Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

...hier kann Dampf abgelassen werden. Regeln sind zu beachten! Eintritt auf eigene Gefahr!!!!!
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thai.fun
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#121 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von thai.fun »

Und dass zu Zeiten wo Deutschland das beliebteste Land der Welt sein soll/te... :bloed:


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Isaan
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#122 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von Isaan »

Schrieb ich ja schon, die sollten eher so etwas wie in USA einführen.

Ich komme nett durch. Bukeo, der frömmelnde Denunziant etc. bleiben draußen.

Würde uns (und Europa) von vielen Irren fernhalten.
"Ich habe zwar keine Ahnung, aber ich habe gehört und denke daher, dass..." (Bukeo)
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bukeo
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#123 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von bukeo »

weiter geht es mit dem Wolfgang - alias Berliner. Nun kommt der König dran. Hoffentlich beschimpft er den König nicht, wenn er nicht sein gewünsches Ziel erreicht.

----------------

Damen und Herren !

Im Bezug auf die Konsularbescheinigung der Botschaft und die Überprüfung des thailändischen Staatsbürger, um in Thailand eine Ehe einzugehen, durch deutsche Behörden und Gerichte, habe ich mich an den König gewand!

Mit der Bitte, dieses Schreiben mit seiner Meinung dazu, der Regierung von Thailand zu übersenden.

Ihre Meinung, die Konsularbescheinigung sei mit der Sicherheit verbunden, für ein Visa und einem Rentenanspruch können sie unter Ulk verbuchen.

Eigenartig ist dabei, eine Eheschließung in Thailand ohne KB, wird von der Botschaft als Rechtsgültig anerkannt.

Jeder Deutsche, kann sich mehrmals eine Konsularbescheinigung ausstellen lassen, er muß seine Ehe im Ausland nur nicht den deutschen Behörden melden!

Sollte der König und die Regierung von Thailand sich nicht öffentlich dazu Äußern, so wende ich mich an die Staaten der UN, mit der Warnung vor Deutschland und den Hinweis.:
Deutschland benutz die Konsularbescheinigung um fremde Staatsbürger der deutschen Gesetzgebung zu unterwerfen und zu Entscheiden ob ihr Staatsbürger in ihrem Staat die Ehe mit einem Deutschen eingehen darf!

Als Beispiel führe ich Thailand an, da Thailand sich der deutschen Gesetzgebung unterwirf, seine Staatsbürger von deutschen Behörden und Gerichten überprüfen läßt, bevor dieser Thaistaatsbürger in Thailand vor dem Standesamt in Thailand den deutschen heiraten darf.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Richter
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Kevin
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#124 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von Kevin »

So wie der das schreibt, ist dies schon jetzt sehr problematisch.
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bukeo
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#125 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von bukeo »

Kevin hat geschrieben:So wie der das schreibt, ist dies schon jetzt sehr problematisch.
ja, aber haben Irre in Thailand nicht einen Sonderstatus? :grin:

Würde mich interessieren, in welcher Sprache er das verfasst hat - kann ja kaum einen Satz fehlerfrei schreiben. Der König, Sirindorn und Chulabhorn können zwar Deutsch, aber ich bezweifle, ob der Brief von der Annahmestelle zu den 3 findet. Aber ich kann mir vorstellen, das man ihn übersetzen lässt, schon um LM aufzudecken.
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thai.fun
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#126 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von thai.fun »

Keine Angst.
Die Massgebenden Stellen im In- wie im Ausland wissen schon wie man mit Paranoiden Querulanten umgeht. Bis dahin wird die Show genossen...
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bukeo
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#127 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von bukeo »

nächster Teil:

Sehr geehrte Frau Monika Thamm !

Ich Beglückwünsche sie, zur Anwendung des Ermächtigungsgesetz von Adolf Hitler!

Unsere Forderungen waren der Rechtsschutz der Artikel 7/20 und 21 Abs.2 der Charta der EU !
In Verbindung mit dem Beschluß, des EuGH Akz.: 617/10 und dem Beschluß des EuGH
Akz.: EuGH, Urteil vom 8. 5. 2013 - C-87/12

Damit Sie Verstehen, was dieser Beschluß aussagt, auch ich als Unionsbürger, ohne von dem Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger gebrauch gemacht habe, steht meine Frau unter dem Schutz der Ehe, verheiratet mit einem Unionsbürger!
Einem deutschen Staatsbürger, der nach der Ariergesetzgebung von Adolf Hitler, in der Zeit, vom 17.10.1935 bis 8. Mai 1945 nicht in eine Gaskammer verbracht wurde!

""
[Kanzlei] [Gesetze] [Entscheidungen]


"Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat - Grundrechte"
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

Wie Sie nun lesen können, ist die Anwendung Ihrer deutschen Gesetzgebung nicht anwendbar, bei einem Rechtsanspruch auf die Charta der EU.

Ihre deutsche Gesetzgebung ist nur Anwendbar, bei gleichzeitiger Benutzung des Ermächtigungsgesetz von Adolf Hitler, damit können sie die Menschenrechte der EU aushebeln!

Aber mit dem Ermächtigungsgesetz von Adolf Hitler, haben Sie auch gleichzeitig die
deutsche Gesetzgebung ausgehebelt!

Nun müßten Sie sich Fragen, wie kommen sie dazu, gegenüber der Charta der EU,
für meine Frau die Aufenthaltsgesetzgebung anzuwenden?

""A.1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich ..................................................................................... 7
(03.12.2009 - VwV; 04.04.2011) ....................................................................................................... 7
1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.""

Somit ist unsere Eheschließung vor dem Standesamt Berlin Mitte nicht mehr Rechtsgültig, Schutz der Ehe, nach Art. 7 der Charta der EU, bis zum Ende der Ehegemeinschaft?

Nun müßten sie uns auch erklären, warum meine Frau ein Visum bei der Botschaft beantragen muß, wo doch Eindeutig in den Verwaltungsvorschriften und auf der Homepage der Botschaft festgestellt wird.: Für die Erteilung eines Visa für Ehepartnern von Deutschen, ist nur die ABH in Deutschland zuständig!

Sie haben festgestellt.: Meine Frau wurde von den Beörden, hier die ABH Berlin nicht Diskriminiert!

Aber sie Können meine Frau weiter Diskriminieren!

Mit der Aufzählung der § 51 Abs. 1 Nr.7, Somit hat meine Frau nicht den Rechtsanspruch nach Art. 21 Abs.2 der Charta der EU, verbot bei Ehepartnern von Deutschen ist kein Unterschied Möglich.

Nun setze ich Ihnen eine Frist bis zum 11.Mäz. 2015 um mir Ihre Rechtshinweise zu den Artikeln der Charta der EU und den Beschlüßen des EuGH u Vermitteln, per
E-Mail.: wolfgangbee@msn.com

MfG

Wolfgang Richter und Ehefrau Ariya Richter
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bukeo
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#128 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von bukeo »

und weiter geht es.....

---------------------

Hallo Herr Altun, warum kann ich mich nicht mehr im Forum einloggen?

Bin ich im Forum gesperrt, weil ich Deutschland den Stinkefinger zeige?
Weil ich dem Herrn Müller etwas über die Menschenrechte von außereuropäischen Ehepartnern, von deutschen Unionsbürger aufgezeigt habe?

Dieser Schriftsatz liegt dem Tagesspiegel vor!

Weil ich Dienststellen von Berlin.: Die ABH Berlin, die Staatsanwaltschaft von Berlin, die Generalstaatsanwaltsschaft von Berlin, den Verfassungsgerichtshof von Berlin, den Pettionsausschuß von Berlin, wegen der Verweigerung der Menschenrechte, welche nach den Erklärungen dieser Behörden und Gerichte keine Rechtsgültigkeit in Berlin haben,
nun über das VG Berlin, mit Hilfe des Artikel 267 der AEUV, wobei das VG Berlin diese Klage nun dem EuGH vorlegen muß?

Weil ich alle diese Behörden und Gerichte darauf hingewiesen habe.: Diese Brechen unsere eigene Gesetzgebung, den § 1.2 der Aufenthaltsgesetzgebung, da bei Anspruch der Charta, der Art. 7,20und 21 Abs.2, nach dem § 1.2 die Aufenthaltsgesetzgebung nicht anwendbar ist für Ehepartner von Deutschen!

Dazu der Beschluß des EuGH C 617/10 die Charta der EU steht über jede Gesetzgebung, selbst über die Verfassungen der Mitgliedsstaaten!

Dabei noch die Frechheit der ABH Berlin und des Pettionsausschuss des Senats von Berlin.: Uns den § 51 Abs.1 Nr.6+7 unter die Nase zu reiben, können sie da Lesen.: Ist auch anwendbar auf Ehepartner von Deutschen?
Was is unsere Eheschließung 2004 vor dem Standesamt Berlin Mitte noch Wert? Ein Haufen Hundscheisse, was ist die erteilte Aufenthaltserlaubnis 2004 noch Wert? Nach Meinung der ABH Berlin und des Pettionsausschuß, in Rassistischer Manier, gegendie Charta der EU ein großer Haufen Hundescheisse?

Nur wird dieser § einfach angewand in Rassistischer Manier, um gegen den Artikel 7, Schutz der Ehe und 21 Abs.2, Verbot der Diskriminierung nach Staaten, auzuhebeln!

Ich habe nun das dritte mal mein Passwort geändert, für meine E-mailadresse
wolfgang bee@msn.com. mit dem Niknamen berliner55.

Nun kommt dieser Hinweis.:

Fehler beim Passwort zurücksetzen
Nutzername/EMail-Adresse: Das von Ihnen eingegebene Token konnte keinem Nutzer eindeutig zugeordnet werden.


MfG


Wolfgang Richter aus Cha-Am, in Thailand.
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bukeo
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#129 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von bukeo »

und das nächste Mail.....

........................................

An den Leiter der Bürgerberatung, Herrn Andreas Psiorz !

Ich habe noch keine Klage vor dem VG Berlin eingereicht, somit steht mir eine Antwort zu, zu der Anfrage, warum darf die ABH Berlin, die Beschlüsse des EuGH C 87/12 und 617/10 einfach in den Mülleimer befördern?

Mit welcher Berechtigung werden die unumstößigen Menschenrechte, hier die Artikel 7, Schutz der Ehe, 20, Gleichheit aller vor dem Gesetz und Artikel 21 Abs.1+2 Verbot der Diskriminierung, in Verbindung mit dem Artikel 51, als nicht Rechtsrelevant hingestellt?

Weil bei den Behörden und dem Verfassungsgerichtshof Berlin Rassisten sitzen, für die das Wort Menschenrechte ein rotes Tuch ist?
Damit auch die deutsche Gesetzgebung gleich mit als Rassistisch ansehen?

Was ist mit dem § 1.2 der Aufenthaltsgesetzgebung?
Bei Rechtsanspruch auf die Charta der EU, sind die Paragraphen der Aufenthaltsgesetzgebung nicht anwendbar!

Wie kommt die Behördenmitarbeiterin, Frau Ipta, bei der ABH Berlin zu der Auffasssung, unsere Ehe hat keinen Bestand mehr, um gegen meine Frau den § 51 Abs.1 Nr.6+7 anzuführen? Liegt dieser Frau ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor?

Eine eimal erteilte Aufenthaltserlaubnis, eines außereuropäischen Ehepartners eines Deutschen, hat Rechtgültigkeit bis zur Vorlage eines Scheidungsurteils, egal in welchem Staat auf der Welt sich das Ehepaar aufhält!
Oder wird diese Ehe in Deutschland durch Rassisten automatisch aufgelöst?
Nur nach welcher Gesetzgebung aus den Menschenrechten, selbst nach deutscher Gesetzgebung?

Somit ist die Anwendung des § 51 Abs.1 Nr. 6+7, auf bestehende Ehepartnerschaften, mit einer Aufenthaltserlaubnis, nicht anwendbar gegenüber Ehepartnern mit einer Niederlassungserlaubnis!

Das ist ein Versoß gegen den Beschluß des EuGH C 617/10, die Charta der Menschenrechte steht über jede Gesetzgebung und Verfassung eines Mitgliedstaates der EU, durch den Artikel 51 der Charta der EU!

Somit verstößt die Anwendung des § 51 Abs.1 Nr. 6+7, gegen den Schutz der Ehe, die Gleichheit aller vor der Gesetzgebung und gegen das Diskriminuierungsverbot für Ehepartner, oder finden Sie oder Ihre Juristen eine Textstelle, der Paragraph 51 ist anwendbar auf Ehepartner von Deutschen?

Ich erkläre nochmals an Eidesstatt, ich habe keine Klage vor dem VG Berlin noch eine Klage vor dem EMGH eingereicht, ich bemühe mich diesen Rechtsschutz unserer EHE über einen Schriftverkehr zu erreichen.

Nun liegt es am regierenden Bürgermeister von Berlin, mir eine Antwort zu Erteilen, ob die Charta der Menschenrechte in Berlin Rechtsgültig sind, oder mir zu erklären, wie der Vorsitzende des Innenausschuß des Bundestag, HERR BOSBACH,.: Die Einforderung der Menschenrechte sei die Anwendung einer FÄKALIENSPRACHE?

Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Richter und Ehefrau Ariya Richter geb.Sarasit




--------------------------------------------------------------------------------
From: Andreas.Psiorz@senatskanzlei.berlin.de
To: wolfgangbee@msn.com
Subject: Klage gegen Berlin
Date: Mon, 30 Mar 2015 15:40:19 +0000


Sehr geehrter Herr Richter,



sowohl Ihre an den Regierenden Bürgermeister gerichtete E-Mail vom 26. März, als auch Ihre E-Mail an meine Mitarbeiterin, Frau Lachmuth, vom 27. März 2015 sind mir zugeleitet worden.



Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Kritik an die Nichtbeantwortung Ihrer E-Mail vom 19. März 2015 aufgrund der Antwortmail meiner Mitarbeiterin inzwischen erledigt hat.



Hinsichtlich Ihrer erneuten Bitte um Klärung, weshalb die Ausländerbehörde einen Paragrafen anwendet, der Ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstößt, kann ich leider aus den Ihnen bereits genannten Gründen nicht entsprechen. Wie dem Schriftverkehr zu entnehmen ist, haben Sie Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde erhoben. Somit bleibt die Entscheidung hierüber letztendlich der Rechtsprechung vorbehalten. Sowohl dem Regierenden Bürgermeister als auch der Justizverwaltungsbehörde ist es dementsprechend verwehrt, gerichtliche Verfahren bzw. Entscheidungen im Verwaltungswege zu überprüfen, zu ändern oder sonst in irgendeiner Weise den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens zu würdigen oder darauf Einfluss zu nehmen. Hierfür bitte ich Sie um Verständnis.



Ich kann Ihnen lediglich empfehlen, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, der Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären und Ihnen bei der Durchsetzung von Rechtsschutz behilflich sein wird.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Andreas Psiorz
Leiter der Bürgerberatung
_____________________________________________________

Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei – III CB
Jüdenstraße 1; 10178 Berlin
Tel +49 30 9026-2363; Fax +49 30 9026-2370
E-Mail: buergerberatung@senatskanzlei.berlin.de
Internet: www.berlin.de/senatskanzlei
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bukeo
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#130 Re: Rama9/ berliner 35 auf Chaos Trip

Beitrag von bukeo »

und weiter geht es..... :grin:

--------

Schriftsatz an den Bundesjustitzminister. PERSÖNLICH.
Alle anderen Empfänger, zur Kenntnisnahme,mit dem Recht, der Veröffentlichung.

Sehr geehrter Herr Justizminister, Sie sind der Einzige, der uns noch zu unseren Rechten, aus den Artikeln 7, 20 und 21 Abs.2 aus der Charta der EU, in Deutschland Helfen kann!

Nach Artikel 25 des GG., stehen uns diese Rechte aber zu!

Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Dazu noch der § 1.2 der Aufenthaltsgesetzgebung.:


1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.


Diese Gesetzeshinweise sind nichts Wert?


Den Vogel abgeschossen hat der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Bosbach, der hat mir Geantwortet, auf meinem Rechtsschutz des Art.7 der Charta, Schutz der Ehe, bei der Einreise ohne AI Sprachnachweis, für Ehepartnern von Deutschen.:


Die Einforderung der Menschenrechte sei eine FÄKALIENSPRACHE!


Das könnte man verstehen, bei den Entscheidungen des BVerfG, Deutschland hat das Recht, Ehepartner von Deutschen einzuteilen nach § 41 der Aufenthaltsverordnung, in Poditiv und Negativstaaten, Entgegen dem Art. 6 des GG.!


Oder das BVerwG, das hat entschieden, Ehepartner von Deutschen dürfen nach 1 Jahr einreisen, auch ohne den Nachweis des AI Sprachnachweis!


Nur wo bleibt da der Rechtsschutz des Art.6 des GG., oder der Art.7 der Charta der EU?


Ich persönlich kann nur eine Gesetzgebung in Deutschland finden, das "Ermächtigungsgesetz von Adolf Hitler von 1933,
die Ausheblung der Weimarer Verfassung!
Mit dieser Gesetzgebung im Hinterkopf werden die Art. der Charta der EU ausgehebelt!



Diese Frage habe ich auch gestellt.:
Dem Herrn Wolfgang Bosbach.
Der Frau Ipta der ABH Berlin.
Der Staatsanwaltschaft von Berlin, Frau Willer Akz.: 282 Js 2381/14, die eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung der Frau Ipta von der ABH Berlin ablehnt!
Dem Verfassungsgerichtshof von Berlin, der eine Klagezulassung, auf den Rechtsschutz der Art. 7,20 und 21 Abs.2, gegen die ABH Berlin ablehnt.


Eigenartigerweise, hat keiner der Angeschriebenen eine Strafanzeige gegen mich gestellt!


Dazu noch der Schriftsatz an die EU Kommission.:



Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

vielen Dank, dass Sie sich an „Ihr Europa – Beratung“ gewendet haben. Ihre Anfrage wurde unter der Nummer 183919 registriert. „Ihr Europa – Beratung“ prüft derzeit, ob Ihre Anfrage in die Zuständigkeit des Dienstes fällt. Sie erhalten innerhalb von einer Woche eine Antwort

Ihre ursprüngliche Frage lautete :


betroffenes Land: Deutschland
Genaue Angaben zur Anfrage

Mir und meiner Frau, werden die Menschenrechte aus der Charta der EU, die Art. 7,20 und 21 Abs.2 Verweigert, von Behörden und Gerichten!

Unsere ABH Berlin ist als alleinige Behörde Zuständig für die Ausstellung unseres Aufenthaltstitel, für Ehepartnern von Deutschen, da dort die Akten meiner Ehefrau liegen.
Der Art.7, Schutz der Ehe wurde einfach aufgehoben mit dem § 51 der AG.

Nur im Gesammten Gesetzestext, des § 51, kann ich keinen Satz finden, der Schutz der Ehe besteht nur für 6 Monate!

Der Art. 20, Gleichheit aller vor dem Gesetz, wird von der ABH Berlin zum Absurdum erklärt.
Dazu muß man sich nur den § 5.2.2 anschauen.

51.2.2. Abs. 2 S. 2 schließt das Erlöschen einer NE für Ausländer, die mit einem Deutschen in ehelicher oder
lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft (§ 27 Abs. 2) leben und die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, aus, ohne dass
ausreichender Lebensunterhalt gem. § 2 Abs. 3 nachgewiesen sein oder sich der Ausländer bereits 15 Jahre rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten muß. Auch auf die Dauer des Besitzes der Niederlassungserlaubnis kommt es hier nicht an.
Befindet sich der Ehe- oder Lebenspartner des Deutschen bei Beantragung der Bescheinigung im Ausland, ohne dass
absehbar wäre ob und wenn ja wann er seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in das Bundesgebiet verlegen wird, so ist zu
prüfen, ob die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft (noch) gelebt wird. Hiervon kann etwa ausgegangen
werden, wenn durch geeignete Nachweise belegt wird, dass sich beide Partner dauerhaft im Heimatland des
Antragstellers oder einem anderen Staat dauerhaft aufhalten. In Zweifelsfällen sollte im Rahmen der Amtshilfe bei der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung um Überprüfung der Angaben ersucht werden.

Nach den Ausführungen der ABH Berlin ist die Gleichheit aller vor dem Gesetz gebunden an an einer Niederlassungserlaubnis, gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis?
Nur wo bleibt da der Schutz der Ehe?

Nun zum Rechtsschutz des Art. 21 Abs.2 der Charta.

Dürfen Ehepartner von Deutschen eingeteilt werden nach Positiv und Negativstaaten?

Nach § 41 der Aufenthaltsverordnung, erfolg das aber.:

§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.

Nur leider haben die Behörden in Deutschland den §1.2 der AG.Überlesen.

1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.

Nanu, da steht doch wirklich, der Rechtsschutz des Art.7, Schutz der Ehe, steht über diese Gesetzesanwendung.
Geht aber der ABH Berlin und der Staatsanwaltschaft von Berlin am Arsch vorbei!

Meine Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin der ABH Berlin, wegen Rechtsbeugung, der Nichtbeachtung der Charta,
mit der Nachfrage, der nicht Rechtsrelevans der Charta in Deutschland ist nur Möglich,mit der Anwendung des Ermächtigungsgesetz von Adolf Hitler, die Abschaffung der Charta, durch diese Behörde, wurde Beantwortet mit dem Akz.: 282 Js 238/14 .: Was gehen uns die Menschenrechte an, es wird keine Strafanzeige gegen die ABH Berlin erhoben, wegen Rechtsbeugung!

Klarer kann doch kein Bescheid ausfallen zu den Menschenrechten der Charta der EU!

Und nun, was schlagen Sie vor?

Nun meine Frage an sie Herrn Bundesjustizminister, können Sie uns zu unserem Recht verhelfen?
Stehen die Artikel der Charta über jede Gesetzgebung in Deutschland, im Bezug zu den Rechten von Ehepartnern von Deutschen?
Stehen die Menschenrechte der UN, über jede Gesetzgebung in Deutschland, im Bezug zu den Rechten von Ehepartnern von Deutschen?

Ich Denke, eine Zeit von 4 Wochen ist Ausreichend für eine Antwort.

Danach werde ich eine Klage vor dem VG Berlin einreichen, zum Rechtsschutz der Charta, in Verbindung mit dem Art. 267 der AEUV und dem Beschluss des EuGH C 617/10, nach diesem Beschluss, ist kein nationales Gericht in der EU Berechtigt eine Klage über die Charta zu Entscheiden, dazu muß das Gericht immer den EuGH anrufen!

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Richter und Ehefrau Ariya Richter geb. Sarasit
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