwalt?
-----------------------------------------------------------------------------------
Nun lieber @phitim hier wird dir im Schriftsatz nochmal erklärt,in der Charta der EU ist die EMRK aufgegangen.
Für Deutschland nicht Rechtsgültig nach deiner Ansicht,da darüber das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung steht.
Aber Deutschland hat den Lissabonvertrag mit der Charta zusammen 2009 ratifiziert?

Hat meine Frau nun die richtigen Fragen an die EU gesand? Hoffe doch!
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#46 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben::bloed: :bloed: :bloed: :bloed:

berliner35 hätte Comedian werden sollen. :totlach: :totlach: :totlach:

Hinweis für alle: Klagen und Anträge per Mail sind unwirksam. Anträge und Klageschriften erfordern nämlich die eigenhändige Unterschrift.

Ausnahme: Fristsachen per Fax unterschrieben als 'vorab als Fax' und danach noch schriftlich nachsenden.
Dumme Frage von mir,warum hat das BVerfG auf die 2 E-Mail einen Beschluß gefasst?

Sind die Richter am BVerfG dumm oder andere Personen?

Wo steht der Gesetzestext dazu?
Ich finde keinen!
phitim
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#47 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: Wir bitten Sie zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur Fälle annehmen kann, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.

:bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed: :bloed:


:totlach:
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#48 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben: Dumme Frage von mir,warum hat das BVerfG auf die 2 E-Mail einen Beschluß gefasst?

Sind die Richter am BVerfG dumm oder andere Personen?

Wo steht der Gesetzestext dazu?
Ich finde keinen!
Du Märchenerzähler:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... blatt.html
II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (§ 23 Abs. 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]). Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

2. Das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das durch den angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden.

3. Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen (einschließlich in Bezug genommener Schreiben), Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt einschließlich der Begründung aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

4. Neben den angegriffenen Entscheidungen müssen auch sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren (z.B. einschlägige Schriftsätze, Anhörungsprotokolle, Gutachten) vorgelegt (wie unter 3.) oder inhaltlich wiedergegeben werden, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind.

5. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen, so muss aus der Begründung auch ersichtlich sein, mit welchen Rechtsbehelfen, Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor den Fachgerichten um die Abwehr des behaupteten Grundrechtsverstoßes bemüht hat. Dazu müssen die im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge und sonstigen Schriftsätze beigefügt (wie unter 3.) oder inhaltlich wiedergegeben werden.

Und jetzt troll Dich weg, Du Spinner!
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#49 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

Frage an den Admin.

Darf ein User hier die Antwort der EU in den Dreck ziehen?
Somit ist doch jede Information die hier eingebracht wird einen dreck Wert!

Die EU hat doch Empfohlen die Klage vor dem EuGH für Menschenrechte einzureichen,da Menschenrechte der EU verletzt wurden,
durch die Verweigerung des BVerfG diese Klage,nach dem Artikel 267 der AEUV dem EuGH vorzulegen!

""Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie bei einer Menschenrechtsverletzung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates einreichen können.""

http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/da ... 000101.htm

Genau so ist es mit dem Beschluß des VG Oldenburg,da wurde festgestellt,die Ausweisung der ABH ist Rechtswriedrig,da die Frage vor dem EuGH nach Artikel 267 der AEUV gehört.
Das wurde im Beschluß bewiesen mit Gerichtsurteilen aus Deutschland und der Empfehlung der EU Kommission zum EuGH Entscheid.
C 155/11.Die ABH hat sich aber gegen dieses Urteil nicht durchsetzen können,die Ausweisung,weil der AI Sprachnachweis fehlt.

Nun wird die Behauptung aufgestellt,die Botschaft muß sich nicht an dieses Urteil halten.
Das ist Rechtswriedrig von der Botschaft.
Wer dieses Urteil der Botschaft vorlegt,diese aber auf den AI Sprachnachweis besteht,kann sofort eine Klage vor dem EuGH einreichen.
So steht es auch in der Begründung!
Der Sprachkurs gehört nach Artikel 267 der AEUV zur Klärung dem EuGH vorgelegt.

Der Rechtsweg ist in Deutschland erschöpft,durch Beschlüsse von folgenden Gerichten.:
BVerfG 2 BvR 2341/06, BVerwG 1 C 17/09, BverwG 1 C 23/09, OVG Berlin 2 B 19/09, OVG Berlin 2 B 6/08,
Wobei im Urteil des OVG Berlin 2 B 6/08 noch Festgestellt wird, im letztem Abschnit des Urteils,:
"" Der Kläger zu 2 ( Ehemann) sollte seine Frau nicht den Sprachkurs bestehen,er doch zur Aufrechterhaltung seiner Ehegemeinschaft,durch Umzug zu seiner Frau nach Indien herstellen kann ""

Damit ist bewiesen,der Rechtsweg in Deutschland ist erschöpft,die Klage kann unmittelbar vor dem EuGH eingereicht werden.

Kann sich nun ein User hier hinstellen und die Antwort der EU als Dreck betieteln?

Muß ich mich nun immer hier als Idiot darstellen lassen?
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#50 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

@Phitim,wo steht in dieser Gesetzgebung etwas von "Keine E-Mail"?

Das war meine letzte Antwort hier im Forum!
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